Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der K G in V, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, Zl. W110 2237415-1/13E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der K G in römisch fünf, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2020, Zl. W110 2237415-1/13E, betreffend Verhängung einer Beugestrafe gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin gemäß § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Bundesverwaltungsgericht über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
2 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss) mit Schreiben vom 26. November 2020 den vom Untersuchungsausschuss an diesem Tag „einstimmig beschlossenen und begründeten“ Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über die Revisionswerberin nach § 36 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse übermittelt habe. Dem Antrag sei die Kopie der Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vom 15. Oktober 2020 samt Übernahmebestätigung und ZMR-Auszug, ein Schreiben der Revisionswerberin an die Parlamentsdirektion vom 21. Oktober 2020, sowie ein Aktenvermerk der Parlamentsdirektion beigelegen. In der Begründung des Antrages sei zunächst der Ablauf der telefonischen Kontakte mit der Revisionswerberin im Vorfeld ihrer Ladung zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss am 26. November 2020 geschildert und darauf hingewiesen worden, dass die RSa-Ladung am 20. Oktober 2020 zugestellt und laut Rückschein übernommen worden sei. Am 22. Oktober 2020 habe die Revisionswerberin im Wege ihrer Rechtsvertreterin der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung bestätigt und mitgeteilt, dass sie für eine Befragung vor Ort nicht zur Verfügung stehe, da dies aufgrund der hohen Zahl an COVID-19-Infektionen ein Risiko nicht nur für ihre, sondern auch für die Gesundheit ihres Mannes darstelle. Für eine Befragung via Videozuschaltung vom Wohnort aus stehe sie jedoch zur Verfügung.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden: Untersuchungsausschuss) mit Schreiben vom 26. November 2020 den vom Untersuchungsausschuss an diesem Tag „einstimmig beschlossenen und begründeten“ Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe über die Revisionswerberin nach Paragraph 36, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse übermittelt habe. Dem Antrag sei die Kopie der Ladung der Revisionswerberin als Auskunftsperson vom 15. Oktober 2020 samt Übernahmebestätigung und ZMR-Auszug, ein Schreiben der Revisionswerberin an die Parlamentsdirektion vom 21. Oktober 2020, sowie ein Aktenvermerk der Parlamentsdirektion beigelegen. In der Begründung des Antrages sei zunächst der Ablauf der telefonischen Kontakte mit der Revisionswerberin im Vorfeld ihrer Ladung zur Befragung vor dem Untersuchungsausschuss am 26. November 2020 geschildert und darauf hingewiesen worden, dass die RSa-Ladung am 20. Oktober 2020 zugestellt und laut Rückschein übernommen worden sei. Am 22. Oktober 2020 habe die Revisionswerberin im Wege ihrer Rechtsvertreterin der Parlamentsdirektion den Erhalt der Ladung bestätigt und mitgeteilt, dass sie für eine Befragung vor Ort nicht zur Verfügung stehe, da dies aufgrund der hohen Zahl an COVID-19-Infektionen ein Risiko nicht nur für ihre, sondern auch für die Gesundheit ihres Mannes darstelle. Für eine Befragung via Videozuschaltung vom Wohnort aus stehe sie jedoch zur Verfügung.
Am 13. November 2020 habe die Parlamentsdirektion der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin telefonisch mitgeteilt, dass eine Befragung lediglich innerhalb der Parlamentsgebäude vorgesehen und daher eine Videobefragung am Wohnort nicht möglich sei. Weiters sei der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass über den angegebenen Entschuldigungsgrund erst in der Sitzung (am 26. November 2020, 9:00 Uhr) entschieden werde. Eine Befragung in einem separaten Raum innerhalb der Parlamentsgebäude sei in Aussicht gestellt worden. Die Rechtsvertreterin habe mitgeteilt, dass ihre Mandantin mit Sicherheit nicht zum Befragungstermin in Wien erscheinen werde. Am 19. November 2020 habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin nochmals bestätigt, dass der Befragungstermin am 26. November 2020 von ihrer Mandantin „nicht wahrgenommen“ werden würde.
Am 26. November 2020 sei das Nichterscheinen der Auskunftsperson in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses festgestellt worden. Am selben Tag sei beschlossen worden, die Auskunftsperson erneut für den 12. Jänner 2021 zu laden.
Weiters habe der Antrag eine - im angefochtenen Beschluss näher dargelegte -Begründung enthalten, weshalb nach Ansicht des Untersuchungsausschusses keine genügende Entschuldigung vorliege.
Der Antrag sei am 2. Dezember 2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und von diesem noch am selben Tag der Revisionswerberin samt Ladung zu einer Vernehmung im Wege ihrer Rechtsvertreterin zur Kenntnis gebracht worden, wobei die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung ebenfalls eingeräumt worden sei.
In einer am 7. Dezember 2020 übermittelten Stellungnahme habe die Revisionswerberin zusammengefasst die Ansicht vertreten, dass kein gültiger Antrag des Untersuchungsausschusses vorliege. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 sei eine (weitere) schriftliche Äußerung der Revisionswerberin eingelangt. Dieser sei das ärztliche Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin/Kardiologie beigeschlossen gewesen, in dem die Selbstisolation der Revisionswerberin und ihres Ehemannes bestätigt und hervorgehoben worden sei, dass die Revisionswerberin für ihren Ehemann vor Ort unabkömmlich sei. Angesichts der Vorerkrankungen des Ehemannes der Revisionswerberin müsse eine COVID-19-Infektion mit allen Mitteln verhindert und das Infektionsrisiko zum Schutz des Ehemannes der Revisionswerberin möglichst minimiert werden.
Am 9. Dezember 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine mündliche Vernehmung der Revisionswerberin durchgeführt, an der auch ihre Rechtsvertreterin teilgenommen habe.
3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Revisionswerberin verheiratet sei, keine Sorgepflichten habe und Geschäftsführerin mehrerer Unternehmen sei. Ihr Ehemann habe vor einigen Jahren einen schweren Schlaganfall erlitten und bedürfe seither vielfältiger Unterstützung und Betreuung im Alltag, die von der Revisionswerberin selbst wahrgenommen werde. Aufgrund des hohen Alters und seiner Vorerkrankung könne eine COVID-19-Infektion beim Ehemann der Revisionswerberin eine Erkrankung mit kritischem und möglicherweise auch lebensbedrohlichem Verlauf nach sich ziehen. Die Revisionswerberin selbst zähle nicht zur Risikogruppe für einen schweren Krankheitsverlauf infolge einer COVID-19-Infektion.
Seit dem vermehrten Aufkommen des COVID-19-Virus in Österreich im März 2020 befinde sich die Revisionswerberin mit ihrem Ehemann - zunächst auf Empfehlung und dann auf ärztliche Anweisung hin - in weitgehender Selbstisolation bzw. freiwilliger Quarantäne. Konkret bedeute dies, dass die Revisionswerberin das Haus nicht verlasse und Kontakte auf ein absolutes Minimum reduziere. Es fänden weder Familien- noch Geburtstagsfeiern statt. Veranstaltungen aller Art seien abgesagt worden. Weltreichende Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen seien etabliert worden, um die Möglichkeit einer Infektion der Revisionswerberin und ihres Ehemannes mit COVID-19 auszuschließen. Geschäftliche Termine würden von der Revisionswerberin und ihrem Ehemann so weit wie möglich über elektronisch-technische Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung abgewickelt und nur dann im Wege physischer Präsenz wahrgenommen, wenn es nicht anders möglich sei. In solchen Fällen würden Einzelpersonen, wie zum Beispiel ein Geschäftsführer, nicht aber mehrere Personen empfangen. Gesprächspartner, mit denen die Revisionswerberin oder ihr Ehemann zusammenträfen, müssten sich zuvor am Wohnort der Revisionswerberin Tests auf COVID-19 unterziehen und die Ergebnisse in einem eigens dafür vorgesehenen Raum isoliert abwarten, bevor das Zusammentreffen stattfinden könne.
Am 2. Juli 2020 sei es erstmals zum telefonischen Kontakt zwischen einer Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion und einer Mitarbeiterin der Revisionswerberin wegen einer vorgesehenen Befragung vor dem Untersuchungsausschuss gekommen. In diesem Gespräch sei der Parlamentsdirektion die Bereitschaft und der Wunsch der Revisionswerberin zur Aussage mitgeteilt worden, aber es sei auch zu bedenken gegeben worden, dass angesichts der Entwicklung der COVID-19-Infektionszahlen und dem Infektionsrisiko für die Revisionswerberin und ihren Ehemann eine Befragung über Skype oder Videotelefonie zweckmäßiger erscheine. In der Folge habe die Revisionswerberin im Wege ihrer Mitarbeiterin wiederholt wegen der allfälligen Übermittlung einer Ladung zu diesem Termin nachgefragt.
Am 25. September 2020 sei eine Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion mit der Revisionswerberin über deren Mitarbeiterin in Kontakt getreten, um die Ladung der Revisionswerberin vor den Untersuchungsausschuss für den 26. November 2020 abzuklären. Am 28. September 2020 habe die Assistentin der Revisionswerberin ihr Kommen unter der Bedingung zugesagt, dass die COVID-19-Infektionszahlen in Wien im Zeitpunkt der Befragung nicht zu hoch seien.
Mit der - erstmaligen - Ladung vom 15. Oktober 2020 sei die Revisionswerberin auf Grund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß § 29 VO-UA für den 26. November 2020 um Anwesenheit als Auskunftsperson in einem näher bezeichneten Ausschusslokal ersucht worden. Die Ladung habe die Beweisthemen 3, 5, 6, 7 und 8 des Untersuchungsgegenstandes (Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs) als Themen der Befragung der Auskunftsperson genannt. Der Ladung seien als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses und als Anlage 2 die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens angeschlossen gewesen. Die Ladung habe unter anderem den Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, die Parlamentsdirektion zu kontaktieren, um die Vorgangsweise im Hinblick auf mögliche Fotoaufnahmen und Medienanfragen im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten zu besprechen. Auch sei die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe. Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson sei in der Ladung angegeben gewesen, dass diese gemäß § 37 Abs. 4 VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden. Abschließend seien die Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion angegeben, welche für weitere Auskünfte und Fragen zur Verfügung stehe. Die Ladung habe auch einen Hinweis auf die wegen der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten, welche der Anlage 3 zu entnehmen gewesen seien, enthalten. Die Ausführungen der Anlage 3 hätten - im angefochtenen Beschluss näher dargelegte - „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ zum Inhalt gehabt.Mit der - erstmaligen - Ladung vom 15. Oktober 2020 sei die Revisionswerberin auf Grund eines wirksam gewordenen Verlangens gemäß Paragraph 29, VO-UA für den 26. November 2020 um Anwesenheit als Auskunftsperson in einem näher bezeichneten Ausschusslokal ersucht worden. Die Ladung habe die Beweisthemen 3, 5, 6, 7 und 8 des Untersuchungsgegenstandes (Begünstigung von Dritten, Ermittlungen in der Ibiza-Affäre, Beteiligungsmanagement des Bundes, Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen und Verdacht des Gesetzeskaufs) als Themen der Befragung der Auskunftsperson genannt. Der Ladung seien als Anlage 1 der Untersuchungsgegenstand des Ausschusses und als Anlage 2 die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie die Folgen ihres Ausbleibens angeschlossen gewesen. Die Ladung habe unter anderem den Hinweis auf die Möglichkeit enthalten, die Parlamentsdirektion zu kontaktieren, um die Vorgangsweise im Hinblick auf mögliche Fotoaufnahmen und Medienanfragen im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten zu besprechen. Auch sei die Auskunftsperson ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen dürfe, die vorab namentlich bekannt gegeben werden solle und nicht in den Untersuchungsgegenstand involviert sein dürfe. Zur Dauer der Befragung einer Auskunftsperson sei in der Ladung angegeben gewesen, dass diese gemäß Paragraph 37, Absatz 4, VO-UA drei Stunden nicht überschreiten solle und die Befragung vom Vorsitz nach längstens vier Stunden für beendet zu erklären sei, wobei die Erstbefragung und eine einleitende Stellungnahme gemäß Paragraph 39, VO-UA sowie Sitzungsunterbrechungen nicht eingerechnet würden. Abschließend seien die Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Parlamentsdirektion angegeben, welche für weitere Auskünfte und Fragen zur Verfügung stehe. Die Ladung habe auch einen Hinweis auf die wegen der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften im Bereich der Parlamentsräumlichkeiten, welche der Anlage 3 zu entnehmen gewesen seien, enthalten. Die Ausführungen der Anlage 3 hätten - im angefochtenen Beschluss näher dargelegte - „Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)“ zum Inhalt gehabt.
Am 20. Oktober 2020 sei die RSa-Ladung zugestellt und laut Rückschein übernommen worden. In ihrem an die Parlamentsdirektion gerichteten Schreiben vom 21. Oktober 2020 habe die Revisionswerberin den Erhalt der Ladung bestätigt und auf die steigenden COVID-19-Infektionszahlen insbesondere in der Bundeshauptstadt verwiesen, die von Mitgliedern der Bundesregierung als sehr ernst beschrieben worden seien. Die Revisionswerberin habe darauf hingewiesen, dass Medienberichten zufolge auch ein (näher bezeichnetes) Mitglied der Bundesregierung trotz entsprechender Sicherheitsvorkehrungen eine COVID-19-Infektion nicht habe verhindern können. Laut AGES sei der Mund-Nasen-Schutz kein sicherer Schutz vor Viren, die über die Luft übertragen werden. Der Mund-Nasen-Schutz könne lediglich dazu beitragen, das Risiko einer Weiterverbreitung des Virus zu verringern. Die Revisionswerberin habe die rhetorische Frage gestellt, wer ihr garantieren könne, dass keine Infektion eines Untersuchungsausschussmitgliedes vorliege. Sie habe daher um Verständnis ersucht, dass sie zum Schutz ihres Ehemannes - aufgrund der derzeit allgemein kritischen und volatilen Situation hinsichtlich COVID-19-Infektionen - nicht anreisen könne. Ihr Ehemann gehöre der höchst gefährdeten Risikogruppe an, für die eine Infektion mit COVID-19 tödliche Folgen haben könne. Da sich ihr Ehemann und sie selbst bereits seit März 2020 in freiwilliger Quarantäne befinden würden, um das Risiko einer Ansteckung möglichst auszuschließen, sehe sie sich außerstande, der Einladung persönlich Folge zu leisten. Sie müsste im Übrigen mit einem aus mehreren Personen bestehenden Securitystab anreisen, sodass die Infektion eines dieser Mitarbeiter das gesamte Sicherheitssystem nachhaltig beeinträchtigen und eine Koordination der Sicherheitsbelange unmöglich machen würde. Für eine Befragung via Videokonferenz stehe sie jedoch zur Verfügung.
Am 13. November 2020 habe die Parlamentsdirektion der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin telefonisch mitgeteilt, dass eine Befragung lediglich innerhalb der Parlamentsgebäude vorgesehen und daher eine Videobefragung am Wohnort nicht möglich sei. Der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin sei mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung darüber, ob der angegebene Entschuldigungsgrund als ausreichend erachtet werde, erst in der Sitzung am 26. November 2020 ergehe. Eine Befragung in einem separaten Raum innerhalb der Parlamentsgebäude sei der Revisionswerberin in Aussicht gestellt worden. Die Rechtsvertreterin habe bekannt gegeben, dass die Revisionswerberin mit Sicherheit nicht zum Befragungstermin in Wien erscheinen werde. Am 19. November 2020 habe die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin nochmals bestätigt, dass der Befragungstermin am 26. November 2020 von der Revisionswerberin „nicht wahrgenommen“ werde.
Am 26. November 2020 sei die als Auskunftsperson geladene Revisionswerberin in der 25. Sitzung des Untersuchungsausschusses nicht erschienen. Am selben Tag sei beschlossen worden, die Revisionswerberin erneut (für den 12. Jänner 2021) als Auskunftsperson zu laden.
4 Nach näherer Darlegung der beweiswürdigenden Überlegungen gab das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung zunächst die maßgeblichen Bestimmungen der VO-UA wieder und legte daran anschließend die Rechtslage nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) und der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bzw. der (ersten) COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) dar. Nach Ausführungen zum - im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen - Vorliegen eines zulässigen und ausreichend begründeten Antrags des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe prüfte das Bundesverwaltungsgericht, ob die Revisionswerberin der Ladung für den 26. November 2020 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge geleistet habe.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG, der die Voraussetzungen der Entbindung von der Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten, regle, davon ausgehe, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun habe. Sie müsse etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (Hinweis auf VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; 3.1.2018, Ra 2017/11/0207). Wesentlich sei, dass der Geladene durch das geltend gemachte Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ worden sei (Hinweis auf VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0016). Beispielsweise könne eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG, der die Voraussetzungen der Entbindung von der Pflicht, einer Ladung Folge zu leisten, regle, davon ausgehe, dass eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun habe. Sie müsse etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (Hinweis auf VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006; 3.1.2018, Ra 2017/11/0207). Wesentlich sei, dass der Geladene durch das geltend gemachte Hindernis tatsächlich vom Erscheinen „abgehalten“ worden sei (Hinweis auf VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0016). Beispielsweise könne eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (Hinweis auf VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).
Die Revisionswerberin habe als Grund für ihr Fernbleiben von der Sitzung des Untersuchungsausschusses - zusammengefasst - die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene Infektionsgefahr geltend gemacht, die im Hinblick auf ihre Ansteckung und der dann drohenden Übertragung des Virus von der Revisionswerberin auf ihren Ehemann angesichts dessen Angehörigkeit zur höchstgefährdeten Risikogruppe dramatische Konsequenzen haben könnte. Diesem Argument habe der Untersuchungsausschuss im Wesentlichen ein „entsprechendes risikominimierendes Verhalten“ entgegengehalten, sowie die Schutzmaßnahmen der Parlamentsdirektion und die Möglichkeit der anschließenden Testung bzw. die Ergreifung „geeigneter und zumutbarer Maßnahmen für einen Zeitraum von wenigen Tagen im auf die Befragung folgenden persönlichen Kontakt“, wodurch ein erhöhtes Infektionsrisiko für den Ehemann der Revisionswerberin ausgeschlossen werden könne.
Vorweg sei festzuhalten, dass die im März 2020 in Österreich aufgetretene und in ihrem Ausmaß für die jüngere Vergangenheit beispiellose COVID-19-Pandemie eine allgemeine gesundheitsgefährdende Lage nach sich gezogen habe, deren Intensität sich im zeitlichen Verlauf sehr unterschiedlich bzw. schwankend gestalte bzw. gestaltet habe. Die für den maßgeblichen Zeitpunkt - der vorgesehenen Befragung der Revisionswerberin im Rahmen des Untersuchungsausschusses am 26. November 2020 - relevante (erste) COVID-19-Notmaßnahmenverordnung habe das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nicht gänzlich untersagt, sondern bei Vorliegen bestimmter als wichtig eingestufter Gründe erlaubt, wie dies unter anderem die in § 1 Abs. 1 Z 4 und 6 genannten Zwecke verdeutlichten, nämlich berufliche Zwecke oder Ausbildungszwecke oder die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Wege einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung seien gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung ausgenommen gewesen, worunter jedenfalls auch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses als zentrales parlamentarisches Instrument politischer Kontrolle falle. Somit hätten die Bestimmungen der ersten COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weder dem Erscheinen der Revisionswerberin am 26. November 2020 entgegengestanden, noch würden sich aus deren Regelungen Anhaltspunkte für die Annahme ableiten lassen, dass ein Fernbleiben der Revisionswerberin von der Sitzung des Untersuchungsausschusses schon an sich gerechtfertigt gewesen wäre.Vorweg sei festzuhalten, dass die im März 2020 in Österreich aufgetretene und in ihrem Ausmaß für die jüngere Vergangenheit beispiellose COVID-19-Pandemie eine allgemeine gesundheitsgefährdende Lage nach sich gezogen habe, deren Intensität sich im zeitlichen Verlauf sehr unterschiedlich bzw. schwankend gestalte bzw. gestaltet habe. Die für den maßgeblichen Zeitpunkt - der vorgesehenen Befragung der Revisionswerberin im Rahmen des Untersuchungsausschusses am 26. November 2020 - relevante (erste) COVID-19-Notmaßnahmenverordnung habe das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nicht gänzlich untersagt, sondern bei Vorliegen bestimmter als wichtig eingestufter Gründe erlaubt, wie dies unter anderem die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, und 6 genannten Zwecke verdeutlichten, nämlich berufliche Zwecke oder Ausbildungszwecke oder die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Wege einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung seien gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung ausgenommen gewesen, worunter jedenfalls auch die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses als zentrales parlamentarisches Instrument politischer Kontrolle falle. Somit hätten die Bestimmungen der ersten COVID-19-Notmaßnahmenverordnung weder dem Erscheinen der Revisionswerberin am 26. November 2020 entgegengestanden, noch würden sich aus deren Regelungen Anhaltspunkte für die Annahme ableiten lassen, dass ein Fernbleiben der Revisionswerberin von der Sitzung des Untersuchungsausschusses schon an sich gerechtfertigt gewesen wäre.
Soweit die Revisionswerberin ihre familiäre Situation als besonderen Rechtfertigungsgrund geltend gemacht habe, sei zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes parlamentarischen Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukomme, deren Ermittlungstätigkeit vor allem auch die Befragung von Auskunftspersonen zum Inhalt habe (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042). Diese Ermittlungstätigkeit werde zwangsläufig erheblich dadurch beeinträchtigt, wenn Auskunftspersonen einer Ladung ohne genügende Entschuldigung keine Folge leisteten. Vor diesem Hintergrund gehe das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass der Untersuchungsausschuss - wenn auch der Antrag in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen enthalte - sorgfältig abgewogen habe, ob auch während der Dauer der Geltung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und gerade zu dem in der Ladung genannten Zeitpunkt und nicht erst nach Außerkrafttreten dieser Verordnung (und damit nach anzunehmender Verringerung des Infektionsrisikos) die Einvernahme der Revisionswerberin erforderlich sei.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass ein behauptetes Hindernis, einer Ladung Folge zu leisten, nur dann als Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden könne, wenn die Behebung oder die Vermeidung dieses Hindernisses nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles nicht zumutbar (gewesen) wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht räume ein, dass die durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufene Situation eine komplexe (und sich zeitlich verändernde) Gefährdungslage geschaffen habe, die sich - je nach den persönlichen Umständen - sehr unterschiedlich gestalten könne. Dass sich die Revisionswerberin aufgrund ihrer familiären Situation zu besonderer Vorsicht veranlasst gesehen habe, sei lebensnah, nachvollziehbar und bedürfe keiner näheren Erörterung. Die Sorge der Revisionswerberin hinsichtlich einer Infektion (und vor allem der Möglichkeit einer weiteren Übertragung des Virus auf ihren Ehemann) werde ebenso wenig in Zweifel gezogen, wie die fortlaufenden Bemühungen der Revisionswerberin im Alltag, das Infektionsrisiko durch umfangreiche Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Es sei jedoch zu bedenken, dass die VO-UA den Untersuchungsausschuss zu einer den gesundheitlichen Notwendigkeiten einer Auskunftsperson angepassten Gestaltung der Befragung nicht nur berechtige, sondern sogar verpflichte (Hinweis auf BVwG 3.8.2020, W234 2233183-1). Den Feststellungen zufolge bestünden aufgrund der COVID-19-Pandemie Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften für den Bereich der Parlamentsräumlichkeiten, die eine Infektion mit COVID-19 - soweit dies nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gesagt werden könne - weitgehend hintanhalten, jedenfalls aber das Risiko erheblich minimieren würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe keinen Anlass zur Annahme, dass dieses Reglement in der Praxis nicht eingehalten werde. Aus dem Verfahren, das dem Erkenntnis (richtig: Beschluss) des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2020, W234 2233183-1, zugrunde gelegen sei, seien weitere Schutzmaßnahmen hervorgekommen, die einer anderen Auskunftsperson angeboten worden seien (z.B. die Verfügbarkeit eines nahegelegenen Parkplatzes). Auch wenn diese Maßnahmen nicht ausdrücklich der Revisionswerberin angeboten worden sein dürften, so vermöge das Bundesverwaltungsgericht nicht anzunehmen, dass ähnliche Schutzvorkehrungen nicht auch noch getroffen worden wären, wenn die Revisionswerberin Derartiges gewünscht hätte. Angesichts aller dieser Schutzmaßnahmen in ihrer Gesamtheit habe das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Erkenntnis (richtig: Beschluss) vom 3.8.2020 den Standpunkt eingenommen, dass die attestierte Zugehörigkeit einer geladenen Auskunftsperson zur COVID-19-Risikogruppe keine genügende Entschuldigung für ihr Fernbleiben darstelle. Im vorliegenden Fall sei hervorzuheben, dass die Revisionswerberin selbst nicht zur COVID-19-Risikogruppe gehöre, sondern ihr Ehemann.
Doch selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Untersuchungsausschuss betreffend COVID-19, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 3.8.2020 beurteilt habe, durch das veränderte Infektionsgeschehen im November 2020 einer Neubewertung zu unterziehen gewesen wäre, ließe sich daraus für die Revisionswerberin nichts gewinnen. Im vorliegenden Fall sei der Revisionswerberin - über die oben erwähnten Schutzvorkehrungen hinaus - überdies eine Befragung in einem separaten Raum innerhalb des Parlamentsgebäudes in Aussicht gestellt worden, die wohl mit einer weiteren Reduzierung der erforderlichen persönlichen Kontakte oder zumindest der Zahl der Personen, mit denen sich die Revisionswerberin über einen längeren Zeitraum hindurch in einem Raum befunden hätte, verbunden gewesen wäre. Diese Vorgangsweise hätte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - zusätzlich zu den übrigen Maßnahmen - eine weitere Minderung des Infektionsrisikos bedeuten können. Unter diesen Voraussetzungen erscheine das Infektionsrisiko nicht derart, dass ein Erscheinen der Revisionswerberin am 26. November 2020 unzumutbar gewesen wäre.
Den Feststellungen zufolge habe die von der Revisionswerberin vorgebrachte monatelange Quarantäne und Selbstisolation insbesondere einen persönlichen Kontakt ihres Ehemannes mit anderen Personen nicht vollkommen und zur Gänze ausgeschlossen, sondern - soweit dies unbedingt erforderlich gewesen sei - auch geschäftliche Zusammentreffen des Ehemannes mit einzelnen Personen erlaubt. Wenn auch diese Kontakte unter strengen Sicherheits- bzw. Schutzvorkehrungen stattgefunden hätten, so lege dies dennoch den Schluss nahe, dass ein zeitlich begrenzter Kontakt der Revisionswerberin mit einer beschränkten Zahl an Personen unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen möglich sein werde, wenn ein solcher Kontakt erforderlich sein sollte. Dabei übersehe das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass mit der Ladung der Revisionswerberin in den Untersuchungsausschuss ein zusätzlicher Aufwand für diverse Vorkehrungen für den Zeitraum vor und nach dem Erscheinen im Untersuchungsausschuss verbunden sein könne, wenn die Möglichkeit der COVID-19-Infektion weitgehend ausgeschlossen und das von der Revisionswerberin geschilderte Sicherheitskonzept zum Schutz der Gesundheit ihres Ehemannes beibehalten werden solle.
Auch der Umstand, dass die Revisionswerberin für die fortlaufende Unterstützung ihres Ehemannes im Alltag für den Zeitraum während ihrer Abwesenheit Vorsorge treffen müsste, vermöge das Fernbleiben der Revisionswerberin im Untersuchungsausschuss nicht schlechthin zu rechtfertigen.
Zum Vorschlag der Revisionswerberin, als Alternative zur Befragung vor Ort im Wege einer Videokonferenz, die ihr den Verbleib am Wohnort ermöglichen würde, befragt zu werden, könne dahingestellt bleiben, inwieweit § 17 Abs. 1 VO-UA einer Befragung über Video in der von der Revisionswerberin gewünschten Form entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht könne dem Untersuchungsausschuss jedenfalls nicht entgegentreten, wenn er in Ermangelung einer speziellen Regelung zur Befragung über Videotelefonie und vor dem Hintergrund der Bedeutung des Befragungsinhaltes für seine Ermittlungstätigkeit eine Befragung der Revisionswerberin an ihrem Wohnort via Videokonferenz abgelehnt und eine Anwesenheit der Revisionswerberin zumindest im Parlamentsgebäude als erforderlich angesehen habe.Zum Vorschlag der Revisionswerberin, als Alternative zur Befragung vor Ort im Wege einer Videokonferenz, die ihr den Verbleib am Wohnort ermöglichen würde, befragt zu werden, könne dahingestellt bleiben, inwieweit Paragraph 17, Absatz eins, VO-UA einer Befragung über Video in der von der Revisionswerberin gewünschten Form entgegenstehe. Das Bundesverwaltungsgericht könne dem Untersuchungsausschuss jedenfalls nicht entgegentreten, wenn er in Ermangelung einer speziellen Regelung zur Befragung über Videotelefonie und vor dem Hintergrund der Bedeutung des Befragungsinhaltes für seine Ermittlungstätigkeit eine Befragung der Revisionswerberin an ihrem Wohnort via Videokonferenz abgelehnt und eine Anwesenheit der Revisionswerberin zumindest im Parlamentsgebäude als erforderlich angesehen habe.
Die von der Revisionswerberin für ihr Fernbleiben am 26. November 2020 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich dass die Infektionsgefahr vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur COVID-19-Risikogruppe zu hoch sei, könne daher nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA qualifiziert werden.Die von der Revisionswerberin für ihr Fernbleiben am 26. November 2020 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich dass die Infektionsgefahr vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit ihres Ehemannes zur COVID-19-Risikogruppe zu hoch sei, könne daher nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA qualifiziert werden.
Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA erfüllt seien, lägen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 VO-UA über die Revisionswerberin vor.Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA erfüllt seien, lägen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über die Revisionswerberin vor.
Nach Ausführungen zur - im Revisionsverfahren nicht strittigen - Bemessung der Beugestrafe und zum Absehen von der mündlichen Verhandlung führt das Bundesverwaltungsgericht zur Nichtzulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich der Beschluss im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewege (Hinweis auf VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/0042; 28.2.2018, Ra 2017/04/0120), wobei die maßgeblichen Rechtsfragen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht uneinheitlich beantwortet worden seien. Auch seien keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich, zumal die Rechtslage eindeutig sei.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin, in der - jeweils mit näheren Ausführungen - sieben Gründe zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht werden: es fehle Rechtsprechung zum Pandemiegeschehen als Entschuldigungsgrund (1), zur Möglichkeit der Einvernahme per Videokonferenz (2), zur Frage, ob die COVID-19-Regelungen des 1. COVID-JuBG und des COVID-19-VwBG zur Einvernahme mittels Videokonferenz auch auf die VO-UA anzuwenden seien (3), zur Frage, ob das Verlassen des privaten Wohnbereichs zur Aussage als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss nach der COVID-19-NotMV zulässig sei (4) und zur Frage, welche Verfahrensgrundsätze für die Ladung und Befragung von Auskunftspersonen anzuwenden seien (5); weiters wird ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 Abs. 3 AVG (6) sowie eine unvertretbare Beweiswürdigung (7) behauptet.Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der Revisionswerberin, in der - jeweils mit näheren Ausführungen - sieben Gründe zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht werden: es fehle Rechtsprechung zum Pandemiegeschehen als Entschuldigungsgrund (1), zur Möglichkeit der Einvernahme per Videokonferenz (2), zur Frage, ob die COVID-19-Regelungen des 1. COVID-JuBG und des COVID-19-VwBG zur Einvernahme mittels Videokonferenz auch auf die VO-UA anzuwenden seien (3), zur Frage, ob das Verlassen des privaten Wohnbereichs zur Aussage als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss nach der COVID-19-NotMV zulässig sei (4) und zur Frage, welche Verfahrensgrundsätze für die Ladung und Befragung von Auskunftspersonen anzuwenden seien (5); weiters wird ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, Absatz 3, AVG (6) sowie eine unvertretbare Beweiswürdigung (7) behauptet.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. Jänner 2021 brachte die Revisionswerberin vor, dass die „vom Untersuchungsausschuss über die beantragte Beugestrafe und angedrohte Vorführung durchgesetzte persönliche Befragung in Wien“ am 12. Jänner 2021 stattgefunden habe, wobei sie nähere Begleitumstände der Befragung schildert, unter anderem dass sie in einem separaten Raum in der Hofburg gesessen sei, begleitet von ihrer Vertrauensperson, dem Verfahrensanwalt, seiner Stellvertreterin und einem Mitarbeiter der Parlamentsdirektion, während der Untersuchungsausschuss im Camineum gesessen sei. Sie habe mit dem Untersuchungsausschuss via Bildschirmübertragung kommuniziert, ihre Aussage habe damit „per Videokonferenz stattgefunden“.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
6 Da eine Ausgangsbeschränkung, die der Revisionswerberin untersagt hätte, zum Zweck ihrer Aussage als Auskunftsperson die Tagungsräumlichkeiten des parlamentarischen Untersuchungsausschusses aufzusuchen, als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA anzusehen wäre, erweist sich die außerorde