TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/18 Ra 2020/13/0065

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §6
ABGB §7
AVG §13 Abs3
BAO §245 Abs3
BAO §250
BAO §250 Abs1 litd
BAO §299
BAO §302 Abs1
BAO §85
BAO §85 Abs2
SBBG 2016 §8 Abs12
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §62 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §9 Abs1
VwRallg
ZPO §84
ZPO §84 Abs1
ZPO §84 Abs3
ZPO §85
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der M. GmbH in W, vertreten durch Mag. Arno Hirschvogl, Steuerberater in 1010 Wien, Trattnerhof 2/301, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. Juni 2020, Zl. RV/7101804/2019, betreffend Wiederaufnahme (Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014), Körperschaftsteuer 2011 und 2015 sowie Feststellung Gruppenträger 2014, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und im Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 2010 bis 2015 betreffenden Außenprüfung vom 4. Juli 2018 wurden verschiedene Feststellungen zu Transaktionen über Beteiligungen der revisionswerbenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung getroffen. Im Zusammenhang mit der Prüfung seien auch neue Tatsachen hervorgekommen, sodass Verfahren wiederaufzunehmen seien.

2        Mit Bescheiden vom 13. Juli 2018 nahm daraufhin das Finanzamt das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2011 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer 2011 neu fest. Mit weiteren Bescheiden vom 16. Juli 2018 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Feststellung Gruppenträger 2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und stellte das Einkommen Gruppenträger 2014 neu fest. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 setzte das Finanzamt schließlich die Körperschaftsteuer 2015 fest. In der Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.Mit Bescheiden vom 13. Juli 2018 nahm daraufhin das Finanzamt das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2011 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer 2011 neu fest. Mit weiteren Bescheiden vom 16. Juli 2018 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Feststellung Gruppenträger 2014 gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO wieder auf und stellte das Einkommen Gruppenträger 2014 neu fest. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 setzte das Finanzamt schließlich die Körperschaftsteuer 2015 fest. In der Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

3        Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerden. Sie erklärte darin jeweils, auf eine Beschwerdevorentscheidung zu verzichten; sie ersuche, die Beschwerde direkt dem zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2015 enthielt eine Begründung. Die übrigen Beschwerden führten hiezu lediglich jeweils aus: „Begründung folgt“. In den Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 sowie Körperschaftsteuer 2015 beantragte die Revisionswerberin auch, die Einhebung eines jeweils näher genannten Betrags bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.

4        Mit Bescheid vom 10. September 2018 forderte das Finanzamt die Revisionswerberin gemäß § 85 Abs. 2 BAO auf, ihre Beschwerde betreffend die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) bis zum 1. Oktober 2018 zu präzisieren. Bei Versäumung der Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.Mit Bescheid vom 10. September 2018 forderte das Finanzamt die Revisionswerberin gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO auf, ihre Beschwerde betreffend die Begründung (Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO) bis zum 1. Oktober 2018 zu präzisieren. Bei Versäumung der Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

5        Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 beantragte die Revisionswerberin die Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis 25. Oktober 2018.

6        Mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 gab das Finanzamt diesem Antrag auf Fristverlängerung nicht statt. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin mit Wirkung vom 12. Oktober 2018 zugestellt.

7        Am 11. Oktober 2018 überreichte die Revisionswerberin die Begründung zu den Beschwerden und legte hiezu Urkunden vor.

8        Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 9. bzw. 10. Oktober 2018 sprach das Finanzamt aus, die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014) sowie Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014 gälten als zurückgenommen. Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 als unbegründet ab.

9        Die Revisionswerberin erhob gegen diese Beschwerdevorentscheidungen „Beschwerde“ und beantragte, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme (Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014) sowie Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme (Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014) sowie Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014 gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurück. Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

11       Das Bundesfinanzgericht führte aus, die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme sowie Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014 seien leere Beschwerden; diese seien bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. Die Revisionswerberin habe - durch einen steuerlichen Vertreter - diese Schriftsätze fristwahrend ohne Begründung eingebracht. Bei einem steuerlichen Vertreter sei die Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde vorauszusetzen. Wenn der steuerliche Vertreter dessen ungeachtet offenkundig bewusst („Begründung folgt“) eine mangelhafte Beschwerde, die sich nicht zu einer meritorischen Erledigung eigne, einbringe, handle er - anders als eine Person, der es an entsprechender Rechtskenntnis fehle - rechtsmissbräuchlich. Dem steuerlichen Vertreter wäre es freigestanden, namens der Revisionswerberin eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe zu beantragen. Dass ein Antrag auf Fristverlängerung sodann für das vom Finanzamt initiierte Mängelbehebungsverfahren gestellt worden sei, zeige, dass die mangelhaften Beschwerden lediglich eingebracht worden seien, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.Das Bundesfinanzgericht führte aus, die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme sowie Körperschaftsteuer 2011 und Feststellung Gruppenträger 2014 seien leere Beschwerden; diese seien bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet. Die Revisionswerberin habe - durch einen steuerlichen Vertreter - diese Schriftsätze fristwahrend ohne Begründung eingebracht. Bei einem steuerlichen Vertreter sei die Kenntnis über die rechtlichen Anforderungen an eine Beschwerde vorauszusetzen. Wenn der steuerliche Vertreter dessen ungeachtet offenkundig bewusst („Begründung folgt“) eine mangelhafte Beschwerde, die sich nicht zu einer meritorischen Erledigung eigne, einbringe, handle er - anders als eine Person, der es an entsprechender Rechtskenntnis fehle - rechtsmissbräuchlich. Dem steuerlichen Vertreter wäre es freigestanden, namens der Revisionswerberin eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 245, Absatz 3, BAO unter Angabe berücksichtigungswürdiger Gründe zu beantragen. Dass ein Antrag auf Fristverlängerung sodann für das vom Finanzamt initiierte Mängelbehebungsverfahren gestellt worden sei, zeige, dass die mangelhaften Beschwerden lediglich eingebracht worden seien, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

12       Das Mängelbehebungsverfahren nach dem AVG diene dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Dieser Zweck sei auch dem Mängelbehebungsverfahren der BAO inhärent. Habe hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, indem sie durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eine „leere Beschwerde“ einbringe, um auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, sei für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sei sofort zurückzuweisen.

13       Dies gelte auch dann, wenn der Partei anstelle der Einbringung einer mangelhaften Beschwerde die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nach § 245 Abs. 3 BAO grundsätzlich möglich gewesen wäre. Ein Fristverlängerungsantrag sei an bestimmte Voraussetzungen (wie das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe) gebunden. Die Einreichung einer „Leerbeschwerde“ könne nicht zur Umgehung des § 245 Abs. 3 BAO führen, weil ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist selbst ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten sei. Damit könne die Einbringung von „Leerbeschwerden“ einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO nicht ersetzen.Dies gelte auch dann, wenn der Partei anstelle der Einbringung einer mangelhaften Beschwerde die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nach Paragraph 245, Absatz 3, BAO grundsätzlich möglich gewesen wäre. Ein Fristverlängerungsantrag sei an bestimmte Voraussetzungen (wie das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe) gebunden. Die Einreichung einer „Leerbeschwerde“ könne nicht zur Umgehung des Paragraph 245, Absatz 3, BAO führen, weil ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist selbst ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten sei. Damit könne die Einbringung von „Leerbeschwerden“ einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 245, Absatz 3, BAO nicht ersetzen.

14       Die Beschwerden seien daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

15       Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 richte sich gegen die Auswirkungen der Feststellungen im Körperschaftsteuerbescheid 2011 und Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 auf den Verlustabzug. Durch die Feststellungen in diesen Bescheiden habe sich der Verlustvortrag der Revisionswerberin für das Streitjahr 2015 vermindert. Da diese Bescheide durch die Zurückweisung der Beschwerden rechtskräftig geworden seien, sei die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 als unbegründet abzuweisen gewesen.

16       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

17       Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet; das belangte Finanzamt hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

18       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19       Die Revision ist zulässig und begründet.

20       § 245 BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013) lautet:Paragraph 245, BAO (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) lautet:

„(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.„(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (Paragraph 150,) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Absatz 2, oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Absatz 2,) oder die Entscheidung (Absatz 3,) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 3, kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.“(5) Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des Paragraph 85, Absatz 2, bei Mängeln von Beschwerden.“

21       Nach § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.Nach Paragraph 250, Absatz eins, BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.

22       Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

23       Unstrittig wiesen die Beschwerden der Revisionswerberin (außer jene betreffend Körperschaftsteuer 2015) jeweils einen inhaltlichen Mangel dahin auf, dass sie keine Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO enthielten (vgl. dazu etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, 38 BlgNR 24. GP 7).Unstrittig wiesen die Beschwerden der Revisionswerberin (außer jene betreffend Körperschaftsteuer 2015) jeweils einen inhaltlichen Mangel dahin auf, dass sie keine Begründung iSd Paragraph 250, Absatz eins, Litera d, BAO enthielten vergleiche , dazu etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, 38 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ).

24       Entspricht eine Beschwerde nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO zu erlassen (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst „leer“ eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen (vgl. zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg. 8658/F; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).Entspricht eine Beschwerde nicht den in Paragraph 250, BAO angeführten Voraussetzungen, ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO zu erlassen vergleiche , VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Dass dies für bewusst „leer“ eingebrachte Beschwerden (nach der BAO) nicht gelte, wurde bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen vergleiche , zu einer Berufung etwa VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024, VwSlg. 8658/F; auch zur Abgrenzung von einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einbringung des Rechtsmittels). Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO nicht mehr in Betracht vergleiche , VwGH 29.7.2014, 2011/13/0121). Eine unschlüssige oder inhaltlich unzutreffende Begründung ist dem Fehlen einer Begründung nicht gleichzuhalten vergleiche , VwGH 29.4.2015, 2012/13/0041, mwN).

25       Nach der ständigen (neueren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Verwaltungsverfahr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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