RS Pvak 2020/8/17 A14-PVAB/20

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs9

Schlagworte

Umlaufbeschluss; Stimmeneinhelligkeit; Abstimmungsverhalten; Stimmenthaltung

Rechtssatz

Da vom Gesetz für Umlaufbeschlüsse Stimmeneinhelligkeit verlangt wird, ist kein entsprechender DA-Beschluss zustande gekommen. Die Zustimmung der DA-Mitglieder zu dem vom DA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Umlaufbeschluss erfolgte nur mehrheitlich, weil sich das damalige DA-Mitglied E seiner Stimme enthielt. Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die für das gesetzeskonforme Zustandekommen von Umlaufbeschlüssen in § 22 Abs. 9 PVG zwingend geforderte Einstimmigkeit ohne jeden Zweifel nicht mehr gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A14.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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