TE Vfgh Beschluss 2008/11/7 B1531/08

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Veröffentlicht am 07.11.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juli 2008, Z06 02 398-BAW.

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Bescheides voraus.

Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes. Gegen einen solchen Bescheid steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers ist ein Verfahren vor dem Asylgerichtshof auch bereits anhängig.

II. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

III. Die Beschwerde war aus den unter Pkt. I. genannten Gründen zurückzuweisen (vgl. dazu insbesondere die Entscheidung des VfGH vom 7.11.2008, U48/08).

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1531.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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