TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/23 LVwG-AV-416/001-2015

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Entscheidungsdatum

23.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs6
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73
AWG 2002 §74

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. März 2015, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

2.   Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Allgemeines und Vorgeschichte:

1.1. Allgemeines

1.1.1. Mit dem im vorliegenden, zur Zahl LVwG-AV-416/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. März 2015, Zl. ***, wurde Herr A, geboren am *** (in der Folge der Beschwerdeführer), gestützt auf § 73 AWG 2002 verpflichtet, einen näher umschriebenen Teil der im (dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in Kopie beigefügten) Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation vom 26. Mai 2014, Zl. *** (im Folgenden: Vermessungsplan vom 26.05.2014), grafisch dargestellten und als Haufwerke A bis E bezeichneten, sich auf dem in diesem Vermessungsplan ersichtlichen, sich auf den Grundstücken mit den früheren Nr. .*** und ***, beide KG ***, Adresse ***, in *** befindlichen Areal (das sich aufgrund von Veränderungen der Grundstücksgrenzen nunmehr zur Gänze auf dem GSt. Nr. .*** mit seinen aktuellen Grenzen befindet; im Folgenden: in Frage stehendes Areal) befindlichen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, binnen einer festgesetzten Frist zu entfernen, ordnungsgemäß zu entsorgen und Entsorgungsnachweise vorzulegen.

Zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung des nicht vom hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014, grafisch dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ wurde der Beschwerdeführer mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, nämlich mit dem (im zur Zahl LVwG-AV-417/001-2020 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde mit der Zahl Zl. ***, verpflichtet.

1.1.2. Hinsichtlich sich auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befindlicher Lagerungen von Kunststoffabfällen wurden jedenfalls seit dem Jahr 1998 eine Reihe sowohl verwaltungsbehördlicher bzw. verwaltungsgerichtlicher Verfahren, die die bescheidmäßigen Verpflichtung zur Beseitigung von Lagerungen von Kunststoffabfällen oder die Vollstreckung dieser Verpflichtungen zum Gegenstand hatten, als auch eine Reihe zivilrechtlicher Verfahren, in denen unter anderem die Frage, wer zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen auf dem in Frage stehenden Areal bzw. wer zur Tragung der Kosten für die Entfernung verpflichtet werden kann, releviert wurde, geführt (siehe dazu unten).

1.1.3. In den vor Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 11. März 2015, Zl. *** und des parallel dazu erlassenen Bescheides vom selben Tag mit der Zl. *** geführten verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Administrativ-Verfahren waren es jeweils (nunmehr nach jeweils abgeschlossenen Konkursverfahren aufgelöste und amtswegig wegen Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöschte) juristische Personen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, nämlich teilweise die C Gesellschaft m.b.H. und teilweise die D gesellschaft m.b.H., die zur ordnungsgemäßen Entfernung von (unterschiedlichen Mengen an sich zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt an jedenfalls teilweise unterschiedlichen Orten auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befunden habenden) Lagerungen von Kunststofflabfällen bzw. Spuckstoffen bzw. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der den genannten juristischen Personen (rechtskräftig) bescheidmäßig auferlegten Entfernungsaufträgen verpflichtet worden waren.

1.1.4. Sowohl mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. ***, als auch mit dem im zu LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** wurde im Unterschied zu den vorangegangenen Verfahren nicht eine der beiden genannten juristischen Personen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, sondern der Beschwerdeführer persönlich – im hier verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH“ und im im zur LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H.“ – gem. § 73 AWG 2002 zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung von „Lagerungen von Kunststoffabfällen“ verpflichtet.

Dabei ergibt sich bereits aus dem Spruch des vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheides mit der Zl. *** – in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich als „handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH“ verpflichtet wird, und mit dem der Beschwerdeführer nicht etwa zur Entsorgung (ua) des gesamten Haufwerks „A“, sondern nur zur Entfernung eines Teils der Anschüttung „A“ im Ausmaß jener Menge (2.366m3), die sich aus der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 angegeben Gesamtkubatur des Haufwerks „A“ (5.096 m3) abzüglich von 2.730m3 auf der Ablagerung „A“ befindlichen Kunststoffabfällen, die den Beschwerdeführer „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D gesellschaft m.b.H. betreffen“ ergibt, verpflichtet wurde – und auch aus dessen Begründung, dass der Beschwerdeführer mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid (nur) zur Entfernung jenes Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 ausgewiesenen „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, hinsichtlich derer nach der dem Bescheid zugrunde liegenden Auffassung der Behörde (auch) die frühere C GmbH als Verursacherin iSd § 73 AWG 2002 anzusehen ist bzw. hinsichtlich derer in früheren verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren die frühere C GmbH als Verursacherin iSd § 73 AWG 2002 verpflichtet worden war, verpflichtet wurde.

Hinsichtlich des vom hier gegenständlichen Bescheid nicht erfassten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 grafisch dargestellten „Lagerungen von Kunststoffabfällen“, ging die Behörde – wie sich sowohl aus der Formulierung des Spruchs als auch aus der Begründung der beiden Bescheide ergibt – davon aus, dass dieser nicht der früheren C GmbH, sondern der früheren D gesellschaft m.b.H. zuzurechnen sei und wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses, vom hier verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht erfassten, durch die Behörde der früheren C gesellschaft m.b.H. zugerechneten Teils der im Vermessungsplan vom 26.05.2014 lokalisierten Kunststoffabfälle mit gesondertem, nämlich mit dem im zur Zahl LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständlichen Bescheid mit der Zl. ***, zur Entfernung und nachweislichen ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet.

1.1.5. Wie sich auch aus der Bescheidbegründung ergibt, sieht die Behörde den Beschwerdeführer deshalb als Verpflichteten iSd § 73 AWG 2002 an, weil ihm als (früherer) handelsrechtlicher Geschäftsführer der einige Monate vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides Konkurs angemeldet habenden und in der Folge aufgelösten und amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gelöschten juristischen Person (vorliegend der C Gesellschaft m.b.H., in dem im zu LVwG-AV-417/001-2015 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Zl. *** der D gesellschaft m.b.H.,) Vertretungsbefugnis für ebendiese, bereits rechtskräftig zur Entfernung von Lagerungen von Kunststoffabfällen bzw. Spuckstoffen auf dem in Frage stehenden Areal verpflichteten, nunmehr aber nicht mehr existenten juristischen Person zugekommen und dass deshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die der vormals von ihm vertretenen juristischen Person zuzurechnenden Handlungen, die zu den konsenslosen Lagerungen der spruchgegenständlichen Abfälle geführt haben, faktisch veranlasst habe und er daher – neben der nicht mehr existenten, vormals durch ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen C Gesellschaft m.b.H., die bereits rechtskräftig zur nachweislichen, ordnungsgemäßen Entfernung eines Teil der in Frage stehenden Ablagerungen sowie zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet worden war – als Verpflichteter iSd § 73 AWG 2002 anzusehen sei.

1.1.6. In der gegen den den Beschwerdeführer persönlich verpflichtenden Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst insbesondere mit Hinweis auf in verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen und auf die seit dem Jahr 2005 nicht mehr gegebene Verfügungsmacht des Beschwerdeführers (und der durch ihn früher als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen juristischen Personen) über die in Frage stehenden Materialien vorgebracht, der Beschwerdeführer könne nicht als Verursacher iSd § 73 AWG 2002 angesehen und somit auch nicht mit einem abfallrechtlichen Entfernungsauftrag nach § 73 AWG 2002 verpflichtet werden und wird als zweite zentrale Argumentationslinie vorgebracht, eine Zuordnung der auf dem verfahrensgegenständlichen Areal befindlichen, spruchgegenständlichen Kunststoffabfälle zur früheren D gesellschaft m.b.H. bzw. zur früheren „C Gesellschaft m.b.H.“ sei nicht möglich.

1.2. Dem gegenständlichen Verfahren vorangegangene verwaltungsbehördliche bzw. -gerichtliche Verfahren:

1.2.1. Der Beschwerdeführer war zum einen Mehrheitsgesellschafter und seit 17.01.1989 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1988 gegründeten und nach Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 21.08.2014, Zl. ***) aufgelösten C Gesellschaft m.b.H.

Zum anderen war der Beschwerdeführer auch Mehrheitsgesellschafter und seit 24.11.1993 selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 16.11.1993 gegründeten, nach Eröffnung eines Konkursverfahrens (Konkurseröffnung mit Beschluss vom 23.09.2014, Zl. ***) aufgelösten Abfallverwertungsgesellschaft m.b.H.

1.2.2. Sowohl die C Gesellschaft m.b.H. als auch die D gesellschaft m.b.H, waren von 1997 bzw. 1999 bis 2005 auf Teilflächen des sogenannten „*** Geländes“, in ***, ***, tätig.

1.2.3. Im Zeitraum von 01.04.1997 bis 31.03.2005 mietete die C Gesellschaft m.b.H. als Untermieterin der E GmbH (als Hauptmieterin der damaligen Eigentümer der das sogenannte „***-Gelände“ bildenden Grundstücke) im westlichen Teil des sogenannten „***-Geländes“ gelegene Liegenschaftsflächen, auf denen sich zwei Lagerhallen, nämlich eine im Untermietvertrag zwischen der E GmbH und der C Gesellschaft m.b.H. als „Halle ***“ bezeichnete kleinere Halle die (in früheren Verfahren und Bescheiden unterschiedlich, etwa auch als „Gleishalle“, „Halle an der ***“ bezeichnet wurde), mit einer Fläche von ca. 525m2 (im Folgenden: Halle ***) und eine im Untermietvertrag als „Halle ***“ bezeichnete, größere Halle, die laut Untermietvertrag eine Fläche von ca. 3.358m2 aufwies (im Folgenden: Halle ***), befanden und die 7.000m2 an Freifläche auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, umfassten.

1.2.4. Für die Halle *** war – noch bevor die C Gesellschaft m.b.H. die in Frage stehenden Liegenschaftsteile samt der Halle *** anmietete – der E GmbH mit Bescheid vom 31.01.1990, ***, eine gewerberechtliche Bewilligung ua. für die Errichtung und Nutzung der Halle erteilt worden und war diese Halle von der E GmbH für die Lagerung von Schlacken und Aluminiumschrott und die Aufbereitung dieser Lagerungen genutzt worden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.03.1997, ***, wurde der C Gesellschaft m.b.H die gewerberechtliche Bewilligung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage in der Halle *** dahingehend erteilt, dass die Aufstellung von Maschinen und die Errichtung von Lagerflächen für je 70 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) genehmigt wurde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.05.1997, ***, wurde auf Antrag der C Gesellschaft m.b.H eine weitere Änderung dieser gewerblichen Betriebsanlage dahingehend genehmigt, dass die zulässigen Lagermengen von zunächst je 70 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) auf je 700 Tonnen Bram und Rohprodukte (Kunststoffe, Spuckstoffe) erhöht wurden.

Die C Gesellschaft m.b.H. besaß somit ab 10.03.1997 eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Sekundärbrennstoffbriketts aus Kunststoffabfällen in der durch die C Gesellschaft m.b.H von der E GmbH gemieteten und durch diese errichteten Halle *** auf dem ehemaligen „*** Gelände“ in ***, ***. Diese gewerberechtliche Genehmigung umfasste auch die Lagerung von zunächst 70 Tonnen, ab Mai 1997 von 700 Tonnen an Kunststoffen und Spuckstoffen in der Halle ***. Eine Freilagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen war von der der C Gesellschaft m.b.H erteilten Genehmigung hingegen nicht erfasst.

1.2.5. Im Zuge einer örtlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 16.09.1998 wurde festgestellt, dass sich unmittelbar nordöstlich der Halle *** eine haufenförmige Lagerung von rund 3.000 m3 bis 4.000 m3 an zerkleinerten Kunststoffabfällen, vermischt mit Spuckstoffen auf unbefestigtem Boden im Freien befand und dass östlich dieser haufenförmigen Lagerung im Freien neben den durch die C Gesellschaft m.b.H von der E GmbH angemieteten Liegenschaftsflächen weitere Lagerungen von noch unzerkleinerten Kunststoffabfällen, großteils in gepresster Ballenform im Ausmaß von 3.000 m3 bis 4.000 m3 gelagert waren.

Am 25.09.1998 wurde der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt durch die Technische Gewässeraufsicht mitgeteilt, dass sich auf dem Betriebsgelände der C Gesellschaft m.b.H nordwestlich der größeren Lagerhalle (Halle ***) Plastikabfälle im Ausmaß von ca. 20.000m3 auf freier unbefestigter Fläche befänden, wobei im Zeitpunkt der Überprüfung mittels Radlader Plastikabfälle aus einer Halle ins Freie geführt worden seien.

1.2.6. Da die Lagerung von Kunststoffen und Spuckstoffen im Freien von der der C Gesellschaft m.b.H erteilten gewerberechtlichen Genehmigung nicht gedeckt waren, von einem Brandgefährdungspotential durch die Freilagerungen ausgegangen wurde und ein durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt beigezogener wasserbautechnischer Amtssachverständiger (in einem Schreiben vom 28.10.1998) ausgeführt hatte, dass die Lagerung der Kunststoffabfälle auf ungedichtetem Grund zu einer Gefährdung des Grundwassers (gewidmetes Grundwasserschongebiet der ***) führen könne, wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 10.11.1998, ***, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22.06.1999, ***, gestützt auf § 360 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verpflichtet, „sämtliche Lagerungen im Freien (Kunststoffabfälle und Spuckstoffe, teilweise vermischt im Gesamtausmaß von ca. 28.000 m3)“ zu entfernen. Eine Vollstreckung dieses Bescheides erfolgte nicht.

1.2.7. Durch die C Gesellschaft m.b.H. wurde in der Folge versucht, eine nachträgliche Bewilligung der Freilagerungen zu erreichen.

Unter anderem stellte die C Gesellschaft m.b.H. einen Antrag auf Änderung der gewerberechtlichen Bewilligung dahingehend, dass eine Erweiterung der maschinellen Ausstattung und die Zwischenlagerung von Kunststoffen und Stickstoffen auf Freilagerflächen von der Genehmigung umfasst sein sollte, wobei das Verfahren über diesen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zur Zahl *** geführt wurde.

1.2.8. Mit Schreiben vom 19.08.1999 (Bekanntgabe des Inhaberwechsels und Eintrittserklärung vom 19.08.1999) wurde der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt namens der C Gesellschaft m.b.H. und namens der D gesellschaft m.b.H. bekannt gegeben, dass die Zwischenlagerung der Kunststoffe und Spuckstoffe im Freien und die Übernahme weiteren Materials nicht mehr durch die C Gesellschaft m.b.H. sondern durch die D gesellschaft m.b.H. erfolge.

Die durch die C Gesellschaft m.b.H. von der E GmbH angemieteten Freiflächen seien nunmehr durch die C Gesellschaft m.b.H. an die D gesellschaft m.b.H. untervermietet worden und seien die bereits im Freien zwischengelagerten Materialien an diese übergeben worden. Nach der nunmehr durch die D gesellschaft m.b.H. erfolgenden Zwischenlagerung würden – so das Schreiben vom 19.08.1999 weiter – die zwischengelagerten „Ausgangsmaterialien“ durch die C Gesellschaft m.b.H. übernommen, verwertet und weiter veräußert.

Neben der Bekanntgabe des Inhaberwechsels betreffend die im Freien gelagerten Materialien trat die D gesellschaft m.b.H. mit in diesem Schreiben vom 19.08.1999 auch ausdrücklich anstelle der C Gesellschaft m.b.H. in das zu diesem Zeitpunkt anhängige, bei der Bezirkshauptmannschaf Wiener Neustadt zur Zahl *** geführte, durch die C Gesellschaft m.b.H. angestrengte Verfahren zur Erlangung ua einer nachträglichen Bewilligung für Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen ein.

1.2.9. In der Folge wurden durch die Behörden der C Gesellschaft m.b.H. als Konsensinhaberin der gewerberechtlichen Bewilligung für die Aufbereitung und Lagerung von Kunststoffen in der größere Halle *** (nur mehr) die in der Halle *** befindlichen Kunststoffabfälle zugerechnet, während die nicht in der Halle *** befindlichen Kunststofffälle, insbesondere die Freilagerungen, der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden.

1.2.10. Eine (nachträgliche) gewerberechtliche oder abfallrechtliche Genehmigung für die Freiflächenlagerung von Kunststoff- und Spuckstoffabfällen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsflächen wurde weder der D gesellschaft m.b.H. noch der C Gesellschaft m.b.H. erteilt.

1.2.11. Hinsichtlich der größeren Halle ***, für die die C Gesellschaft m.b.H zum damaligen Zeitpunkt eine gewerberechtliche Bewilligung als Anlage zur Herstellung von Sekundärbrennstoffen auf Kunststoffabfällen hatte, reichte die C Gesellschaft m.b.H. am 08.10.2001 beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Abfallbehörde ein neues Projekt ein, nach dem die Halle *** und die in dieser Halle *** vorgesehenen Lagerflächen künftig als Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen mit einer Jahreskapazität von 24.0000 Jahrestonnen genutzt werden sollten. Für die in der Halle *** geplante Aufbereitung von Kunststoffabfällen und für die Herstellung von Kunststoffformteilen sollten nach dem eingereichten Projekt ua sowohl die in der Halle *** als auch die auf den angrenzenden Freigelände bereits lagernden Kunststoffabfälle (die zu diesem Zeitpunkt der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet wurden) verwendet werden, wobei die Freilagerungen als solche nicht Projektgegenstand des am 08.10.2001 durch die C Gesellschaft m.b.H eingereichten Antrages waren.

1.2.12. Im Zuge einer Verhandlung des Landeshauptmannes von Niederösterreich (als für das durch die C Gesellschaft m.b.H am 08.10.2001 eingereichte Projekt zuständige Abfallrechtsbehörde) wurde am 19.03.2001 festgestellt, dass auf dem in Frage stehenden Areal sowohl auf den Freiflächen als auch in der Halle *** Kunststoffabfälle und Rejectmaterialien aus der Papier- und Zellstoffindustrie lagerten, wobei sowohl vom damals beigezogenen chemisch-technischen als auch vom deponietechnischen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, dass die Kunststoffabfälle aus fachlicher Sicht nicht ordnungsgemäß bereitgehalten würden.

Im Mai 2001 kam es zu Anrainerbeschwerden wegen Belästigungen durch vom Wind verwehte Kunststoffabfälle vom Betriebsgelände.

Bei einer Begehung des Areals durch die Gewässeraufsicht am 05.07.2001 wurden durch diese insgesamt sechs voneinander lagemäßig abgegrenzten Lagerungen an Kunststoffmaterial auf dem Areal vorgefunden wurden, die im Schreiben vom 05.07.2001 wie folgt bezeichnet wurde: „1. geshreddertes Kunststoffmaterial 34 x 21 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 4200m3“, „2. geshreddertes Kunststoffmaterial 28 x 30 x 4,5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 3700m3“, „3. geshreddertes Kunststoffmaterial 44 x 35 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 7700m3“, „4. geshreddertes Kunststoffmaterial 22 x 50 x 5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 3800m3“, „5. nicht geshreddertes Kunststoffmaterial 26 x 22 x 3,5 (L x B x H i.m) entspricht ca. 2000m3“, und „6. In der Halle gelagertes geshreddertes Kunststoffmaterial 34 x 21 x 4 (L x B x H i.m) entspricht ca. 2800m3“.

Bei einer weiteren Verhandlung der Abfallrechts-Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich am 16.07.2001 wurde durch den damals beigezogenen Amtssachverständigen für Brandschutz festgehalten, dass eine Brandgefahr durch die Lagerungen nicht auszuschließen sei.

Am 19.07.2001 und am 23.07.2001 fanden bei den im Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 05.07.2001 festgehaltenen fünf im Freien befindlichen Halden Methangasmessungen durch die Technische Gewässeraufsicht statt. In einem durch die Abfallrechts-Abteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich in der Folge eingeholten brandschutztechnischen Gutachten vom 22.01.2002 kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass aus brandschutztechnischer Sicht Maßnahmen erforderlich seien, um eine Brandausbreitung zu verhindern und um im Einsatzfall eine wirksame Brandbekämpfung durch Einsatzkräfte zu gewährleisten.

1.2.13. Daraufhin wurde die (seit Bekanntgabe des Inhaberwechsels und Eintrittserklärung vom 19.08.1999 für die nicht in der genehmigten, größeren Halle *** befindlichen Abfälle als Verantwortliche angesehene) D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, verpflichtet, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffen und Spuckstoffen“ auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsteilen (nachweislich) ordnungsgemäß zu entfernen. Eine bestimmte Kubatur an zu entfernenden Abfällen wurde in diesem Bescheid nicht angeführt. In der Begründung des Bescheides wurde aber auf die Begehung durch die Gewässeraufsicht am 05.07.2001 und darauf verwiesen, dass bei dieser Begehung „geshreddertes Kunststoffmaterial im Freien im Ausmaß von ca. 19.400m3“, „nicht geshreddertes Kunststoffmaterial im Ausmaß von ca. 2000m3“ und „in der Halle gelagertes geshreddertes Kunststoffmaterial im Ausmaß von ca. 2800m3“ auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen festgestellt worden seien.

(Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, Zl. ***, keine Folge gegeben. Im Vollstreckungsverfahren betreffend diesen Bescheid wurde die D gesellschaft m.b.H. zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, *** zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet. Über die gegen diesen Bescheid zunächst an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung entschied nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 15.07.2014, LVwG-AB-14-0574, dahingehend, dass die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme dem Grunde nach bestätigt, aber die Höhe der zu hinterlegenden Kosten für die Ersatzvornahme neu festgesetzt wurde).

1.2.14. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, wurde die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet, „sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1500 m3“, nachweislich zu entfernen.

(Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich mit Entscheidung vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, abgewiesen und lediglich die Leistungsfrist verlängert. Die gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2004, Zl. ***, abgewiesen.)

1.2.15. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, wurde – im Verfahren über den am 08.10.2001 beim Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständiger Abfallbehörde gestellten Antrag, der mehrfach ergänzt bzw. modifiziert wurde – der C Gesellschaft m.b.H. „die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres in Zusammenhang mit der geplanten [und ebenfalls bewilligten] Abänderung der bestehenden Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteile[n] gem. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 8 AWG am Standort ***, ***, mit einer Jahreskapazität von 24.0000 Jahrestonnen“ erteilt.

1.2.16. Im Jahr 2003 kam es zunächst im Februar und in der Folge im August (von 14. bis 17.08.2003) zu Brandereignissen auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen. Im Zuge des Brandereignisses im August 2003 wurden Teile der sich in der Halle *** (für die die C Gesellschaft m.b.H eine gewerberechtliche Bewilligung hatte und auf die sich der durch die C Gesellschaft m.b.H am 08.10.2001 gestellte, damals anhängige Antrag auf Änderung der Betriebsanlagengenehmigung bezogen hat) befunden habenden, teilweise durch Feuer- und Löschwasser beeinträchtigten Lagerungen von Abfällen (Kunststoff-, Zellstoff-, und Spuckstofffraktionen) aus der Halle auf die Freiflächen des Geländes transportiert und dort (als zwei Haufen im Umfang von 1.488 m3 bzw. 996 m3) gelagert.

1.2.17. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, wurde die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Halle *** (Lagerhalle an der ***), im Ausmaß von ca. 1.500 m3, nachweislich zu entfernen, erhobene Berufung abgewiesen und lediglich die Leistungsfrist verlängert. Die gegen diesen Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2004, Zl. ***, abgewiesen.

1.2.18. Am 31.03.2004 beantragte die C Gesellschaft m.b.H die vorübergehende Verlegung des ihr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, genehmigten aber nicht aufgenommenen Probebetriebes von der (von den Brandereignissen im Jahr 2003 betroffenen) Halle *** in die Halle ***. Dieser Antrag auf vorübergehende Verlegung des Probebetriebes wurde mit Schriftsatz vom 31.03.2015 wieder zurückgezogen. Zu einer Aufnahme des mit mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12.08.2003, ***, genehmigten Probebetriebes kam es nicht.

1.2.19. Im Jänner 2005 wurden sämtliche, zum damaligen Zeitpunkt auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. .*** und ***, KG ***, (EZ ***) befindlichen Lagerungen von Kunststoffen vom Amt der NÖ Landesregierung messtechnisch erfasst und in einem Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, dargestellt.

In diesem Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, wurden insgesamt fünf auf dem in Frage stehenden Areal im Freien lagernde Haufwerke an Kunststoffabfällen dargestellt. Von diesen fünf im Vermessungsplan vom 10.01.2005, Zl. ***, lokalisierten Haufwerken wurden die aus den im Zusammenhang mit dem Brandereignis am 14.08.2003 aus der Halle *** transportierten Materialien bestehenden zwei Haufwerke im Ausmaß von 1.488 m3 und 996 m3 (Gesamtausmaß von 2.484 m3) der C Gesellschaft m.b.H. und drei Haufwerke im Ausmaß von 21.872 m3, 3.906 m3 und 70 m3 (Gesamtausmaß von 25.848 m3) der D gesellschaft m.b.H. zugerechnet

1.2.20. Nachdem die ordnungsgemäße Entfernung der im Zuge des Brandereignisses im August 2003 aus der Halle *** ins Freie verbrachten Materialien durch die C Gesellschaft m.b.H zwar zugesagt, aber nicht durchgeführt worden war, wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, zu vollständigen (nachweislichen) Entfernung von zwei Haufwerken im Ausmaß von 1.488 m3 bzw. 996 m3, insgesamt somit zur Entfernung von ihr zugeordneten konsenslosen Freilagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3, verpflichtet.

(Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.09.2006, Zl. ***, keine Folge gegeben und wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mit Entscheidung des VwGH vom 23.04.2009, Zl. *** als unbegründet abgewiesen.)

1.2.21. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, wurde die D gesellschaft m.b.H – im Verfahren zur Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen – zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (Entfernung von Abfall im Ausmaß von 25.848 m3) verpflichtet. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, wurde fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Niederösterreich als damals zuständige Berufungsbehörde erhoben.

1.2.22. Auch hinsichtlich jenes Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen „in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.

Hinsichtlich der ca. 1.500m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen, die bei der örtlichen Überprüfung vom 10.04.2003, die die Grundlage für den diese Materialien betreffenden Maßnahmenauftrag gebildet hatte, in der Halle *** festgestellt worden waren, war noch im Zuge des Berufungsverfahrens über den die D gesellschaft m.b.H. in erster Instanz zur Beseitigung dieser 1.500m3 verpflichtenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. *** durch den damals beigezogenen Amtssachverständigen im Zuge eines Ortsaugenscheins am 11.12.2003 festgestellt worden, dass die vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten 1.500m3 Kunststoffabfälle und Spuckstoffe aus der kleineren Halle *** entfernt worden seien, wobei der Amtssachverständige ausdrücklich feststellte, dass die Abfälle „anstelle einer ordnungsgemäßen Entsorgung […] lediglich auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert“ worden seien.

Bei einer Überprüfung des Areals durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 01.12.2005 wurde festgestellt, dass in der Halle *** 32 Großgebinde und „Big Packs“ an Feinfraktionen aus Kunststoffen mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 lagerten.

Daraufhin verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (mit Bescheid vom 24.05.2006, ***) die D gesellschaft m.b.H. einerseits zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung der in der kleineren Halle befindlichen Kunststoffabfälle, wobei davon ausgegangen wurde, dass es sich bei den bei der Überprüfung des Areals durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt am 01.12.2005 in der kleineren Halle *** festgestellten 32 Großgebinde und „Big Packs“ an Feinfraktionen aus Kunststoffen mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 um eine Teilmenge jener Materialien handelte, zu deren ordnungsgemäßer Entfernung die D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, verpflichtet worden war.

Zum anderen verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Bescheid vom 26.04.2006, ***, eine Zwangsstrafe in der Höhe von 700,-- Euro über die D gesellschaft m.b.H., um diese zur Vorlage von Entsorgungsnachweisen für die jene Kunststoffabfälle zu zwingen, zu deren Entfernung die D gesellschaft m.b.H., mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128, bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***, verpflichtet worden war und die sich nicht mehr in der Halle befanden.

Gegen beide im Verfahren zur Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.07.2003, Zl. ***, in der Fassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 02.01.2004, Zl. AB-03-0128 (bestätigt durch VwGH 22.04.2004, ***), mit dem die D gesellschaft m.b.H. verpflichtet worden war, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle an der ***, direkt neben der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500m3 Feinfraktionen, ordnungsgemäß zu entfernen, ergangen erstinstanzlichen Bescheide wurde Berufung erhoben.

Die gegen den die D gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (in Bezug auf Kunststoffabfälle im Ausmaß von 32m3) verpflichtenden erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.05.2006, *** erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07.04.2011, Zl. *** (bestätigt durch VwGH 26.02.2015, ***) abgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 24.04.2006, ***, mit dem über die D gesellschaft m.b.H. eine Zwangsstrafe verhängt worden war, erhobene Berufung wurde im ersten Rechtsgang zunächst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. *** abgewiesen.

Dieser die Berufung im ersten Rechtsgang abweisende Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. ***, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2015, Zl. *** aufgehoben. Dies mit der Begründung, die Berufungsbehörde habe Verfahrensvorschriften dadurch verletzt, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die D gesellschaft m.b.H überhaupt die – nach der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahme – teilweise erfolgte „Entsorgung“ der Kunststofffraktionen vorgenommen habe, woran, so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis, insbesondere aufgrund dessen, dass ausweislich eines Aktenvermerks die E GmbH Verwahrerin und daher auch Verfügungsberechtigte der Abfälle sei, Zweifel bestünden.

(Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das nach Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01.04.2011, Zl. *** durch den VwGH zuständig wurde, über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung der D gesellschaft m.b.H gegen den Bescheid der BH Wiener Neustadt vom 24.04.2006, Zl. *** zu entscheiden, hob den die Zwangsstrafe betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 24.04.2006, Zl. *** mit der Begründung auf, die Vorlage von Entsorgungsnachweisen sei der D gesellschaft m.b.H aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, weil gar keine Entsorgung sondern nur eine Umlagerung der vom Titelbescheid erfassten 1.500 m3 an Abfällen erfolgt sei. Dabei stellte das LVwG NÖ (auf Grundlage der aktenkundigen Ausführungen des ASV für Deponietechnik bei einer örtlichen Überprüfung am 11.12.2003) fest, dass die 1.500 m3 zunächst in der kleinen Halle gelagerten Abfälle zwischen April 2003 und September 2003 zwar aus der kleinen Halle verbracht und „auf bzw. östlich angrenzend an die bestehende Freilagerhalde im Norden transferiert“, aber nicht entsorgt bzw. vom in Frage stehenden Areal entfernt worden seien und dass die bei der Überprüfung des Geländes am 01.12.2005 in der kleinen Lagerhalle vorgefunden Feinfraktionen an Kunststoffen in einer Größenordnung von 32 Großgebinden und „Big Packs“ mit einem Gesamtvolumen von 32 m3 keine Teilmenge der am 10.04.2003 in der Halle *** vorgefundenen, vom Titelbescheid erfassten 1.500m3 an Kunststofflagerungen seien.)

1.2.23. Hinsichtlich der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei Lagerungen (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien) im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde nach Abweisung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 23.04.2009, ***) das Vollstreckungsverfahren gegen die C Gesellschaft m.b.H. eingeleitet.

Im Zuge des diesen, die im Zuge des Brandereignisses aus der Halle *** ins Freie verbrachten Materialien betreffenden Beseitigungsauftrages betreffenden Vollstreckungsverfahrens wurde die C Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme (der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. *** auferlegten Verpflichtung zur ordnungsgemäße Entfernung der der C Gesellschaft m.b.H zugeordneten konsenslosen Freilagerungen im Gesamtausmaß von 2.484 m3) verpflichtet.

Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, wurde diese Verpflichtung zur Kostenvorauszahlung (lediglich) hinsichtlich der Höhe der durch die C Gesellschaft m.b.H zu tragenden Kosten abgeändert. Diesen im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid hob in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.2.24. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ging die Zuständigkeit zur Entscheidung sowohl über die von der D gesellschaft m.b.H. an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, als auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die – nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***wieder offene – Berufung der C Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren über die von der D gesellschaft m.b.H. ursprünglich an den Landeshauptmann von Niederösterreich erhobene Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, mit der diese zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme der der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, auferlegten Verpflichtung, „sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen“ nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, verpflichtet worden war, wurde zur beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AB-14-0574 geführt.

Das Verfahren über die von der C Gesellschaft m.b.H erhobene Berufung gegen die dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. 2.484 m3 auferlegte Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der der C Gesellschaft m.b.H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung, die ihr zugeordneten zwei Lagerungen (aus nach dem Brand am 14.08.2003 aus der größeren Halle *** in Freie verbrachten Materialien) im Gesamtausmaß von 2.484 m3 nachweislich ordnungsgemäß zu entfernen, wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-2/001-2014 geführt.

1.2.25. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die angesprochenen, nunmehr als Beschwerden zu beurteilenden Berufungen der C Gesellschaft m.b.H. (LVwG-AV-2/001-2014) und der D gesellschaft m.b.H. (LVwG-AB-14-0574) gegen die diese zur Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der diesen Gesellschaften rechtskräftig auferlegten Maßnahmenaufträgen verpflichtenden Bescheide, wurden am 12.05.2014 und 14.05.2014 alle sich auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** befindlichen Ablagerungen an Kunststoffabfällen und Spuckstoffen neuerlich überprüft und vermessen.

Bei dieser Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 wurden auf den in Frage stehenden Liegenschaftsteilen insgesamt fünf lagemäßig voneinander abgrenzbare Lagerungen/Haufwerke lokalisiert und im Vermessungsplan vom 26.05.2015 (Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation, Zl. ***) grafisch dargestellt.

Im Freien lagerten am 12.05.2014 und 14.05.2014 Kunststoffabfälle bzw. Spuckstoffe im Ausmaß von insgesamt 26.677 m3, wobei im Unterschied zur Vermessung im Jahr 2005 die im Freien lagernden Materialien nicht mehr in fünf sondern in drei Halden – die im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „A“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 5.096 m3), „B“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 21.551 m3) und „D“ (Haufwerk mit einer Kubatur von rund 30 m3) bezeichnet wurden – lagerten und die Gesamtkubatur der im Freien lagernden Materialien, im Unterschied zum Jahr 2015, wo diese rund 28.332m3 betragen hatte, am 12.05.2014 und 14.05.2014 rund 26.677 m3 betrug.

In den im Zuge der genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und ***, wird der Umstand, dass sich die Gesamtmenge der am 14.05.2014 vorgefundenen Freilagerungen im Vergleich zur Vermessung vom 10.01.2005, Zl. *** um rund 2.155m3 verringert hatte, mit einer nach Angaben der Nachnutzerin der Liegenschaft durch diese vorgenommene Entsorgung von Material im Ausmaß von ca. 10 Sattelzügen zu je 15 Tonnen, mit einer Verdichtung der ursprünglich losen Lagerungen durch Witterungseinflüsse und durch die lange Lagerungsdauer, mit einer teilweisen Verrottung von organischen Anteilen sowie mit Windverfrachtungen des Lagergutes begründet.

Zur Lage der Materialien wird in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, Zl. *** und *** festgehalten, dass sich das im Freien lagernde Material im Vergleich zur Vermessung am 05.01.2005 von der Lage her in teilweise in etwas geänderten Anhäufungen auf dem Areal befände, da die bei der Vermessung 2005 festgestellten Haufwerke von der Nachnutzerin der Liegenschaft teilweise zusammengeschoben worden seien. Insbesondere seien die am 10.01.2005 festgestellten und der C Gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 2.484 m3 (1.488 m3 und 996 m3 lt. Vermessung vom 10.01.2005) zwischen 2005 und 2014 am Betriebsgelände ca. 250 Meter nach Norden umgelagert und mit den dort lagernden Materialien, die laut Vermessung vom 10.01.2005 eine Kubatur von 3.906 m3 hatten, vereint worden.

Neben den zum damaligen Zeitpunkt im Unterschied zur Vermessung im Jahr 2005 nicht mehr in fünf, sondern in drei Haufwerken im Freien lagernden Materialien wurden bei der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 zwei sich am 12.05.2014 und 14.05.2014 in der Halle *** (in den Gutachten des Amtssachverständigen F jeweils vom 10.06.2014, mit den Zahlen *** und *** als „offene Flugdachhalle“ bezeichnet) befindliche Haufwerke lokalisiert und im Vermessungsplan vom 26.05.2014 mit „C“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 3.298 m3) und „E“ (Haufwerk in der Halle mit einer Kubatur von rund 75 m3) bezeichnet.

1.2.26. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich änderte in Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung der D gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.11.2005, Zl. ***, mit dem die D gesellschaft m.b.H. (– im Vollstreckungsverfahren betreffend die der D gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, *** auferlegte Verpflichtung zur Entfernung von der D gesellschaft m.b.H. zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 25.848 m3 –) zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme verpflichtet worden war, mit Erkenntnis vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574, den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Höhe des von der D gesellschaft m.b.H. zu hinterlegenden Betrags zur Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme – mit der Begründung, dass keine nachweisliche Entfernung der Abfälle erfolgt sei, sich aber die Kubatur der Abfälle, zu deren Entsorgung die D gesellschaft m.b.H. mit dem zu vollstreckenden Bescheid vom 02.05.2002, Zl. *** in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, *** rechtskräftig verpflichtet worden war, von 25.848m3 auf 24.311 m3 verringert habe – herabgesetzt wurde.

Weiters entschied das das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014, über die – nach Aufhebung der Berufungsentscheidung Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.03.2013, Zl. ***, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 28.11.2013, Zl. ***, wieder offene – Berufung der C Gesellschaft m.b.H. gegen die dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08.11.2010, Zl. ***, auferlegte bescheidmäßige Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme, dahingehend, dass die C Gesellschaft m.b.H. – mit der Begründung, dass keine nachweisliche Entfernung der Abfälle erfolgt sei, sich aber die Kubatur der Abfälle, zu deren Entsorgung die C Gesellschaft m.b.H mit dem zu vollstreckenden Bescheid verpflichtet worden war, von 2.484m3 auf 2.366 m3 verringert habe – verpflichtet wurde, einen im Vergleich zum zunächst festgesetzten Betrag verringerten Betrag als Vorauszahlung für die Vornahme der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung zu hinterlegen.

1.3. Im Vorfeld zum gegenständlichen Verfahren geführte zivilgerichtliche Verfahren:

1.3.1. Parallel zu den eben dargestellten verwaltungsbehördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden zwischen der C Gesellschaft m.b.H und der E GmbH (–von der die C Gesellschaft m.b.H von 01.04.1997 bis 31.03.2005 die in Frage stehenden Liegenschaftsflächen, im Konkreten die Lagerhalle *** und die Lagerhalle *** sowie 7.000m2 Freifläche, auf der Liegenschaft EZ ***, KG ***, als Untermieterin gemietet hatte, wobei die C Gesellschaft m.b.H ihrerseits die von ihr von der E GmbH angemieteten Freiflächen ab 1999 an die D gesellschaft m.b.H., die jedoch soweit ersichtlich in keinem der zivilrechtlichen Verfahren betreffend die in Frage stehenden Liegenschaft als Klägerin oder Beklagte auftrat, untervermietet hatte –), unter anderem insbesondere folgende zivilgerichtlichen Verfahren geführt:

1.3.2. Am 02.10.2002 schlossen die C Gesellschaft m.b.H. und die E GmbH vor dem BG *** einen Räumungsvergleich, nach dem die in Frage stehenden Liegenschaftsflächen (die Hallen *** und *** sowie Freiflächen im Ausmaß von rund 7.000m3), die die C Gesellschaft m.b.H. im Wege eines Untermietvertrages von der E GmbH gemietet hatte, von der C Gesellschaft m.b.H. bis zum 31.03.2005 geräumt von sämtlichen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen unter Verzicht auf Räumungsaufschub bei sonstiger Exekution an die E GmbH zu übergeben gewesen wären.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22.04.2005, GZ *** wurde der E GmbH als betreibender Partei die zwangsweise Räumung der von der der E GmbH an die C Gesellschaft m.b.H vermieteten Lagerhallen *** und *** sowie der vermieteten Freiflächen im Ausmaß von 7.000 m2 auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, KG ***, bewilligt.

Die C Gesellschaft m.b.H. wurde aufgefordert, ihre beweglichen Sachen anlässlich des Vollzugs der zwangsweisen Räumung selbst zu übernehmen und wegzuschaffen, was jedoch nicht erfolgte.

1.3.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 03.06.2005, GZ ***, wurde ein mit einem später zurückgezogenen Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verbundener Aufschiebungsantrag der C Gesellschaft m.b.H. rechtskräftig abgewiesen. In diesem Beschluss wies das Gericht darauf hin, dass eine Räumungsexekution nicht zwingend in der Verbringung des zu entfernenden Materials bestehen müsse. Vielmehr könne – wenn eine Verbringung (derzeit) nicht möglich sei – die Räumungsexekution auch so durchgeführt werden könne, dass bei Übergabe der Liegenschaft an die Betreibende diese als Verwahrerin bestellt werde.

Der Betreibenden, der E GmbH, sei es in dieser Eigenschaft nicht verwehrt, die Sachen auch auf ihrem ursprünglichen Platz zu belassen. Der nach den Vorschriften der Exekutionsordnung bestellte Verwahrer sei – so die Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 03.06.2005 – Sequester iSd § 968 ABGB und als solcher auch für die Einhaltung behördlicher oder gerichtlicher Aufträge und Auflagen verantwortlich. Das Räumungsverfahren sei mit der Bestellung eines Verwahrers iSd § 349 Abs. 2 EO beendet.

1.3.4. In der in diesem Verfahren angesetzten Räumungstagsatzung vom 05.10.2005 wurden die Schlüssel für die von der E GmbH an die C Gesellschaft m.b.H vermieteten Liegenschaftsteile der E GmbH übergeben und wurde diese mit deren Einverständnis zur Verwahrerin für die auf den vormals untervermieteten Liegenschaftsteilen verbliebenen Fahrnisse der C Gesellschaft m.b.H. bestimmt.

1.3.5. Ein neuerlicher Antrag auf Einstellung und Aufschiebung der Exekution durch die C Gesellschaft m.b.H. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 14.10.2005, GZ ***, mit der Begründung abgewiesen, dass keine Aufschiebungs- und Einstellungsgründe vorlägen. Die Räumungsexekution im Sinne des Beschlusses vom 03.06.2005, GZ ***, sei – so das Bezirksgerichtes *** in seinem Beschluss vom 14.10.2005, GZ *** weiter, bereits durch die Übergabe der Liegenschaft in die Verwahrung der E GmbH am 05.10.2005 durchgeführt worden.

1.3.6. Eine Klage der E GmbH, mit der diese begehrte, es mögen die Kosten für den Abtransport und Deponierung des auf der Liegenschaft lagernden Materials bestimmt und deren Bezahlung der C Gesellschaft m.b.H. auferlegt werden, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2006, GZ ***, abgewiesen. Begründend wurde durch das Bezirksgericht *** insbesondere ausgeführt, die E GmbH sei zur Verwahrerin der Fahrnisse bestellt worden und sei die Räumung der vormals vermieteten Liegenschaft mit Übergabe der Schlüssel an die E GmbH rechtlich vollzogen worden.

Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes *** vom 07.04.2006 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 27.09.2006, Zl. ***, bestätigt. In der Entscheidung des Landesgerichtes *** vom 27.09.2006, Zl. ***, wird ua. ausgeführt, dass beim Vollzug der Gerichtsvollzieher den Betreibenden, hier also die E GmbH, so in den Besitz der zu übergebenden Liegenschaft einweise, wozu insbesondere die Übergabe von Schlüsseln gehöre, dass die Verfügungsmacht vom Verpflichteten auf den Betreibenden, hier also auf die E GmbH übergehe. Die Räumungsexekution sei mit der Herstellung des dem Titel entsprechenden Zustandes, also mit der Übergabe des geräumten Bestandobjektes an den Betreibenden, beendet. Das Räumungsverfahren sei auch mit der Bestellung eines Verwahrers gemäß § 349 Abs. 2 EO beendet. Da Entsorgungsmaßnahmen im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher geleiteten Amtshandlung nicht eingeleitet worden seien, komme auch ein Kostenersatz für geschätzte, aber nicht tatsächlich aufgelaufene Entsorgungskosten nicht in Betracht.

1.3.7. In einem durch die E GmbH angestrengten Exekutions-Verfahren zur Erwirkung der Entfernung der Plastikmaterialien auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft führt der Oberste Gerichtshof in seinem (in Entscheidung über den von der E GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 17.06.2008 erhobenen Revisionsrekurs ergangenen) Beschluss vom 3.10.2008, Zl. ***, aus, dass die Räumungsexekution nach § 349 EO mit der Einweisung der betreibenden Partei, sohin der E GmbH, in den Besitz des Mietobjektes auch dann beendet sei, wenn dort bewegliche Sachen des Verpflichteten, also hier der C Gesellschaft m.b.H., zurückblieben und ein Verwahrer bestellt worden sei, der auch der Betreibende sein könne. Der dem Exekutionstitel neben dem Übergabeanspruch weiters innewohnende Anspruch auf Entfernung der Fahrnisse im Rahmen der Exekutionsführung nach § 349 EO sei mit der Bestellung der betreibenden Partei, hier also der E GmbH, zur Verwahrerin bereits erfüllt worden. Diese könne selbst aufgrund ihrer Verwahrerstellung die Fahrnisse jederzeit von der Liegenschaft entfernen und in ein Zwischenlager verbringen, nicht aber mit demselben Exekutionstitel, der keine Entsorgungsverpflichtung enthalte, nochmals Exekution (diesmal nach § 353 EO) zu dem offenkundigen Zweck führen, für den Entfernungsaufwand eine Vorauszahlung der Verpflichteten erhalten zu können, die sie bei der Exekutionsführung nach § 349 EO und auch nach materiellem Recht im Prozessweg nicht habe erlangen können.

1.3.8. Eine Drittschuldnerklage der E GmbH gegen die Versicherung der C GmbH auf Zahlung von 375.000,-- Euro an Beseitigungskosten wurde mit Urteil des Handelsgerichtes *** vom 20.05.2011, Zl. ***, abgewiesen. In der Begründung dieses Urteils wurde unter anderem festgehalten, dass die E GmbH auf deren Betreiben hin zur Verwahrerin der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Abfälle bestellt worden sei und dass die Geschäftsführerin der E GmbH nicht mehr bereit gewesen sei, Mitarbeiter der C Gesellschaft m.b.H. auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zu lassen, damit sich diese selbst oder Dritte um die Entsorgung hätten kümmern können.

2.   Verwaltungsbehördliches Verfahren, in Beschwerde gezogener Bescheid:

2.1. Eine Entfernung der auf dem in Frage stehenden Areal befindlichen Kunststoffabfälle erfolgte auch nach der Vermessung am 12.05.2014 und 14.05.2014 und nachdem die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574 und vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014 ergangen waren, weder durch die D gesellschaft m.b.H. oder die C Gesellschaft m.b.H. noch im Wege der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde.

Wenige Monate, nachdem die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. LVwG-AB-14-0574 (betreffend Verpflichtung der D gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr mit Bescheid vom 02.05.2002, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28.01.2005, ***, auferlegte Verpflichtung zur Entfernung von ihr zugerechneten Lagerungen im Ausmaß von 25.848 m3 –, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt worden war, dass sich das Ausmaß der der D gesellschaft m.b.H. zuzurechnenden Ablagerungen von 25.848 m3 auf 24.311 m3 verringert hatte) und vom 17.07.2014, LVwG-AV-2/001-2014 (betreffend die Verpflichtung der C Gesellschaft m.b.H. zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme der ihr. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.04.2005, *** in der Fassung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.09.2006, *** a

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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