TE Vwgh Erkenntnis 1981/5/18 3257/80

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Veröffentlicht am 18.05.1981
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1
BDG 1979 §74 Abs3
BDG 1979 §74 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. KA in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. September 1980, Zl. 04151/28-Pr.3c/80, betreffend Sonderurlaub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ersuchte zur Teilnahme an einer Fachexkursion nach Ungarn um Sonderurlaub am 19. September 1980. Diesem Ansuchen lag die Einladung der ÖAAB-Dienststellengruppe im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom August 1980 bei, aus der hervorgeht, daß in der Zeit vom 19. bis 21. September 1980 durch diese Organisation eine Fachexkursion nach Ungarn veranstaltet werde, in deren Rahmen der Besuch zweier Betriebe auf dem Gebiet des Obst- und Weinbaues beabsichtigt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sonderurlaubs für den 19. September 1980 zwecks Teilnahme an der von der ÖAAB-Dienststellengruppe im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Exkursion nach Ungarn gemäß § 74 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 keine Folge. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 könne dem Beamten auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Veranstalter der obigen Auslandsreise sei eine Wählergruppe für die Wahl zum Dienststellenausschuß, woraus sich indirekt eine Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die dieser Wählergruppe nahestehenden Bediensteten ergebe. Da es nicht im Interesse eines gedeihlichen Betriebsklimas und Dienstbetriebes liege, zwischen den Bediensteten einer Dienststelle das Trennende vor das Gemeinsame zu stellen und die kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen usw. Anliegen der Bediensteten über Wählergruppen zu fördern, werde in der obigen Auslandsreise kein besonderer Anlaß erblickt, der die Gewährung von Sonderurlaub rechtfertigen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Gewährung eines Sonderurlaubes durch Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften und gesetzwidrige Ermessensübung verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 BDG 1979 kann dem Beamten auf sein Ersuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. § 74 Abs. 3 des genannten Gesetzes bestimmt, daß der Sonderurlaub nur gewährt werden darf, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und er die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigt. Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1980, Zl. 2288/79, ausgesprochen hat, daß das Gesetz in den beiden zuletzt genannten Fällen (1. Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse, 2. Übersteigen der dem Ausmaß angemessenen Dauer) die Bewilligung des Sonderurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen Fällen jedoch (arg.: „kann“ im § 74 Abs. 1 BDG 1979) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheimstellt. Bei der Gewährung jedes Sonderurlaubes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, daß es sich im Falle der Bewilligung um eine einem bestimmten Beamten gewährte Sonderbegünstigung handelt. Wenn die Dienstbehörde die Gewährung solcher Sonderbegünstigungen einschränkend, also im Hinblick auf die Tatsache handhabt, daß sie mit jeder solchen Maßnahme an sich von dem sie verpflichtenden Grundsatz der Gleichbehandlung von Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abweicht, kann ihr grundsätzlich weder Überschreitung noch Mißbrauch des ihr eingeräumten freien Ermessens zur Last gelegt werden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Zl. 1555/79, und das bereits genannte Erkenntnis).

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist im Beschwerdefall zunächst zu prüfen, ob in der Teilnahme an einer Exkursion, deren Veranstalter eine Wählergruppe für die Wahl zum Dienststellenausschuß war, überhaupt ein „besonderer Anlaß“ im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG 1979 erblickt werden kann oder nicht. Weder dem Antrag des Beschwerdeführers selbst noch der beigelegten Einladung ist zu entnehmen, warum in einer Teilnahme an der Exkursion ein „besonderer“ Anlaß im Sinne des Gesetzes gelegen wäre. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn auch sie keinen „besonderen Anlaß“ für die Gewährung dieser Begünstigung erblickt hat.

Damit fehlt es aber auch an der gesetzlichen Voraussetzung für den Gebrauch eines Ermessens, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist.

Der vom Beschwerdeführer darin erblickte Verfahrensmangel, daß die belangte Behörde ihren Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung eines Sonderurlaubes abgewiesen wurde, ohne Erteilung des Parteiengehörs erlassen hat, liegt zwar vor, ist aber im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 bedeutungslos, weil die Beschwerde keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bietet, daß die belangte Behörde bei Erteilung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1976, Zl. 1956/75; nur teilweise wiedergegeben in Slg. N.F. Nr. 9051/A, und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Zl. 1555/79).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 18. Mai 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003257.X00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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