TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/2 LVwG-2020/33/2562-4, LVwG-2020/33/2563-4

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Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz
90/02 Führerscheingesetz

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
KFG 1967 §36
KFG 1967 §57a
FSG 1997 §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwaltsgemeinschaft, Adresse 1, **** Z, gegen

1.    das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.12.2020, Zl ***, wegen Übertretungen nach der StVO und dem KFG, und

2.   gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2020,
Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2020 zu Spruchpunkt 1. und 2. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

2.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2020 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Höhe von Euro 16,00 zu leisten.

3.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2020 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt 1.:

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. vorgeworfen, er habe am 07.06.2020 um 02:40 Uhr in Z, Adresse 2, den PKW mit dem Kennzeichen **-***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l ergeben habe. Zu Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 07.06.2020 um 02:40 Uhr in Z, Adresse 2, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht die zur Vermeidung von Schäden notwendigen Maßnahmen getroffen, obwohl solche Schäden als Folge des Verkehrsunfalles für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien, da er das Unfallsfahrzeug ungesichert an der Unfallstelle zurückgelassen habe. Das Fahrzeug sei auf dem Gehsteig gestanden und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Dadurch habe er zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.900,00 bzw Euro 250,00 verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

1.   Der Beschwerdeführer wurde am 07.06.2020 in der Nähe des Unfallortes angetroffen. Nachdem er anfänglich zugegeben hat, das Fahrzeug gelenkt zu haben, hat er in der Folge abgestritten mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen zu sein und er wisse auch nicht, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Das Fahrzeug können auch seine Mitarbeiter nutzen.

2.   Auf der Polizeiinspektion Z wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkomattest durchgeführt. Der erste Test fand am 07.06.2020 um 03:39 Uhr bzw 03:41 Uhr statt. Da die Probendifferenz zu groß war, waren die Ergebnisse nicht verwertbar.

3.   Nach Durchführung des Alkomattestes hat der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion Z verlassen. Da nachträglich die Ungültigkeit der Messergebnisse festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer telefonisch aufgefordert wieder auf die Polizeiinspektion Z zu kommen, um einen weiteren Alkotest durchzuführen. Dieser zweite Alkomattest wurde dann um 04:13 Uhr bzw um 04:15 Uhr durchgeführt.

4.   Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert wurde und wann dieser wieder bei der Polizeiinspektion Z eingetroffen ist.

5.   Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Alkomattest aufgefordert wurde. Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob wiederum eine 15-minütige Wartezeit eingehalten wurde.

6.   Auch wurde von den durchführenden Meldungslegern nicht erhoben, ob der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit, nach Verlassen der Polizeiinspektion und dem Wiedereintritt in die Polizeiinspektion und vor Durchführung des 2. Alkomattestes befragt wurde, ob er zwischenzeitlich etwas getrunken, gegessen oder geraucht hat. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob dies der Fall war, da der Beschwerdeführer nicht die ganze Zeit unter Beobachtung der Meldungsleger gestanden ist, da er ja die Polizeiinspektion Z verlassen hatte.

Somit kann nicht festgestellt werden, ob die 15-minütige Wartezeit vor dem 2. Alkomattest eingehalten wurde und ebenso, ob der Beschwerdeführer innerhalb der normalerweise vorgesehenen Wartezeit etwas gegessen, getrunken oder geraucht hat.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht erkennbar, wie sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel eine Lenkertätigkeit des Beschwerdeführers in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließe. Der Beschwerdeführer hat, obwohl er zu allererst zugegeben hat, das Fahrzeug gelenkt zu haben, im weiteren Verlauf der Amtshandlung ständig bestritten, mit dem PKW gefahren zu sein. Auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen, sodass eine Lenkertätigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig erwiesen werden konnte. Davon abgesehen, kann der durchgeführte Alkomattest nicht verwertet werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Meldungsleger beim 2. Alkomattest die erforderliche Wartezeit von 15 Minuten eingehalten hat. Nach dem 1. Alkomattest hat der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion Z verlassen und sind die Meldungsleger erst dann draufgekommen, dass der Test nicht verwertbar war. Der Beschwerdeführer wurde telefonisch kontaktiert und gebeten wiederum zum Alkomattest auf die PI Z zu kommen. Eine Dokumentation über den zeitlichen Ablauf konnte von den Meldungslegern nicht vorgelegt werden. Auch eine dezidierte Aufforderung zum 2. Alkomattest ist nicht erfolgt. Auch konnte durch Befragung der Meldungsleger nicht mehr festgestellt werden, ob während der normalerweis üblichen 15-minütigen Wartezeit der Beschwerdeführer etwas gegessen, getrunken oder geraucht hat. Der gegenständliche Fall ist auch nicht mit jenen zu vergleichen, in denen Beschuldigte ihre Mitwirkungspflicht unterlassen haben und den Tatvorwurf schlichtweg ohne jede konkrete Behauptung bestritten haben.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat die Lenkertätigkeit bestritten. Auch das Ergebnis des 2. Alkomattestes ist nicht verwertbar, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer dezidiert zum 2. Mal zum Alkomattest aufgefordert wurde und auch nicht dokumentiert ist, ob die 15-minütige Wartezeit eingehalten wurde und ob der Beschwerdeführer nicht während dieser 15-minütigen Wartezeit gegessen, getrunken oder geraucht hat. Es war daher entsprechend dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz „in dubio pro reo“ der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.

I.       Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. vorgeworfen, er habe am 07.06.2020 um 02:40 Uhr in Z, Adresse 2, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am PKW mit dem Kennzeichen **-***** keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Die Gültigkeit der Plakette ******* mit der Lochung 12/2019 war abgelaufen.

Dies gibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde, bzw aus der Lichtbildbeilage zu der Anzeige der Polizeiinspektion Z.

II.      Rechtsgrundlagen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes lauten wie folgt:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 36. Allgemeines

[…]

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

e)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung

[…]

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

[…]

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

[…]“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Sinn und Zweck der übertretenen Verwaltungsnorm ist, dass im Straßenverkehr nur solche Kraftfahrzeuge verwendet werden, die den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen. Dies wird durch eine gültige Begutachtungsplakette dokumentiert. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers hat eine Lochung von 12/2019 aufgewiesen. Zum Zeitpunkt der Übertretung, 07.06.2020 war diese Begutachtungsplakette abgelaufen. Dadurch ist nicht mehr feststellbar, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hat.

IV.      Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat im Interesse an der rechten Feststellung, ob das verwendete Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. In Anbetracht des normierten Strafrahmens des § 134 Abs 1 KFG von bis zu Euro 5.000,00 sowie unter Berücksichtigung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und unter Zugrundelegung von lediglich fährlässigen Verhalten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Zu Spruchpunkt 3.

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2020 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und somit die mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2020 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von 10 Monaten bestätigt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig rechtsfreundlich vertreten Beschwerde erhoben.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG, auf welchen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung stützt, gilt als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.

Zur Zl LVwG-2020/33/2562 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und 2. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfange behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Aufgrund dieses Umstandes liegt keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG vor.

Es liegt somit keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG vor, weshalb der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben war.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Alkomattest;
Begutachtungsplakette;
Wartezeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.33.2562.4

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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