TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/14 L512 2234088-1

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L512 2234073-1/5E

L512 2234088-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger von der XXXX , geb. XXXX , stellte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Maler bei XXXX (im Folgenden Arbeitgeber). Mit dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.

I.2. Das AMS informierte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 26.05.2020 darüber, dass nach eingehender Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte der Arbeitnehmer nur 15 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe. Nach Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen könne eine Ausbildung als Maler nicht angerechnet werden, zumal keine Zeugnisse der drei Schulklassen vorgelegt worden seien. Darüber hinaus seien keine Nachweise über Sprachkenntnisse und keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt worden. Für das Alter des Arbeitnehmers (20 Jahre) könnten 15 Punkte angerechnet werden.

I.3. Am 06.07.2020 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.4. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des Arbeitnehmers vom XXXX gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie

- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können;

- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen,

- für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten

- und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 15 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 0, Alter 20 Jahre: 15).

Mittels Parteiengehör vom 26.05.2020 sei dieses Ergebnis dem Arbeitgeber mitgeteilt worden. Innerhalb der eingeräumten Frist wurden keine Unterlagen nachgereicht.

I.5. Am 17.07.2020 langten beim AMS weitere Unterlagen vorgelegt (Zeugnisse der Arbeiter Universität „ XXXX “ für die Schuljahre XXXX , (Diplom der Arbeiteruniversität „ XXXX “ vom XXXX , Bestätigung XXXX , ohne Datum).

I.6. In der Beschwerde vom 19.07.2020 wurde angeführt, dass aufgrund der weltweiten COVID-19-Krise es nicht möglich gewesen sei, den Abgabetermin für die fehlenden Papiere einzuhalten. Die gewünschten Papiere müssten bereits beim AMS aufliegen, weshalb um erneute „Öffnung der Akte“ gebeten werde.

I.7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS XXXX am 14.08.2020 vorgelegt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Arbeitnehmer innerhalt der eingeräumten Frist bis 19.07.2020 keine weiteren Unterlagen in Vorlage brachte, weshalb der Antrag am 06.07.2020 negative dem Regionalbeirat zur Anhörung vorgelegt worden sei. Am 17.07.2020 seien Jahreszeugnisse der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017 der Arbeiteruniversität „ XXXX “ für Maler im Ausmaß von 100 bis 120 Stunden, eine Bescheinigung der Schule für Fremdsprachen sowie ein Nachweis über eine Berufserfahrung als Maler bei XXXX XXXX , vorgelegt worden. Nachforschungen hätten ergeben, dass XXXX bedeute. Eine genaue Adresse oder Telefonnummer des Unternehmens gehe aus der Bestätigung nicht hervor und sei auch im Internet nicht auffindbar. Zudem würden sich die Zeiten der Ausbildung und Berufserfahrung überschneiden und im Widerspruch stehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Arbeitnehmer ist XXXX Staatsbürger und stellte am XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Fachkraft im Mangelberuf („Rot Weiß Rot Karte“) gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Maler bei XXXX (Arbeitgeber).

Am XXXX legte der Arbeitnehmer die Abschlussprüfung an der Mittelschule „ XXXX “ für den Beruf „mechanischer Energietechniker“ im Fach Maschinenabschnitt ab.

In den Schuljahren XXXX hat der Arbeitnehmer an der Arbeiteruniversität „ XXXX “ das Unterrichtsfach Fach „Maler“ im Ausmaß von 120, 100 und 120 Stunden besucht. Am XXXX hat der Arbeitnehmer an der Arbeiteruniversität „ XXXX “ die Abschlussprüfung der im Zeitraum von XXXX bis XXXX erfolgten Ausbildung zum Maler abgeschlossen.

Der Arbeitnehmer hat an der Schule für Fremdsprachen XXXX vier Monate den Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache“ besucht. (Bescheinigung der Schule für Fremdsprachen XXXX vom XXXX )

Der Arbeitnehmer war zum Antragszeitpunkt 20 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

II.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

II.2.2. Das der Arbeitnehmer am XXXX die Abschlussprüfung an der Mittelschule „ XXXX “ für den Beruf „mechanischer Energietechniker“ im Fach Maschinenabschnitt abgelegt hat, ist dem Diplom der Mittelschule „ XXXX “ vom XXXX zu entnehmen.

Die Ausbildung sowie Abschlussprüfung als Maler ist den Zeugnisse der Arbeiter Universität „ XXXX “ für die Schuljahre XXXX , dem Diplom der Arbeiteruniversität „ XXXX “ vom XXXX zu entnehmen.

Hinsichtlich der Bestätigung von XXXX (ohne Datum) über eine Beschäftigung des Arbeitnehmers als Malermeister von XXXX bis XXXX fällt auf, dass diese neben der Firmenbezeichnung, weder eine konkrete Adresse, noch eine Telefonnummer des Unternehmens aufweist. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert jedoch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Eine Verifizierung der Echtheit der vorgelegten Bestätigung von XXXX (ohne Datum) kann daher nicht vorgenommen werden.

Dass der Arbeitnehmer vier Monate lang den Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache“ an der Schule für Fremdsprachen XXXX vier Monate den Sprachkurs besucht hat, geht aus der Bescheinigung der Schule für Fremdsprachen XXXX vom XXXX hervor.

Dass der Arbeitnehmer zum Antragszeitpunkt 20 Jahre alt war, geht aus der Kopie des Reisepasses der XXXX hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

II.3.3.1. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in § 1 Abs. 2 Z 23 den Beruf von " Maler/innen, Anstreicher/innen“ als Mangelberuf für das Bundesland Oberösterreich.

II.3.3.2. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

Gemäß § 1 der Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 181/2012, ist der Lehrberuf Maler/in und Beschichtungstechniker/in mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

II.3.3.3. Der Arbeitnehmer legte im Zuge seiner Antragstellung Diplome hinsichtlich einer erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung zum mechanischen Energietechniker und zum Maler vor.

Hinsichtlich dem Mangelberuf „Maler/innen, Anstreicher/innen“ ist zwar ersichtlich, dass der Arbeitnehmer eine Ausbildung als Maler von XXXX bis XXXX absolviert hat, in welchem Ausmaß (Stunden) und in welcher Form (theoretisch oder praktisch) diese Ausbildung absolviert wurde, konnte dadurch jedoch nicht festgestellt werden. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Arbeitnehmer vorgelegte Ausbildungsnachweis – das vorgelegte Diplom - nicht als mit einer österreichischen Lehre vergleichbaren Ausbildungsabschluss betrachtet werden kann, da es keine Anhaltspunkte dahingehend gibt, in welchem konkreten Umfang die Ausbildung des Arbeitnehmers absolviert wurde.

Erst nach Ablauf der eingeräumten Frist zu Vorlage weiterer Urkunden und nach Erlass des bekämpften Bescheides legte der Arbeitnehmer weitere Urkunden vor.

Dabei handelte es sich um Jahreszeugnisse der Arbeiteruniversität „ XXXX “ für das Unterrichtsfach Fach „Maler“ der Schuljahre XXXX im Ausmaß von 120, 100 und 120 Stunden. Weiters legte der Arbeitnehmer eine Bestätigung von XXXX in XXXX vor, wonach er von XXXX bis XXXX als Malermeister beschäftigt gewesen sei.

Aufgrund dessen, dass sich aus den vorgelegten Diplomen und Zeugnissen eine parallele Ausbildung zum Maler und zum mechanischen Energietechniker im Zeitraum von XXXX (Beginn der dreijährigen Ausbildung zum mechanischen Energietechniker) bis XXXX (Abschlussprüfung Maler) ergibt, bestehen bereits berechtigte Zweifel daran, ob aufgrund der eingeschränkt zeitlichen Möglichkeiten im Zeitraum der parallel laufenden Ausbildungen eine mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbare adäquate Ausbildung vorliegen kann.

Aus den vom Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen über die Ausbildung als Maler geht zudem hervor, dass die Ausbildung in einem Zeitraum von drei Schuljahren lediglich im Umfang von 340 Stunden erfolgte, was bedeutend kürzer ist als die nach dem in Österreich bestehenden Rahmenplan für den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker (Schwerpunkte: Funktionsbeschichtungen oder Historische Maltechnik oder Dekormaltechnik oder Korrosionsschutz) vorgesehenen Unterrichtsstunden. Der Lehrplan der Berufsschule für Maler und Beschichtungstechniker sieht eine Gesamtstundenzahl der drei Schulstufen von insgesamt 1260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht) vor.

Die vom Arbeitnehmer absolvierte Ausbildung als Maler in XXXX stellt sohin keine dem österreichischen Lehrberuf gleichwertige Ausbildung dar.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer ungeachtet des Besuches der Mittelschule „ XXXX “ für den Beruf „mechanischer Energietechniker“ auch eine mit dem österreichischen Lehrberuf gleichwertige Ausbildung zum Maler absolvierte, er in diesem Beruf von XXXX bis XXXX tätig war und die Anzahl von 20 Punkten (Qualifikation) sowie 2 Punkte (ausbildungsadäquate Berufserfahrung) angerechnet werden, würde er damit nach wie vor auf eine zu geringe Punkteanzahl kommen.

Im Übrigen ist im konkreten Fall für die Tätigkeit als Maler eine Ausbildung als mechanischer Energietechniker nicht Voraussetzung und ohne ersichtlichen Bezug zur in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht als Qualifikationsnachweis geeignet.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist:

• ÖSD,

• Goethe-Institut,

• Tele GmbH,

• Österreichischer Integrationsfonds.

Im gegenständlichen Fall legte der Arbeitnehmer eine Bescheinigung der Schule für Fremdsprachen XXXX vom XXXX über den Besuch des Sprachkurses „Deutsch als Fremdsprache“ vor. Dabei handelt es sich um kein anerkanntes Sprachdiplom, weshalb sich keine zu berücksichtigenden Sprachkenntnisse ergeben, sodass den Erwägungen des AMS zu folgen ist und für das Zulassungskriterium "Sprachkenntnisse" lediglich 0 Punkte vergeben werden konnten.

Für das Alter des Arbeitnehmers vergab das AMS zulässig eine Anzahl in der Höhe von 15 Punkten.

II.3.3.4. Dem Arbeitnehmer sind sohin für sein Alter 15 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen. Selbst wenn der Arbeitnehmer über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung (20 Punkte) und eine einjährige adäquate Berufserfahrung (2 Punkte) verfügen würde, würde er insgesamt nur 37 Punkte und damit nach wie vor auf eine zu geringe Punkteanzahl kommen, da eine Mindestpunktezahl von 55 Punkten erforderlich ist.

Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen.

II.3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Sprachkenntnisse Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2234088.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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