TE Vwgh Beschluss 2021/1/22 Ra 2019/01/0360

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs3
AVG §68 Abs4
AVG §68 Abs7
B-VG Art130
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S M in V, vertreten durch Keller Kranebitter Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Jänner 2019, Zl. 405-11/93/1/2-2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S M in römisch fünf, vertreten durch Keller Kranebitter Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. Jänner 2019, Zl. 405-11/93/1/2-2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber wurde am 20. Jänner 1979 als außerehelicher Sohn der A I B, Staatsangehörige Liechtensteins, geboren. Am 24. Juni 1980 anerkannte F S M, österreichischer Staatsbürger, vor dem Bezirksgericht Salzburg die Vaterschaft zum Revisionswerber an. Am 9. September 1980 schlossen die Eltern des Revisionswerbers vor dem Standesamt Salzburg die Ehe.Der Revisionswerber wurde am 20. Jänner 1979 als außerehelicher Sohn der A römisch eins B, Staatsangehörige Liechtensteins, geboren. Am 24. Juni 1980 anerkannte F S M, österreichischer Staatsbürger, vor dem Bezirksgericht Salzburg die Vaterschaft zum Revisionswerber an. Am 9. September 1980 schlossen die Eltern des Revisionswerbers vor dem Standesamt Salzburg die Ehe.

2        Mit Bescheid vom 24. Juli 1981 stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) auf Grund des Antrags des Revisionswerbers vom 20. Mai 1981 gemäß §§ 39 und 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (StbG 1965) fest, dass der Revisionswerber gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 seit 9. September 1980 - in Folge Legitimation durch Heirat seiner Eltern - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Mit Bescheid vom 24. Juli 1981 stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) auf Grund des Antrags des Revisionswerbers vom 20. Mai 1981 gemäß Paragraphen 39 und 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 (StbG 1965) fest, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 seit 9. September 1980 - in Folge Legitimation durch Heirat seiner Eltern - die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid sowie § 7 Abs. 4 StbG 1965 in der damals geltenden Fassung mit Wirkung vom 9. September 1980 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Revisionswerber machte ausschließlich geltend, dass er gegen seinen Willen und jenem seiner Eltern gemäß § 7 Abs. 4 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch auf Grund des Art. 5 des liechtensteinischen Gesetzes GBl. 50/1974 die Staatsangehörigkeit Liechtensteins verloren habe und § 7 Abs. 4 StbG 1965 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.Dagegen erhob der Revisionswerber beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid sowie Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 in der damals geltenden Fassung mit Wirkung vom 9. September 1980 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Revisionswerber machte ausschließlich geltend, dass er gegen seinen Willen und jenem seiner Eltern gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch auf Grund des Artikel 5, des liechtensteinischen Gesetzes GBl. 50/1974 die Staatsangehörigkeit Liechtensteins verloren habe und Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.

4        Nach amtswegiger Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 4 StbG 1965 hob der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 12. Juni 1984, G 54/82, VfSlg. 10.036, als verfassungswidrig auf. Mit weiterem Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, B 367/81, VfSlg. 10.171, hob der Verfassungsgerichtshof in der Folge den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1984 wegen Verletzung des Revisionswerbers in seinen Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm auf.Nach amtswegiger Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 hob der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 12. Juni 1984, G 54/82, VfSlg. 10.036, als verfassungswidrig auf. Mit weiterem Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, B 367/81, VfSlg. 10.171, hob der Verfassungsgerichtshof in der Folge den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1984 wegen Verletzung des Revisionswerbers in seinen Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm auf.

5        Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Jänner 1985 gemäß § 39 StbG 1965 iVm § 87 Abs. 2 VfGG fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Legitimation erworben hat. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. Jänner 1985 gemäß Paragraph 39, StbG 1965 in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 2, VfGG fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Legitimation erworben hat. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

6        Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Dezember 2017 auf ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 13. Dezember 2017 auf ersatzlose Behebung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.

7        Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

8        Begründend legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dar, der rechtskräftige Feststellungsbescheid (vom 24. Jänner 1985) spreche sowohl für die belangte Behörde als auch für den Revisionswerber bindend über den Nichterwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation ab. Es habe sich seit Erlassung des Feststellungsbescheides weder die Sach- noch die vorliegend anwendbare Rechtslage geändert. Die belangte Behörde sei daher zutreffend vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG ausgegangen.Begründend legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dar, der rechtskräftige Feststellungsbescheid (vom 24. Jänner 1985) spreche sowohl für die belangte Behörde als auch für den Revisionswerber bindend über den Nichterwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Legitimation ab. Es habe sich seit Erlassung des Feststellungsbescheides weder die Sach- noch die vorliegend anwendbare Rechtslage geändert. Die belangte Behörde sei daher zutreffend vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausgegangen.

Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte den Feststellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben gehabt, weil ihm aus diesem Bescheid kein Recht erwachsen sei, komme gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des in § 68 Abs. 2 AVG normierten behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb durch die Nichtausübung dieses Rechts keine Rechtsverletzung stattfinden könne und demjenigen, der ein solches Recht geltend mache, die Beschwerdelegitimation fehle. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht käme nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch mache und dadurch in subjektive Rechte der Partei eingegriffen würde.Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte den Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben gehabt, weil ihm aus diesem Bescheid kein Recht erwachsen sei, komme gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des in Paragraph 68, Absatz 2, AVG normierten behördlichen Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb durch die Nichtausübung dieses Rechts keine Rechtsverletzung stattfinden könne und demjenigen, der ein solches Recht geltend mache, die Beschwerdelegitimation fehle. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht käme nur in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch mache und dadurch in subjektive Rechte der Partei eingegriffen würde.

Der Verfassungsgerichtshof habe § 7 Abs. 4 StbG 1965, welcher den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft von unehelich geborenen, legitimierten Kindern geregelt habe, mit Wirkung vom 31. Mai 1985 als verfassungswidrig aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sei zwar § 7 Abs. 4 StbG 1965 noch in Geltung gestanden, jedoch gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG als Anlassfall auf das Verfahren des Revisionswerbers nicht mehr anzuwenden gewesen. Von der mit 31. Juli 1985 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des § 7a Abs. 1 StbG 1965 bzw. später in Kraft getretenen Novellierungen sei der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Eine Aufhebung des Feststellungsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG finde daher in den einschlägigen Regelungen des StbG keine Deckung.Der Verfassungsgerichtshof habe Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965, welcher den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft von unehelich geborenen, legitimierten Kindern geregelt habe, mit Wirkung vom 31. Mai 1985 als verfassungswidrig aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sei zwar Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 noch in Geltung gestanden, jedoch gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG als Anlassfall auf das Verfahren des Revisionswerbers nicht mehr anzuwenden gewesen. Von der mit 31. Juli 1985 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung des Paragraph 7 a, Absatz eins, StbG 1965 bzw. später in Kraft getretenen Novellierungen sei der vorliegende Sachverhalt nicht erfasst. Eine Aufhebung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG finde daher in den einschlägigen Regelungen des StbG keine Deckung.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zur unrechtmäßigen und rechtsgrundlosen Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sei die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides einerseits angesichts des noch offenen Feststellungsantrags des Revisionswerbers gemäß § 73 Abs. 1 AVG ihrer Entscheidungspflicht und andererseits ihrer Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 2 VfGG, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nachgekommen. Unabhängig davon diene das vorliegende Verfahren nicht der Überprüfung des durch den Bescheid vom 24. Jänner 1985 rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens.Entgegen dem Beschwerdevorbringen zur unrechtmäßigen und rechtsgrundlosen Erlassung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sei die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides einerseits angesichts des noch offenen Feststellungsantrags des Revisionswerbers gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG ihrer Entscheidungspflicht und andererseits ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, nachgekommen. Unabhängig davon diene das vorliegende Verfahren nicht der Überprüfung des durch den Bescheid vom 24. Jänner 1985 rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens.

Schließlich sei der belangten Behörde auch darin zu folgen, dass weder der Umstand, wonach der Revisionswerber über einen 1984 ausgestellten österreichischen Reisepass verfügt habe, noch ein allfälliger Eintrag in der österreichischen Wählerevidenz geeignet seien, den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu begründen.

9        Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG stehe und im Übrigen die Auslegung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 eine einzelfallbezogene Rechtsfrage darstelle. Schließlich bestehe kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes, weshalb eine Partei durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein könne.Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG stehe und im Übrigen die Auslegung des Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 eine einzelfallbezogene Rechtsfrage darstelle. Schließlich bestehe kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes, weshalb eine Partei durch die Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein könne.

10       Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 741/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 741/2019-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

11       In der Folge wurde die vorliegende Revision eingebracht.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15       Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, es bestünden „gewichtige Stimmen in der Literatur“ gegen die Rechtsprechung, wonach kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Rechts zustehe und eine Partei durch Ablehnung ihres Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Folgte man dieser Rechtsprechung, würde dadurch eine Kategorie von „freiem“ Ermessen geschaffen, das zum „Belieben“ der Behörde mutiere und im Ergebnis zu einer Unüberprüfbarkeit durch die Höchstgerichte führe. Ohne Möglichkeit für einen Betroffenen, gegen eine Weigerung der Behörde mit Rechtsmitteln vorzugehen, bleibe, auch wenn die gebotene Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führe oder die Behörde die Abwägung überhaupt unterlassen habe, das „ermessensfehlerhafte Vorgehen“ ohne Konsequenz. Das führe zum eigenartigen Ergebnis, dass „die Partei die Nichtausübung der Befugnisse gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG, auch wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen entgegen Art. 130 Abs. 2 B-VG nicht ‚im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat‘, einen in Wahrheit rechtswidrigen Bescheid akzeptieren muss“. Insbesondere sei Ermessen stets im Sinne des Gesetzes auszuüben. Soweit die Rechtsprechung unterstelle, dass eine Entscheidung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG im „freien“ Ermessen der Behörde liege, sei fraglich, ob dies mit den „rechtstaatlichen Verfassungsvorgaben“ konformgehe.Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, es bestünden „gewichtige Stimmen in der Literatur“ gegen die Rechtsprechung, wonach kein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Rechts zustehe und eine Partei durch Ablehnung ihres Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein könne. Folgte man dieser Rechtsprechung, würde dadurch eine Kategorie von „freiem“ Ermessen geschaffen, das zum „Belieben“ der Behörde mutiere und im Ergebnis zu einer Unüberprüfbarkeit durch die Höchstgerichte führe. Ohne Möglichkeit für einen Betroffenen, gegen eine Weigerung der Behörde mit Rechtsmitteln vorzugehen, bleibe, auch wenn die gebotene Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führe oder die Behörde die Abwägung überhaupt unterlassen habe, das „ermessensfehlerhafte Vorgehen“ ohne Konsequenz. Das führe zum eigenartigen Ergebnis, dass „die Partei die Nichtausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG, auch wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen entgegen Artikel 130, Absatz 2, B-VG nicht ‚im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat‘, einen in Wahrheit rechtswidrigen Bescheid akzeptieren muss“. Insbesondere sei Ermessen stets im Sinne des Gesetzes auszuüben. Soweit die Rechtsprechung unterstelle, dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG im „freien“ Ermessen der Behörde liege, sei fraglich, ob dies mit den „rechtstaatlichen Verfassungsvorgaben“ konformgehe.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. zu alledem zuletzt VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, Rn. 17, sowie VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0152, Rn. 14, jeweils mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 28.2.2012, 2012/05/0017; 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, Rn. 10; 15.5.2019, Ra 2018/01/0152, Rn. 14, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche , zu alledem zuletzt VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, Rn. 17, sowie VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0152, Rn. 14, jeweils mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern vergleiche , etwa VwGH 28.2.2012, 2012/05/0017; 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, Rn. 10; 15.5.2019, Ra 2018/01/0152, Rn. 14, jeweils mwN).

17       Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine hinreichenden Argumente auf, von der dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.

18       Mangels Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers kommt den übrigen im Zulässigkeitsvorbringen näher dargelegten Rechtsfragen zur Auslegung des Begriffs „Anlassfall“ iSd Art. 140 Abs. 7 B-VG, der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 StbG 1965 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Bezug auf den Revisionswerber, der behaupteten Unvertretbarkeit und des die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnisses des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sowie der behaupteten Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts durch das angefochtene Erkenntnis keine rechtliche Relevanz zu. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zur Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht berufen (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, Rn. 6, mwN).Mangels Beschwerdelegitimation des Revisionswerbers kommt den übrigen im Zulässigkeitsvorbringen näher dargelegten Rechtsfragen zur Auslegung des Begriffs „Anlassfall“ iSd Artikel 140, Absatz 7, B-VG, der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 4, StbG 1965 gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG in Bezug auf den Revisionswerber, der behaupteten Unvertretbarkeit und des die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Auslegungsergebnisses des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheides vom 24. Jänner 1985 sowie der behaupteten Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts durch das angefochtene Erkenntnis keine rechtliche Relevanz zu. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zur Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht berufen vergleiche , VwGH 13.2.2020, Ra 2019/01/0105, Rn. 6, mwN).

19       Schließlich ist der in den Zulässigkeitsausführungen behaupteten „Unionsrechtswidrigkeit“ entgegen zu halten, dass entgegen den beiden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, sowie vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua, dem Revisionswerber vorliegend durch den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 24. Jänner 1985 und die Nichtausübung des der belangten Behörde nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts die österreichische Staatsbürgerschaft und damit verbunden der Unionsbürgerstatus weder entzogen wurde, noch sonst verloren ging, sondern weit vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt wurde, dass der Revisionswerber diese nicht erworben hat. Ausgehend davon besteht weder eine Grundlage für die angeregte Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, noch wird in diesem Zusammenhang eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage dargetan.Schließlich ist der in den Zulässigkeitsausführungen behaupteten „Unionsrechtswidrigkeit“ entgegen zu halten, dass entgegen den beiden Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08, Rottmann, sowie vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua, dem Revisionswerber vorliegend durch den rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 24. Jänner 1985 und die Nichtausübung des der belangten Behörde nach Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts die österreichische Staatsbürgerschaft und damit verbunden der Unionsbürgerstatus weder entzogen wurde, noch sonst verloren ging, sondern weit vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt wurde, dass der Revisionswerber diese nicht erworben hat. Ausgehend davon besteht weder eine Grundlage für die angeregte Befassung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, noch wird in diesem Zusammenhang eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage dargetan.

20       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2021

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010360.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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