TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 G311 2224924-1

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Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G311 2224923-1/6E
G311 2224925-1/5E
G311 2224922-1/5E
G311 2224924-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , und 4.) der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Rumänien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zahlen zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei gemeinsame Kinder, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019 wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (jeweils Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit 2019 in Österreich gemeldet seien und sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin über eine Anmeldebescheinigung verfügen würden, beide aber keiner sozialversicherten Beschäftigung (mehr) nachgehen würden und auch sonst die Voraussetzungen für die weitere Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht mehr erfüllen würden, da sie insbesondere nicht über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen würden.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.10.2019, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe es im Hinblick auf die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 8 EMRK unterlassen, deren persönliche Umstände zu berücksichtigten, wie etwa deren Aufenthaltsdauer oder die soziale/kulturelle Integration zu berücksichtigten. Der Erstbeschwerdeführer lebe durchgehend seit 2014 in Österreich. Er sei von 01.11.2019 bis 30.04.2020 im Winterdienst tätig und werde er auch danach einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und seine Familie.

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 30.10.2019 ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 wurden die Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin zur Stellungnahme sowie Urkundenvorlage binnen zwei Wochen zu aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation aufgefordert.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein, jedoch langte beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2020 eine Dokumentenvorlage des Erstbeschwerdeführers ein. Es wurde eine Gehaltsabrechnung vom August 2020 eines Taxiunternehmens sowie ein freier Dienstvertragt vom 06.10.2020 über Winterdienstarbeiten im Winterhalbjahr 2020/2021 im Raum XXXX gültig von 01.11.2020 bis 30.04.2021 vorgelegt zu einer Gesamt-Nettogehalt von EUR 4.800,00.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei gemeinsame Kinder, der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige von Rumänien (vgl. aktenkundige Kopie rumänischer Personalausweis, AS 25 Erstbeschwerdeführer; aktenkundige Fremdenregisterauszüge der Beschwerdeführer).

Der Erstbeschwerdeführer verfügt seit mindestens 15.01.2015 über eine Anmeldebescheinigung als Selbstständiger und seit 12.03.2019 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Fremdenregisterauszug vom 20.10.2020).

Beim Erstbeschwerdeführer lagen ab 15.11.2018 nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.10.2020):

-        15.11.2018-30.04.2019 freier Dienstververtrag Arbeiter ASVG/BKUVG

-        24.05.2019-29.05.2019 Arbeiter

-        01.11.2019-30.04.2020 freier Dienstververtrag Arbeiter ASVG/BKUVG

-        26.11.2019-30.11.2019 Arbeiter ASVG

-        01.12.2019-23.12.2019 Arbeiter

-        02.01.2020-18.01.2020 geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        20.01.2020-13.03.2020 Arbeiter

-        18.05.2020-05.08.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        11.08.2020-09.10.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        25.05.2020-laufend  geringfügig beschäftigter Arbeiter

-        10.10.2020-laufend  Notstandshilfe

Der Erstbeschwerdeführer geht somit seit 25.05.2020 bis zu Entscheidungszeitpunkt einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach. Zudem bezieht er seit 10.10.2020 die Sozialversicherungsleistung der Notstandshilfe, nachdem er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen Mai und Oktober 2020 erschöpft hatte (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.10.2020). Beginnend ab 01.11.2020 bis 30.04.2021 ist der Beschwerdeführer wie bereits mehrere Jahre zuvor als freier Dienstnehmer im Winterdienst tätig und bezieht aus dieser Beschäftigung monatlich netto EUR 800,00 (vgl. vorgelegter Freier Dienstvertrag vom 06.10.2020).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des rumänischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers.

Das Bundesamt nahm weiters hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie in ihre Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von den Beschwerdeführern zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

"Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

Der Erstbeschwerdeführer ist nunmehr seit 25.05.2020 durchgehend geringfügig sozialversichert erwerbstätig.

Schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtlos ist, kann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12 mwN). Um als „Arbeitnehmer“ im Sinn des § 51 As. 1 Z 1 NAG zu gelten, muss lediglich eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche“ Tätigkeit handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 13 mwN).

Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bleibt gemäß § 51 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).

Der Erstbeschwerdeführer ist nunmehr in Österreich geringfügig sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer und bezieht zudem noch vorübergehende Leistungen aus dem Versicherungsfall der Notstandshilfe nach Ausschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus ist der Erstbeschwerdeführer ab 01.11.2020 wie bereits mehrere Jahre zuvor als freier Dienstnehmer im Winterdienst tätig. In Zusammenschau mit der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist der Erstbeschwerdeführer daher Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.

Damit ist er weiters als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690).

Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragene Partner (Z 1 leg. cit.) oder Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind, und darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt von diesen tatsächlich gewährt wird (Z 2 leg. cit.).

Dementsprechend kommt auch der Zweitbeschwerdeführerin (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG) bzw. den beiden minderjährigen Kindern (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführerin; gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG) gegenständlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung EU-Bürger Familienverfahren Unionsbürger Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2224924.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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