TE Vwgh Beschluss 2021/2/8 Ro 2020/22/0014

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Veröffentlicht am 08.02.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §35 Abs2a
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z2
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §11
NAG 2005 §46
VwGG §34 Abs1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art12 Abs1
32003L0086 Familienzusammenführung-RL Art7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der L M S, vertreten durch Dr. Peter Bleiziffer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Mai 2020, 405-11/186/1/17-2020, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, beantragte mit E-Mail vom 10. Juli 2018 und persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi am 5. November 2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführende ist ihre am 4. Oktober 1999 geborene Tochter, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juli 2015 als unbegleitete Minderjährige der Status als Asylberechtigte zuerkannt worden war.Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, beantragte mit E-Mail vom 10. Juli 2018 und persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi am 5. November 2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zusammenführende ist ihre am 4. Oktober 1999 geborene Tochter, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Juli 2015 als unbegleitete Minderjährige der Status als Asylberechtigte zuerkannt worden war.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den abweisenden Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (Behörde) als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

Zunächst stellte das LVwG fest, die Revisionswerberin habe keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen. In seiner rechtlichen Begründung führte das LVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei keine Familienangehörige der Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG mehr, weil letztere bereits am 4. Oktober 2017 volljährig geworden sei. Es sei im gegenständlichen Fall auch nicht erforderlich, den Begriff der „Familienangehörigen“ aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen von der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln (Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). Der Antrag auf Familiennachzug für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sei gemäß Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Minderjährigen zu stellen (Hinweis auf EuGH 12.4.2018, C-550/16, insbesondere Rn. 61). Diese Frist sei nicht eingehalten worden; der Zusammenführenden sei im Juli 2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, der gegenständliche Antrag sei erst im Juli bzw. November 2018 eingebracht worden. Die Versäumung der Frist sei auch nicht „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar“ (Hinweis auf EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242); im Bekanntwerden des Urteils des EuGH C-550/16 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/19/0609 seien keine „besonderen Umstände“ zu erblicken, die eine verspätete Antragstellung objektiv entschuldbar machten. Auch aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK sei für die Revisionswerberin kein ausnahmsweiser Anspruch auf Familienzusammenführung abzuleiten.Zunächst stellte das LVwG fest, die Revisionswerberin habe keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und keine ausreichenden Unterhaltsmittel nachgewiesen. In seiner rechtlichen Begründung führte das LVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei keine Familienangehörige der Zusammenführenden im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG mehr, weil letztere bereits am 4. Oktober 2017 volljährig geworden sei. Es sei im gegenständlichen Fall auch nicht erforderlich, den Begriff der „Familienangehörigen“ aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen von der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln (Hinweis auf VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609). Der Antrag auf Familiennachzug für die Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sei gemäß Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Minderjährigen zu stellen (Hinweis auf EuGH 12.4.2018, C-550/16, insbesondere Rn. 61). Diese Frist sei nicht eingehalten worden; der Zusammenführenden sei im Juli 2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, der gegenständliche Antrag sei erst im Juli bzw. November 2018 eingebracht worden. Die Versäumung der Frist sei auch nicht „aufgrund besonderer Umstände objektiv entschuldbar“ (Hinweis auf EuGH 7.11.2018, C-380/17; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242); im Bekanntwerden des Urteils des EuGH C-550/16 und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2017/19/0609 seien keine „besonderen Umstände“ zu erblicken, die eine verspätete Antragstellung objektiv entschuldbar machten. Auch aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK sei für die Revisionswerberin kein ausnahmsweiser Anspruch auf Familienzusammenführung abzuleiten.

Die Zulassung der ordentlichen Revision wurde damit begründet, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliege, ob das hg. Erkenntnis Ra 2017/19/0609 und das Urteil des EuGH C-550/16 besondere Umstände darstellten, die die Versäumung der im Urteil C-550/16 genannten Dreimonatsfrist objektiv entschuldbar machten.

6        Die vorliegende ordentliche Revision enthält keine Ausführungen zur Zulässigkeit. Daher ist ausschließlich auf die vom LVwG in seiner Zulässigkeitsbegründung formulierte Frage einzugehen.

7        Es ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme des hg. Erkenntnisses Ra 2017/19/0609 und des Urteils des EuGH C-550/16 für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. In beiden Entscheidungen ging es um die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages noch minderjährig war und während des Asylverfahrens volljährig wurde, als Minderjähriger im Sinn des Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen war, sodass seinen Eltern zum Zweck der Familienzusammenführung ein Einreise- und Aufenthaltsrecht zu erteilen wäre. Es ist jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Kenntnisnahme des hg. Erkenntnisses Ra 2017/19/0609 und des Urteils des EuGH C-550/16 für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. In beiden Entscheidungen ging es um die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrages noch minderjährig war und während des Asylverfahrens volljährig wurde, als Minderjähriger im Sinn des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie anzusehen war, sodass seinen Eltern zum Zweck der Familienzusammenführung ein Einreise- und Aufenthaltsrecht zu erteilen wäre.

Ein solcher Sachverhalt liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Der Zusammenführenden wurde den unbestrittenen Feststellungen des LVwG zufolge mit Bescheid vom 17. Juli 2015 als unbegleitete Minderjährige - sie wurde am 4. Oktober 2017 volljährig - der Status der Asylberechtigten verliehen. Inwiefern die zitierten Entscheidungen für eine Konstellation wie der vorliegenden, in der der Antrag auf Familienzusammenführung erst etwa drei Jahre nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Zusammenführende gestellt wurde, eine Änderung in der rechtlichen Beurteilung bewirken könnten, wurde nicht ausgeführt.

8        Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Art. 7 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen ist also nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Im Fall der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen, dem etwa der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG als erfüllt (§ 35 Abs. 2a AsylG). Weder der Familienzusammenführungsrichtlinie noch dem AsylG ist zu entnehmen, dass die Dreimonatsfrist für die begünstigte Familienzusammenführung bei unbegleiteten Minderjährigen nicht gelten sollte.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie können die Mitgliedstaaten von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7, Absatz eins, genannten Voraussetzungen (den Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine Unterkunft, eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Unterhaltsmittel; Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 AsylG) verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Die begünstigte Form der Familienzusammenführung ohne Nachweis der in Artikel 7, Absatz eins, bzw. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen ist also nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde. Im Fall der Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten Minderjährigen, dem etwa der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 AsylG als erfüllt (Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG). Weder der Familienzusammenführungsrichtlinie noch dem AsylG ist zu entnehmen, dass die Dreimonatsfrist für die begünstigte Familienzusammenführung bei unbegleiteten Minderjährigen nicht gelten sollte.

Wenn der EuGH in der Rn. 61 seines Urteils C-550/16 für den speziellen - hier nicht vorliegenden - Fall des Erreichens der Volljährigkeit während des anhängigen Asylverfahrens ausspricht, dass der Antrag auf Familienzusammenführung in einem engen zeitlichen Konnex - grundsätzlich innerhalb von drei Monaten - zu der Entscheidung über die Anerkennung des Minderjährigen als Flüchtling zu erfolgen hat, dehnt er damit die Möglichkeit des begünstigten Familiennachzugs zu unbegleiteten Minderjährigen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie auf die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit der Asylberechtigten aus, jedoch wiederum unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie. Diese Frage ist für den gegenständlich zu beurteilenden Fall jedoch nicht relevant, weil die Zusammenführende nicht während ihres Asylverfahrens volljährig wurde. Dass dieses Urteil des EuGH - unabhängig von der speziellen Situation des Erreichens der Volljährigkeit während des Asylverfahrens - Auswirkungen auf die in Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte Dreimonatsfrist hätte, wurde nicht vorgebracht.Wenn der EuGH in der Rn. 61 seines Urteils C-550/16 für den speziellen - hier nicht vorliegenden - Fall des Erreichens der Volljährigkeit während des anhängigen Asylverfahrens ausspricht, dass der Antrag auf Familienzusammenführung in einem engen zeitlichen Konnex - grundsätzlich innerhalb von drei Monaten - zu der Entscheidung über die Anerkennung des Minderjährigen als Flüchtling zu erfolgen hat, dehnt er damit die Möglichkeit des begünstigten Familiennachzugs zu unbegleiteten Minderjährigen gemäß Artikel 10, Absatz 3, der Familienzusammenführungsrichtlinie auf die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit der Asylberechtigten aus, jedoch wiederum unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie. Diese Frage ist für den gegenständlich zu beurteilenden Fall jedoch nicht relevant, weil die Zusammenführende nicht während ihres Asylverfahrens volljährig wurde. Dass dieses Urteil des EuGH - unabhängig von der speziellen Situation des Erreichens der Volljährigkeit während des Asylverfahrens - Auswirkungen auf die in Artikel 12, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte Dreimonatsfrist hätte, wurde nicht vorgebracht.

9        § 46 NAG sieht zwar nicht vor, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden zu stellen sei. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung sind jedoch - wenn der Antrag (wie hier) nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (siehe Art. 12 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Familienzusammenführungsrichtlinie) - unter anderem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG betreffend einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge liegen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor.Paragraph 46, NAG sieht zwar nicht vor, dass ein Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden zu stellen sei. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Bestimmung sind jedoch - wenn der Antrag (wie hier) nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (siehe Artikel 12, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Familienzusammenführungsrichtlinie) - unter anderem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG betreffend einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Unterhaltsmittel nachzuweisen. Den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge liegen diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vor.

10       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

11       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 8. Februar 2021

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220014.J00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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