RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2019/17/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
34 Monopole

Norm

ABGB §1274
BAO §4 Abs1
GSpG 1989 §59 Abs1 Z1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

§ 59 Abs. 1 Z 1 GSpG ordnet an, dass (u.a.) bei Lotterien ohne Erwerbszweck die Abgabenschuld im Zeitpunkt des Zustandekommens "des Spielvertrages" entsteht. Ob und wann der Spielvertrag zustande kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Lotterien, für die eine Bewilligung erteilt wurde, unterliegen als Staatslotterien gemäß § 1274 ABGB nicht den Bestimmungen über Spiel und Wette, sondern den entsprechenden Spezialgesetzen und -verordnungen. Die Lotterie ist "nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen" (Spielbedingungen) zu beurteilen, die von ihrer Rechtsnatur her gewöhnliche zivilrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind (vgl. Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang3 [2012] §§ 1273, 1274 ABGB Rz 16). Es sind also die Spiel- oder Teilnahmebedingungen, die im Zweifel unter Heranziehung des Spielplanes zu interpretieren sind, zur Bestimmung des Zeitpunktes des Entstehens der Abgabenschuld heranzuziehen. Aus § 59 Abs. 1 Z 1 GSpG ergibt sich, dass ohne das Zustandekommen wenigstens eines Spielvertrages keine Steuerschuld entsteht und damit auch keine Abfuhrverpflichtung für den Lotterieveranstalter, der etwa eine Lotterie vor dem ersten Verkauf von Losen abbricht.Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ordnet an, dass (u.a.) bei Lotterien ohne Erwerbszweck die Abgabenschuld im Zeitpunkt des Zustandekommens "des Spielvertrages" entsteht. Ob und wann der Spielvertrag zustande kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Lotterien, für die eine Bewilligung erteilt wurde, unterliegen als Staatslotterien gemäß Paragraph 1274, ABGB nicht den Bestimmungen über Spiel und Wette, sondern den entsprechenden Spezialgesetzen und -verordnungen. Die Lotterie ist "nach den jedes Mal darüber kundgemachten Plänen" (Spielbedingungen) zu beurteilen, die von ihrer Rechtsnatur her gewöhnliche zivilrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vergleiche Stefula in Fenyves/Kerschner/Vonklich, Klang3 [2012] Paragraphen 1273, 1274, ABGB Rz 16). Es sind also die Spiel- oder Teilnahmebedingungen, die im Zweifel unter Heranziehung des Spielplanes zu interpretieren sind, zur Bestimmung des Zeitpunktes des Entstehens der Abgabenschuld heranzuziehen. Aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ergibt sich, dass ohne das Zustandekommen wenigstens eines Spielvertrages keine Steuerschuld entsteht und damit auch keine Abfuhrverpflichtung für den Lotterieveranstalter, der etwa eine Lotterie vor dem ersten Verkauf von Losen abbricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170109.L05

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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