RS Vwgh 2021/1/14 Ra 2020/02/0271

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs2
VwGG §33 impl
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Revision nach § 26 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (vgl. VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0024; VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011). Die Rechtswirkungen des § 26 Abs. 2 VwGG werden auch ausgelöst, wenn nach Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei der bevollmächtigte Vertreter der Partei von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (VwGH 24.1.1984, 83/05/0168). Liegen die Voraussetzungen zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs. 2 VwGG vor, enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch keine Ausführungen zur Sache des angefochtenen Erkenntnisses, so begründet diese Verfahrenslage nicht die Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 VwGG. Die nach Revisionserhebung erfolgte Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Vertreter der Revisionswerberin ändert nichts an der Wirksamkeit der Erhebung der Revision gemäß § 26 Abs. 2 VwGG und ebenso wenig ist dadurch das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020271.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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