RS Lvwg 2021/2/16 LVwG-418-5/2020-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Norm

KFG 1967 §47 Abs2a
GewO 1994 §94 Z62
GewO 1994 §129 Abs4
GewO 1994 §129 Abs5

Rechtssatz

Der Umfang der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiters eingeschränkt auf die Tätigkeit der Kontrolle privater Liegenschaften und Meldung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge an den Verfügungsberechtigten“ erlaubt es dem Gewerbetreibenden nicht, für seine „Klienten“ Auskünfte aus der Zulassungsevidenz einzuholen.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Auskunft Zulassungsevidenz, Bewachungsgewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.418.5.2020.R11

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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