TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/14 L512 2231036-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.01.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L512 2231036-1/7E

L512 2231188-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der XXXX , geb. XXXX , stellte am 09.03.2020 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Spengler der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber).

Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Kopie Reisepass, Arbeitgebererklärung vom 06.03.2020 XXXX , Tätigkeit: Spengler, Entlohnung: EUR 2.403,26, Einstellungszusage vom XXXX , Arbeitsbestätigung vom XXXX über die Tätigkeit als Lehrling/Meisterarbeiter und Facharbeiter Beruf: „Bauspengler“ bei der Firma „ XXXX “ in XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX (die letzten 2 Jahre davon Facharbeiter), Vollmachtsbekanntgabe, XXXX Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX , Zertifikat Arbeiteruniversität XXXX vom XXXX über die abgeschlossene Ausbildung zum „Bauspengler“ sowie Bescheinigung der abgelegten Abschlussprüfung, Praktikumsbescheinigung Firma „ XXXX “ vom XXXX (zur Vorlage für die Abschlussprüfung) - Absolvierung 600 Praxisstunden, sowie Zeugnisse über 4 Klassen „Mittlere XXXX Schule XXXX – XXXX “ XXXX bis XXXX und Diplom Abiturprüfung „ XXXX “ vom XXXX , Abschlussprüfungszeugnis der „ XXXX Schule XXXX “ vom XXXX – Ausbildung: „ XXXX “ Fachprüfung „Pathologie“ sowie „Sanitäre Chemie“, Anerkennungsbescheid ( XXXX ) über die in XXXX erworbene Ausbildung zum „ XXXX “ vom XXXX , Bestätigung über den Grundschulabschluss vom XXXX . Sämtliche ausländische Unterlagen wurden in übersetzter und beglaubigter Form vorgelegt.

I.2. Am 09.03.2020 erfolgte die Weiterleitung des Antrages an das AMS XXXX als zuständige Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG.

I.3. Das AMS informierte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 09.03.2020 darüber, dass nach eingehender Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte der Arbeitnehmer nur 45 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe. Nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und Diplome könnten für die Ausbildung des Arbeitnehmers 20 Punkte angerechnet werden. Für das A2 Sprachdiplom vom XXXX könnten 10 Punkte angerechnet werden. Für die Berufserfahrung bzw. Praxisnachweise im Ausmaß von sechs Jahren und vier Monaten (vorgelegten Arbeitsbestätigungen) könnten keine Jahre angerechnet werden, zumal erst ab Abschluss gerechnet werden könne. Für das Alter des Arbeitnehmers (26 Jahre) könnten 15 Punkte angerechnet werden.

I.4. Am 15.04.2020 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.5. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des Arbeitnehmers vom 09.03.2010 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG abgewiesen.

I.5.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie

- eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können;

- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen,

- für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten

- und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 45 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 20, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 15).

Mittels Parteiengehör vom 09.03.2020 sei dieses Ergebnis dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, wobei dieser am 02.04.2020 erklärt habe, dass keine weiteren Dokumente nachgereicht werden könnten.

I.6. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer seine Fachprüfung zwar erst im April 2019 absolviert, er aber bereits im XXXX die Lehre als Spengler erfolgreich beendet habe. Er verfüge sohin über drei Jahre Berufserfahrung. In XXXX werde nach Abschluss der Lehre keine Abschlussprüfung gemacht, weshalb seine Abschlussprüfung als Meisterprüfung angesehen werden könne, welche er freiwillig gemacht habe. Er sei daher seit XXXX als vollständiger Dachdecker/Spengler ausgebildet und könne somit über drei Jahre Berufserfahrung nachweisen. Sollten weitere Dokumente benötigt werden, so könne er diese gerne nachreichen.

I.7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS XXXX am 18.05.2020 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass der Antrag laut Arbeitgebererklärung für die berufliche Tätigkeit eines Spenglers erfolgt sei. Der Abschluss der Umschulung sei mit XXXX anerkannt und dafür 20 Punkte vergeben worden. Für die Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers auf dem Niveau A2 habe er 10 Punkte erhalten. Für sein Alter von 26 Jahren habe der Arbeitnehmer 15 Punkte erhalten. Der Arbeitnehmer erreiche somit insgesamt 45 Punkte, wobei auf die erforderlichen 55 Punkte noch 10 Punkte fehlen würden. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitnehmers folgen würde, wonach er die Lehre schon im XXXX abgeschlossen habe und daher über 3 Jahre Berufserfahrung verfüge, könnten dafür nur 6 Punkte angerechnet werden. Dadurch würde der Arbeitnehmer nur 51 Punkte und nicht die Mindestpunktezahl erreichen. Darüber hinaus wäre derzeit eine positive Begutachtung seitens des AMS aus arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nicht möglich, zumal der Arbeitgeber fast für die gesamte Belegschaft Kurzarbeit angemeldet habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Arbeitnehmer ist XXXX Staatsbürger und stellte am 09.03.2020 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Fachkraft im Mangelberuf („Rot Weiß Rot Karte“) gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Spengler bei der XXXX (Arbeitgeber).

Der Arbeitnehmer hat in XXXX im Schuljahr XXXX ( XXXX ) das staatliche Abitur an der Mittleren XXXX Schule „ XXXX “ in XXXX bestanden und damit auch eine vierjährige Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen.

In XXXX besuchte der Arbeitnehmer die XXXX Schule XXXX in den Schuljahren XXXX (Ausbildungsfach XXXX ) und wurde mit Bescheid Ministeriums für Bildung der XXXX vom XXXX die Ausbildung in XXXX als XXXX anerkannt.

Von XXXX bis XXXX war der Arbeitnehmer als Bauspengler bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt, wobei er von XXXX bis XXXX als Lehrling und von XXXX bis XXXX als Fach- und Meisterarbeiter tätig war.

Zur Ablegung der Abschlussprüfung als Bauspengler hat der Arbeitnehmer ein Praktikum im Umfang von 600 Stunden in der Firma XXXX ausgeübt.

Am XXXX hat der Arbeitnehmer die Abschlussprüfung der Fachausbildung für die Arbeiten als Bauspengler an der Volksuniversität XXXX bestanden.

Der Arbeitnehmer spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Die Prüfung hat der Arbeitnehmer am XXXX abgelegt.

Der Arbeitnehmer war zum Antragszeitpunkt ist XXXX Jahre alt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

2.3. Die schulische Ausbildung des Arbeitnehmers in XXXX und XXXX sowie die Anerkennung der Ausbildung als XXXX in XXXX geht aus den vorgelegten Zeugnissen der „ XXXX “ Schule für die Jahre XXXX , dem Diplom der „ XXXX “ Schule vom XXXX , den Zeugnissen der XXXX Schule XXXX für die Schuljahre XXXX sowie dem Bescheid des Ministeriums für Bildung der XXXX vom XXXX hervor.

2.4. Die Tätigkeit bei der Firma XXXX Lehrling, Fach- und Meisterarbeiter im Beruf Bauspengler geht aus der Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX hervor.

Die Ableistung eines Praktikums bei der Firma XXXX ist der Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX zu entnehmen.

Dass der Arbeitnehmer am XXXX die Abschlussprüfung der Fachausbildung für die Arbeiten als Bauspengler an der Volksuniversität XXXX bestanden hat, entspricht dem Zertifikat der XXXX XXXX vom XXXX sowie der Bescheinigung der XXXX XXXX vom XXXX .

Die Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers gehen aus dem XXXX Language Tests Zertifikat vom XXXX hervor.

Das Alter des Arbeitnehmers geht aus der Kopie des Reisepasses der XXXX hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Anlage B, auf die § 12a AuslBG Bezug nimmt, lautet:

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

90

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

3.3. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.

3.3.1. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in § 1 Abs. 1 Z 21 den Beruf von "Spengler/innen“ als Mangelberuf.

3.3.2. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

Gemäß § 1 der Spengler/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 198/2019, ist der Lehrberuf Spengler/Spenglerin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Der Arbeitnehmer konnte die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Bauspengler am XXXX nachweisen.

Im Übrigen ist im konkreten Fall für die Tätigkeit als Spengler eine Ausbildung als XXXX nicht Voraussetzung und ohne ersichtlichen Bezug zur in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht als Qualifikationsnachweis geeignet.

Hinsichtlich einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung führte der Arbeitnehmer aus, dass er die Ausbildung zum „Dachdecker/Spengler“ bereits im XXXX abgeschlossen habe, wobei er keine Unterlagen in Vorlage bringen konnte, welche diese Annahme bekräftigen würden. Auch wenn vom Arbeitnehmer behauptet wird, die Ablegung der Abschlussprüfung sei in XXXX fakultativ, für den Abschluss der Ausbildung nicht erforderlich und handle es dabei viel eher um eine Meisterprüfung, ist aus den beigebrachten Unterlagen kein anderer, früherer Abschlusszeitpunkt ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass für den Abschluss der Ausbildung zum „Bauspengler“ neben einem Praxisnachweis von 600 Stunden auch eine theoretische Prüfung an der Volksuniversität XXXX abzulegen war. Laut Texteintrag des AMS vom 02.04.2020 wurde seitens des Arbeitgebers auch mitgeteilt, dass die Vorlage weiterer Nachweise für eine Punkteerhöhung nicht möglich sei. Ein Nachweis über eine frühere Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Arbeitnehmer sohin nicht gelungen.

Für den Zeitraum nach der Absolvierung seiner Abschlussprüfung zum Bauspengler am XXXX , der allenfalls für den Erwerb von ausbildungsadäquater Berufserfahrung für den Arbeitnehmer in Frage käme, hat der Arbeitnehmer lediglich einen Nachweis über eine solche Berufserfahrung in der Dauer von drei Monaten und elf Tagen vorgelegt, zumal aus den vorgelegten Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX hervorgeht, dass er nur bis XXXX dort angestellt war. Der Arbeitnehmer hat somit eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von weniger als einem Jahr nachgewiesen, weshalb ihm dahingehend keine Punkte angerechnet werden können.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Arbeitnehmer entsprechend der Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX dort offenbar bereits ab XXXX und somit zwei Jahre vor der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung als Fach- und Meisterarbeiter eingesetzt wurde, jedoch könnten selbst unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer bereits im XXXX oder wie vom Arbeitnehmer behauptet im XXXX seine Abschlussprüfung absolviert hätte, höchstens 4 Punkte bzw. 6 Punkte erreicht werden.

3.3.3. Dem Arbeitnehmer sind sohin aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation 20 Punkte unter dem Kriterium "Qualifikation" anzurechnen, für die Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 10 Punkte unter dem Kriterium "Sprachkenntnisse Deutsch" und für sein Alter 15 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen.

Die Gesamtpunktezahl, die dem Arbeitnehmer anzurechnen ist, beträgt demnach 45 Punkte. Selbst wenn der Arbeitnehmer über zweijährige bzw. dreijährige adäquate Berufserfahrung verfügen würde, würde er insgesamt nur 49 bzw. 51 Punkte und damit nach wie vor auf eine zu geringe Punkteanzahl kommen, da eine Mindestpunktezahl von 55 Punkten erforderlich ist.

Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2231036.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten