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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Lediglich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, das eine eindeutige und konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mit ausreichender Klarheit enthält, lässt sich erschließen, dass das VwG nicht von dem von der FMA der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt ausgegangen ist, sondern dem Beschuldigten nunmehr einen wesentlich anderen Sachverhalt vorwirft, den es unter eine andere Strafnorm subsumiert. Es kann dahin stehen, ob durch diese Vorgangsweise eine unzulässige Auswechslung der Tat durch Heranziehung eines anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes erfolgte, weil dem Spruch die wesentlichen Elemente wie in § 44a VStG gefordert nicht zu entnehmen sind.
Schlagworte
Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020106.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021