TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/20 Ra 2020/15/0076

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §18 Abs6
KStG 1988 §19
KStG 1988 §20 Abs1 Z1
KStG 1988 §20 Abs2
KStG 1988 §20 Abs3
LiebhabereiV 1993
UmgrStG 1991 §7 Abs1 Z1
UmwG 1996 §1
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 20 heute
  2. KStG 1988 § 20 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. KStG 1988 § 20 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. KStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. KStG 1988 § 20 gültig von 31.12.1991 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  6. KStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  7. KStG 1988 § 20 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 20 heute
  2. KStG 1988 § 20 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. KStG 1988 § 20 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. KStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. KStG 1988 § 20 gültig von 31.12.1991 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  6. KStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  7. KStG 1988 § 20 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 20 heute
  2. KStG 1988 § 20 gültig ab 13.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  3. KStG 1988 § 20 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. KStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. KStG 1988 § 20 gültig von 31.12.1991 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  6. KStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  7. KStG 1988 § 20 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  8. KStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der I L in F, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt und Steuerberater in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2020, Zl. RV/1100177/2016, betreffend Einkommensteuer 2013, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der römisch eins L in F, vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl, Rechtsanwalt und Steuerberater in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2020, Zl. RV/1100177/2016, betreffend Einkommensteuer 2013, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 28. November 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Darin wurden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Höhe von 192,06 €) ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, es komme zu keinem Übergang der Verlustanteile aus dem Umwandlungsbeschluss vom 14. August 2013 („kein Einkauf in Verlustvorträge möglich“), da keine Umwandlung im Sinne des Art. II UmgrStG vorliege.Mit Bescheid vom 28. November 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2013 fest. Darin wurden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (in Höhe von 192,06 €) ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, es komme zu keinem Übergang der Verlustanteile aus dem Umwandlungsbeschluss vom 14. August 2013 („kein Einkauf in Verlustvorträge möglich“), da keine Umwandlung im Sinne des Artikel römisch zwei, UmgrStG vorliege.

2        Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte geltend, der Verlustvortrag aus der Umwandlung der B GmbH sei zu berücksichtigen. Weiters seien 50% der noch nicht verrechneten Mindestkörperschaftsteuer der umgewandelten B GmbH anzusetzen.

3        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. September 2015 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ab. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr mit 0 € ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund fehlender Einnahmen der B GmbH ab 2007 bis zum Umwandlungsstichtag 31. Dezember 2012 könne mangels gewerblicher Betätigung bereits ab 2007 nicht mehr von einem Betrieb der B GmbH ausgegangen werden. Damit sei Art. II UmgrStG nicht anwendbar, sodass ein Verlust der B GmbH nicht auf die Rechtsnachfolger übergehen könne. Auf die Frage, welcher Anteil des Verlustes auf die Revisionswerberin übergehen könne und ob ein „Einkauf in Verluste“ erfolgt sei, müsse daher nicht eingegangen werden. Auch eine Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer sei nicht möglich. Da auch in der Nachfolgegesellschaft keine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten sei und damit auch bei dieser von einer Liebhabereitätigkeit - bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung - auszugehen sei, lägen keine gemeinschaftlichen Einkünfte vor, für die auch keine Feststellung gemäß § 188 BAO zu erfolgen habe. Es seien daher - anders als im Bescheid vom 28. November 2014 - keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen; insoweit werde der Einkommensteuerbescheid geändert.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. September 2015 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid ab. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden nunmehr mit 0 € ausgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund fehlender Einnahmen der B GmbH ab 2007 bis zum Umwandlungsstichtag 31. Dezember 2012 könne mangels gewerblicher Betätigung bereits ab 2007 nicht mehr von einem Betrieb der B GmbH ausgegangen werden. Damit sei Artikel römisch zwei, UmgrStG nicht anwendbar, sodass ein Verlust der B GmbH nicht auf die Rechtsnachfolger übergehen könne. Auf die Frage, welcher Anteil des Verlustes auf die Revisionswerberin übergehen könne und ob ein „Einkauf in Verluste“ erfolgt sei, müsse daher nicht eingegangen werden. Auch eine Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer sei nicht möglich. Da auch in der Nachfolgegesellschaft keine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten sei und damit auch bei dieser von einer Liebhabereitätigkeit - bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung - auszugehen sei, lägen keine gemeinschaftlichen Einkünfte vor, für die auch keine Feststellung gemäß Paragraph 188, BAO zu erfolgen habe. Es seien daher - anders als im Bescheid vom 28. November 2014 - keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen; insoweit werde der Einkommensteuerbescheid geändert.

4        Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens verwies das Bundesfinanzgericht auf sein Erkenntnis vom 5. März 2020 betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO der I und P OG für das Jahr 2013 (vgl. hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/15/0050 bis 0052). Deren Tätigkeit sei als Liebhaberei zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht schließe sich im vorliegenden Verfahren den Ausführungen in jenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an.Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens verwies das Bundesfinanzgericht auf sein Erkenntnis vom 5. März 2020 betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO der römisch eins und P OG für das Jahr 2013 vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/15/0050 bis 0052). Deren Tätigkeit sei als Liebhaberei zu beurteilen. Das Bundesfinanzgericht schließe sich im vorliegenden Verfahren den Ausführungen in jenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts an.

7        Mindestkörperschaftsteuern könnten durch Rechtsgeschäft nicht auf andere Rechtsträger übertragen werden. Eine Übertragung und Nutzung außerhalb des Anwendungsbereiches von § 9 UmgrStG (und damit außerhalb von Art. II UmgrStG) sei bei natürlichen Personen nicht möglich. Der beantragten Berücksichtigung der Mindestkörperschaftsteuer könne daher kein Erfolg beschieden werden. Auch sei der Verlustabzug nicht auf die Revisionswerberin übergegangen.Mindestkörperschaftsteuern könnten durch Rechtsgeschäft nicht auf andere Rechtsträger übertragen werden. Eine Übertragung und Nutzung außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 9, UmgrStG (und damit außerhalb von Artikel römisch zwei, UmgrStG) sei bei natürlichen Personen nicht möglich. Der beantragten Berücksichtigung der Mindestkörperschaftsteuer könne daher kein Erfolg beschieden werden. Auch sei der Verlustabzug nicht auf die Revisionswerberin übergegangen.

8        Im Einkommensteuerverfahren bestehe eine Bindung an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO. § 252 Abs. 1 BAO schränke das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen könnten daher nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Würden sie im Rechtsmittelverfahren gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so sei die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.Im Einkommensteuerverfahren bestehe eine Bindung an die Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO. Paragraph 252, Absatz eins, BAO schränke das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen könnten daher nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Würden sie im Rechtsmittelverfahren gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so sei die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

9        Die Abänderung des Bescheides erfolge, da im bekämpften Bescheid der Gewinnanteil an der I und P OG enthalten gewesen sei; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien aber mit 0 € anzusetzen.Die Abänderung des Bescheides erfolge, da im bekämpften Bescheid der Gewinnanteil an der römisch eins und P OG enthalten gewesen sei; die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien aber mit 0 € anzusetzen.

10       Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision.

11       Nach Einleitung des Vorverfahrens hat das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

13       Die Revision ist zulässig und begründet.

14       Nach § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG sind Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UmgrStG sind Umwandlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. errichtende Umwandlungen nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, wenn am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist.

15       Gemäß § 9 Abs. 8 UmgrStG sind Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 KStG 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr unter näher geregelten Voraussetzungen zuzurechnen. Nach § 10 Z 1 lit. b UmgrStG sind Verlustabzüge den Rechtsnachfolgern unter näher genannten Voraussetzungen zuzurechnen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 8, UmgrStG sind Mindeststeuern der übertragenden Körperschaft im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, KStG 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr unter näher geregelten Voraussetzungen zuzurechnen. Nach Paragraph 10, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG sind Verlustabzüge den Rechtsnachfolgern unter näher genannten Voraussetzungen zuzurechnen.

16       Die Revisionswerberin macht u.a. geltend, Verlustabzüge („Verlustvorträge“) sowie Mindestkörperschaftsteuern gingen im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Umwandlung auf die Rechtsnachfolger unabhängig davon über, ob auf diese Umwandlung die Vorschriften des UmgrStG anwendbar seien.

17       Wenn auch das Umwandlungsgesetz zivilrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht (§ 1 Umwandlungsgesetz), so ist für die Frage des (möglichen) Überganges einer steuerrechtlichen Position entscheidend, ob diese Position nach Bestimmungen des materiellen Steuerrechts übertragbar ist. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuerrecht keine Nachfolgeregelung. Jedenfalls in dem Fall, dass kein Betrieb übernommen und die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortzuführen waren, ist eine Nachfolgeregelung auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung erforderlich (vgl. VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003, mwN).Wenn auch das Umwandlungsgesetz zivilrechtlich die Gesamtrechtsnachfolge vorsieht (Paragraph eins, Umwandlungsgesetz), so ist für die Frage des (möglichen) Überganges einer steuerrechtlichen Position entscheidend, ob diese Position nach Bestimmungen des materiellen Steuerrechts übertragbar ist. Zum Verlustabzug enthält das Einkommensteuerrecht keine Nachfolgeregelung. Jedenfalls in dem Fall, dass kein Betrieb übernommen und die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fortzuführen waren, ist eine Nachfolgeregelung auch nicht zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung erforderlich vergleiche , VwGH 15.9.2016, Ra 2015/15/0003, mwN).

18       Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege der Umwandlung auf einen anderen über, so ist aber nach § 20 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 die Regelung des § 19 KStG 1988 (Liquidationsbesteuerung) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind oder das UmgrStG dies vorsieht. Nach § 20 Abs. 3 KStG 1988 hat der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 leg. cit. maßgebenden Werten anzusetzen. Damit ist aber gerade keine Buchwertfortführung vorgesehen. Sollte die gesamte Betätigung der B GmbH als Liebhaberei zu beurteilen sein, ist steuerlich eine Buchwertfortführung von vornherein nicht möglich.Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Wege der Umwandlung auf einen anderen über, so ist aber nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, KStG 1988 die Regelung des Paragraph 19, KStG 1988 (Liquidationsbesteuerung) anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des UmgrStG nicht gegeben sind oder das UmgrStG dies vorsieht. Nach Paragraph 20, Absatz 3, KStG 1988 hat der Rechtsnachfolger das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2, leg. cit. maßgebenden Werten anzusetzen. Damit ist aber gerade keine Buchwertfortführung vorgesehen. Sollte die gesamte Betätigung der B GmbH als Liebhaberei zu beurteilen sein, ist steuerlich eine Buchwertfortführung von vornherein nicht möglich.

19       Voraussetzung für den geltend gemachten Übergang des Verlustabzuges ist somit die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UmgrStG, demnach hier insbesondere das Vorliegen eines Betriebes iSd § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG. Das Vorliegen von Liebhaberei schließt -im Hinblick auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht - einen derartigen Betrieb aus (vgl. VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030; vgl. auch VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0001, mwN).Voraussetzung für den geltend gemachten Übergang des Verlustabzuges ist somit die Anwendbarkeit der Bestimmungen des UmgrStG, demnach hier insbesondere das Vorliegen eines Betriebes iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UmgrStG. Das Vorliegen von Liebhaberei schließt -im Hinblick auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht - einen derartigen Betrieb aus vergleiche , VwGH 3.4.2019, Ro 2017/15/0030; vergleiche , auch VwGH 31.5.2017, Ro 2016/13/0001, mwN).

20       Wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/15/0050 bis 0052, welches die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO der I und P OG betrifft, näher dargelegt wird, erweist sich die Gesamtbeurteilung des Bundesfinanzgerichtes (auf die sich auch das angefochtene Erkenntnis stützt), im Jahr 2013 sei betreffend die I und P OG (oder deren Rechtsvorgängerin B GmbH) Liebhaberei vorgelegen, als mit Verfahrensmängeln behaftet. Auf die Begründung jenes Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/15/0050 bis 0052, welches die Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO der römisch eins und P OG betrifft, näher dargelegt wird, erweist sich die Gesamtbeurteilung des Bundesfinanzgerichtes (auf die sich auch das angefochtene Erkenntnis stützt), im Jahr 2013 sei betreffend die römisch eins und P OG (oder deren Rechtsvorgängerin B GmbH) Liebhaberei vorgelegen, als mit Verfahrensmängeln behaftet. Auf die Begründung jenes Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.

21       Damit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen des UmgrStG betreffend Umwandlungen, insbesondere zum Übergang der Mindestkörperschaftsteuer sowie des Verlustabzuges, im vorliegenden Fall anwendbar sind.

22       Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

23       Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

24       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150076.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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