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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Mit den §§ 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt (vgl. auch § 42 Stmk NatSchG 2017). Angesichts dessen kann der revisionswerbenden Umweltorganisation nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblickt (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). Daraus ergibt sich, dass das VwG ihre Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).Mit den Paragraphen 17, 18 und 19 Stmk NatSchG 2017 hat der Landesgesetzgeber unzweifelhaft Umweltrecht der Union, nämlich die FFH-RL und die Vogelschutz-Richtlinie, umgesetzt vergleiche auch Paragraph 42, Stmk NatSchG 2017). Angesichts dessen kann der revisionswerbenden Umweltorganisation nicht entgegen getreten werden, wenn sie in dieser Beurteilung durch die belangte Behörde eine inzidente Anwendung des (Unions-)Artenschutzrechtes erblickt vergleiche VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010). Daraus ergibt sich, dass das VwG ihre Beschwerdelegitimation nicht mit der Begründung der mangelnden Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention auf den vorliegenden Fall verneinen hätte dürfen vergleiche VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100081.L03Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021