RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/01/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0435 B 27. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010435.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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