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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach § 29 VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel (vgl. dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zum Verhältnis mündlicher Verkündung und schriftlicher Ausfertigung nach Paragraph 29, VwGVG klargestellt hat, wird in der Regel die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. In einer lediglich ausführlicheren (und nicht der mündlichen Verkündung widersprechenden) Begründung in der schriftlichen Ausfertigung liegt allein kein Begründungsmangel vergleiche dazu grundlegend VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558-0560, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L03Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021