TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 G311 2232228-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G311 2232228-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über den am 24.08.2020 gestellten Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses des XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH:

A)       Der Antrag vom 24.08.2020 auf schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses wird gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG vom 26.06.2020 wurde im Zuge der Verhandlung und Verkündung anwesenden Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als belangter Behörde persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verzichtete bereits unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 13.07.2020 wurde dem Bundesamt am 14.07.2020 per elektronischem Rechtsverkehr zugestellt.

Am 24.08.2020 langte per Fax der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt steht daher aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Dem Vertreter der belangten Behörde wurde am 26.06.2020 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt.

Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG begann daher am 26.06.2020 und endete mit Ablauf des 10.07.2020.

Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 24.08.2020) erst am 24.08.2020 (per Fax) und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag gemäß § 29 Abs. 2a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Fristversäumung mündliche Verkündung Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2232228.1.01

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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