RS Vwgh 2021/1/5 Ra 2020/10/0028

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Veröffentlicht am 05.01.2021
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art133 Abs4
MSG Tir 2010 §19 Abs1 lita
StGB §6 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Ob die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses (hier: die Auflösung eines Lehrverhältnisses innerhalb der ersten drei Monate) durch den Mindestsicherungsbezieher den Tatbestand des § 19 Abs. 1 lit. a Tir MSG 2010 erfüllt, hängt nach dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung davon ab, ob der Mindestsicherungsbezieher dadurch seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Prüfung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit erfordert eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles: Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.5.2014, 2011/11/0025).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100028.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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