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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/20/0435 B 27. März 2020 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt vergleiche dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021