RS Vwgh 2021/1/7 Ra 2019/02/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §68
VStG §24
VStG §39 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs4 idF 2018/040
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Anspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (vgl. VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128). Das Gleiche gilt für eine Beschlagnahme nach § 23 Abs. 2 Wr WettenG 2016, weil der Gesetzgeber mit Art. I Z 50 LGBl. Nr. 40/2018 die Regelung des § 23 Abs. 4 leg.cit. in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016, die eine ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme anordnete, abschaffte. Nach seinen Erläuterungen ist es nicht erforderlich, den Beschlagnahmebescheid aufzuheben. Wenn der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht ist oder fest steht, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (BlgLT 20. GP 7/2018, S 15, mit Hinweis auf VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Daher tritt auch eine gemäß § 23 Abs. 2 legcit. erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Nichts anderes kann für den über eine solche Maßnahme nach § 23 Abs. 4 Wr WettenG 2016 (idF LGBl. Nr. 40/2018) ergangenen Bescheid gelten, weil mit einem derartigen Deckungsbescheid (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0257) derselbe Sicherungszweck verfolgt wird. Der Beschlagnahmebescheid entfaltet daher wegen der Aufhebung des Verfalls keine normative Wirkung mehr.Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft vergleiche VwGH 24.4.1990, 89/04/0175). Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Anspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren vergleiche VwGH 20.8.2018, Ra 2018/17/0128). Das Gleiche gilt für eine Beschlagnahme nach Paragraph 23, Absatz 2, Wr WettenG 2016, weil der Gesetzgeber mit Artikel römisch eins, Ziffer 50, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016,, die eine ausdrückliche Aufhebung der Beschlagnahme anordnete, abschaffte. Nach seinen Erläuterungen ist es nicht erforderlich, den Beschlagnahmebescheid aufzuheben. Wenn der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht ist oder fest steht, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (BlgLT 20. Gesetzgebungsperiode 7/2018, S 15, mit Hinweis auf VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0103). Daher tritt auch eine gemäß Paragraph 23, Absatz 2, legcit. erfolgte Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Nichts anderes kann für den über eine solche Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz 4, Wr WettenG 2016 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018,) ergangenen Bescheid gelten, weil mit einem derartigen Deckungsbescheid vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/02/0257) derselbe Sicherungszweck verfolgt wird. Der Beschlagnahmebescheid entfaltet daher wegen der Aufhebung des Verfalls keine normative Wirkung mehr.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019020210.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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