RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/12/0071

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 9.8.2017, Ra 2017/09/0028). Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (vgl. VwGH 2.7.2007, 2007/12/0019; 21.6.1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120071.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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