TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/4 LVwG-2020/36/2776-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.02.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299

Text

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2020, Zl ***, über die Beschwerde der AA, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, soweit damit der Bescheid vom 19.11.2019, Zl ***, gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 08.06.2020, ***, in diesem Umfang (Bescheidaufhebung) aufgehoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2020, Zl ***, über die Beschwerde der AA, wohnhaft in *** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, soweit damit eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 4.593,57 neu festgesetzt wurde, den

B E S C H L U S S

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2020, Zl ***, wird in diesem Umfang (Abgabenneufestsetzung) gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2017, Zl ***, wurde der von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle sowie einer Güllegrube auf Gst **1 KG Z baurechtlich bewilligt.

Nach erfolgtem Baubeginn wurde dann für dieses Bauvorhaben mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl ***, gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 1.236,72 festgesetzt. Dieser Festsetzung wurde als Bemessungsgrundlage eine Kubatur von 481,21 m3 und ein Gebührensatz in der Höhe von Euro 2,57 pro Kubikmeter Baumasse zugrunde gelegt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit näherem Vorbringen Beschwerde erhoben und zusammengefasst geltend gemacht, dass für die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr nur eine Kubatur von 126 m3 zu Grunde zu legen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.01.2020, Zl ***, wurde dann für das mit Baubescheid vom 09.05.2017, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben die Wasseranschlussgebühr mit Euro 2.457,40 neu festgesetzt und der Berechnung eine Baumasse von 956,185 m3 zu Grunde gelegt und brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

In dem zu Zahl LVwG-2020/20/0541 beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage das hochbautechnische Gutachten vom 30.04.2020, ***, eingeholt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle aufgrund der Umfassungsbauteile als geschlossen zu qualifizieren ist und die Baumasse für das gesamte Gebäude einschließlich der Güllegrube 4.036,83 m3 sowie ohne Einbeziehung der Güllegrube 3.569,20 m3 beträgt.

Der Beschwerdeführerin wurde in dem zu Zahl LVwG-2020/20/0541 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieses Gutachten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.05.2020 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl ***, zurückgezogen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.05.2020, Zl LVwG-2020/20/0541-5, wurde daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.11.2019, Zl ***, gemäß § 261 Abs 1 lit a BAO für gegenstandslos erklärt.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, wurde dann gemäß § 299 BAO der Bescheid vom 19.11.2019,
Zl ***, aufgehoben und die Wasseranschlussgebühr für das mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben mit Euro 4.593,57 neu festgesetzt und als Bemessungsgrundlage nunmehr eine Baumasse vom 1,784,60 m3 und ein Tarif von
Euro 2,34 pro Kubikmeter Baumasse zugrunde gelegt.

Eine nähere Darlegung und Begründung des Aufhebungsgrundes enthält der bekämpften Bescheid nicht und ergibt sich aus der Begründung insbesondere auch keinerlei Hinweis darauf, ob hinsichtlich des Vorgehens nach § 299 BAO von der belangten Behörde Ermessen geübt wurde und wenn ja, in welcher Weise. Auch fehlen nähere Ausführung zur nunmehr zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage der neuen Festsetzung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 01.07.2020 und machte mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend, dass zu Unrecht eine Wassergebühr von Euro 4.593,57 vorgeschrieben worden sei. Die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO würden nicht vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide (Aufhebung und Neuvorschreibung) von der Abgabenbehörde nicht geklärt worden. Es sei lediglich in einem anderen Verfahren von einer anderen Behörde (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht Tirol) ein Gutachten eingeholt worden. Vor Erörterung dieses Gutachtens sei das Rechtmittel in diesem anderen Verfahren zurückgezogen worden. Im gegenständlichen Verfahren sei ihr dieses Gutachten nicht noch einmal zur Stellungnahme übermittelt worden, sodass das Parteiengehör verletzt worden sei. Der Spruch des aufgehobenen Bescheides sei daher rechtswidrig. Weiters wurde ausdrücklich vorgebracht, dass es sich bei einer Bescheidaufhebung um eine Ermessensentscheidung handle, sodass auch die für die Ermessungsgestaltung maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung anzuführen seien. Auch dies habe die Abgabenbehörde verabsäumt und sei der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

Es wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.11.2020, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde nunmehr der der Festsetzung zugrunde gelegte Sachverhalt sowie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erstmals näher dargelegt. Dazu ob, und allenfalls inwiefern von der Behörde in Bezug auf das Vorgehen nach § 299 BAO das Ermessen überhaupt geübt wurde und wenn ja in welcher Weise, finden sich in der Begründung dieses Bescheides jedoch – trotz diesbezüglichem ausdrücklichen Vorbringen der Beschwerdeführerin – wiederum keinerlei Ausführungen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Vorlageantrag vom 03.12.2020 ein und brachte darin ua insbesondere vor, dass die Abgabenbehörde nach wie vor verkenne, dass es sich bei einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO um eine Ermessensentscheidung handle und die für die Ermessensgestaltung maßgeblichen Erwägungen in der Bescheidbegründung anzuführen seien, was die Abgabenbehörde trotz ausführlichem Hinweis in der Beschwerde wiederum verabsäumt habe. In diesem Vorlageantrag wurde zudem wiederum die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO beantragt.

II.      Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bau- und Abgabenakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zahl LVwG-2020/20/0541.

Wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan, ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall bereits aus dem von der belangten Behörde übermittelten Abgabenakt und konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.     Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Bundesabgabenordnung – BAO,:

„§ 20

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 299

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b)

die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302

(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a)

Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b)

Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Soweit von der Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend gemacht wird, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO nicht vorgelegen hätten, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Die Abgabenbehörde kann gemäß § 299 Abs 1 BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist.

Nach § 302 Abs 1 BAO ist eine amtswegige Aufhebung nach § 299 Abs 1 BAO grundsätzlich nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides möglich.

Gemäß § 299 Abs 2 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden.

Rechtlich gesehen liegen sohin zwei Bescheide (ein Aufhebungsbescheid und zB ein Neufestsetzungsbescheid) vor, die jeder für sich einem Rechtmittel zugänglich sind.

Werden beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden (vgl VwGH 24.06.1986, 86/14/0014; ua). Dabei kann die Entscheidung über beide Beschwerden verbunden werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Beschwerde vom 01.07.2020 eindeutig, dass von der Beschwerdeführerin sowohl die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, erfolgte Bescheidaufhebung als auch die Neufestsetzung der Wasseranschlussgebühr bekämpft wurde.

Zu A. Erkenntnis - Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2019, Zl ***:

1.       Da im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zunächst über den gegenständlich bekämpften Aufhebungsbescheid zu entscheiden war, ist dazu zunächst grundsätzlich Folgendes auszuführen:

Die Aufhebungen von Bescheiden nach § 299 BAO ist nur dann gestattet, wenn sich der aufgehobene Bescheid als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.

Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend vorgebracht, setzt eine Aufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus und reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit nicht aus (vgl Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240).

Daraus ergibt sich daher, dass die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraussetzt (vgl VwGH
26.11.2014, 2012/13/0123; VwGH 20.01.2016, Zl. 2012/13/0059; ua).

2.       Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide (Aufhebung und Neufestsetzung der Wasseranschlussgebühr) von der Abgabenbehörde nicht geklärt worden sei, da das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten nicht erörtert worden sei, da das Rechtmittel in diesem Verfahren zurückgezogen worden sei und ihr von der belangten Behörde dieses Gutachten im gegenständlichen Verfahren nicht noch einmal zur Stellungnahme übermittelt worden und damit das Parteiengehör verletzt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall wurde in der bekämpften Entscheidung vom 08.06.2020,
Zl ***, zur Begründung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides nur der Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.05.2020, Zl LVwG-2020/20/0541-5, auszugsweise wiedergegeben.

In der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, dass am 01.09.2020 das „Parteiengehör“ zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der Abgabenbehörde im Gemeindeamt stattgefunden habe. Eine Niederschrift oder einen Aktenvermerk dieser Besprechung findet sich jedoch nicht im übermittelten Abgabenakt.

Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, das Recht auf Parteiengehör darin besteht, dass dem Abgabepflichtigen Gelegenheit zur Äußerung zur behördlichen bzw verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsannahme sowie zur Kenntnis der Ergebnisse der Beweisaufnahme und zur Stellungnahme hiezu gegeben werden muss.

Parteiengehör ist daher von Amts wegen in einer förmlichen Weise so zu gewähren, dass der Partei dieser Verfahrensschritt deutlich bewusst wird, und schließt zwingend auch das Recht in sich ein, ausdrücklich auch eine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt zu erhalten (vgl VwGH 05.11.1986, 85/13/0021; VwGH 27.08.1990, 89/15/0122; uva).

Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs nicht abschließend ermittelt worden sei, wurde hinsichtlich des vom Landesverwaltungsgerichts eingeholten Gutachtens – auf das sich die Abgabenbehörde bei ihrer Aufhebung nach § 299 BAO stützt, nicht förmlich Parteiengehör gewahrt und der bekämpften Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

3.       Wenn die Beschwerdeführerin weiters sowohl bereits in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag jeweils mit näheren Ausführungen ausdrücklich geltend macht, dass es sich bei einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO um eine Ermessensentscheidung handle und die für die Ermessungsgestaltung maßgebenden Erwägungen in der Bescheidbegründung anzuführen seien, was die belangte Behörde ebenfalls verabsäumt und den bekämpften Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Eine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt.

Ob die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen ist, ist für die Ermessensübung grundsätzlich nicht bedeutsam.

Ermessensentscheidungen müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen und erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände. Unter Billigkeit ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das "öffentliche Interesse" ua im Hinblick auf das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu verstehen.

Wie der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist bei der Ermessensübung nach § 299 BAO insbesondere der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.

Gegen eine Aufhebung eines Bescheides können aber beispielsweise folgende Umstände sprechen: Geringfügigkeit der (vor allem abgabenrechtlichen) Auswirkungen der Rechtswidrigkeit des Bescheides, der Grundsatz von Treu und Glauben oder die Uneinbringlichkeit (iSd § 235 BAO) oder Unbilligkeit der Einhebung (iSd § 236 BAO) einer sich aus der Aufhebung bzw aus dem neuen Sachbescheid ergebenden Nachforderung, usw.

Ermessensentscheidungen erfordern daher – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - eine Abwägung der im jeweiligen Anlassfall konkreten ermessensrelevanten Umstände.

4.       Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass Bescheide gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO zwingend auch eine Begründung zu enthalten haben, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines Parteienanbringens erlassen werden, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die Bescheidbegründung ist daher für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung (vgl Ritz, BAO6, § 93 Tz 10 ff, insbesondere Rz 13).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind daher in der Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden zwingend neben den Aufhebungsgründe auch die Gründe für die Ermessensübung eingehend darzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/16/0105; VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).

Dabei hat eine solche zwingend gebotene Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; Ritz, BAO6, § 20, Rz 13).

Zusammengefasst ergibt sich sohin diesbezüglich, dass - wie auch von der Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - gemäß § 299 iVm § 93 Abs 3 lit a BAO auch die Abwägung der jeweils im konkreten Einzelfall ermessensrelevanten Umstände in der Begründung des Aufhebungsbescheides entsprechend eingehend und schlüssig nachvollziehbar und damit kontrollierbar darzustellen sind (VwGH 28.03.2000,; Ritz, BAO6, § 299, Rz 40 ff).

5.       Dem Verwaltungsgericht ist es in Angelegenheiten des Abgabenwesens grundsätzlich erlaubt, das Ermessen auch anders zu üben als die Abgabenbehörde (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/15/0063, mwN).

Dies setzt jedoch voraus, dass von der Abgabenbehörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung zumindest erkennbar dargetan wurde, dass von ihr überhaupt eine Ermessenentscheidung getroffen wurde und aufgrund welcher Umstände sie zu der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung gelangt ist.

Wenn sich nämlich keine Klarheit gewinnen lässt, ob die Behörde eine Ermessensentscheidung gefällt hat oder nicht, dann erweist sich das Fehlen jeglicher Begründung des behördlichen Abspruchs dazu als ein wesentlicher die weitere Rechtsverfolgung beeinträchtigender Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt (vgl VwGH 16.06.1980, 2677/79; uva).

Fehlt jegliche Begründung des Ermessens, so ist daher dem gegen den Aufhebungsbescheid gerichteten Rechtsmittel stattzugeben (vgl. Ritz, BAO6, , Rz 53).

6.       Im gegenständlichen Fall erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Aufhebungsbescheid in der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und der auszugsweisen Wiedergabe des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.05.2020,
Zl LVwG-2020/20/0541-5.

Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht wird, dass die Ermessensentscheidung von der belangten Behörde nicht begründet wurde, finden sich dazu auch in der Beschwerdevorentscheidung keinerlei Ausführungen der Abgabenbehörde.

Aus der vorliegenden "Begründung" der belangten Behörde kann somit nicht einmal im Ansatz entnommen werden, ob die Abgabenbehörde überhaupt eine gemäß § 299 iVm § 20 BAO zwingend geforderte Ermessensentscheidung getroffen hat.

Damit trat sohin zutage, dass von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall bei ihrem Vorgehen nach § 299 BAO wohl gar keine Ermessenentscheidung erfolgt ist.

Dieser Umstand belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit, der im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr sanierbar war.

Es war daher bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, soweit damit der Bescheid vom 19.11.2019, Zl ***, gemäß § 299 BAO aufgehoben wurde, in diesem Umfang aufzuheben.

Gemäß § 299 Abs 3 BAO tritt durch die nunmehrige Aufhebung des aufhebenden Bescheides vom 08.06.2020, Zl ***, das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (nach § 299 Abs. 1) befunden hat.

Zu B. Beschluss - Entscheidung über die Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 4.593,57:

Hinsichtlich des gegenständlich ebenfalls angefochtenen Sachbescheides vom 08.06.2020,
Zl ***, mit dem die Wasseranschlussgebühr für das mit Bescheid vom 09.05.2017, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben mit Euro 4.593,57 neu festgesetzt wurde, ist Folgendes auszuführen:

Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs 1 BAO aufhebenden Bescheid entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 261 Abs 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Da der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020,
Zl ***, soweit damit der Bescheid vom 19.11.2019, Zl ***, aufgehoben wurde, nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgehoben wurde (A.-Erkenntnis), war daher die Beschwerde gegen den bekämpften des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2020, Zl ***, soweit damit eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 4.593,57 neu festgesetzt wurde, gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Fehlende Begründung für die Ermessensübung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.36.2776.3

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten