RS Vwgh 2021/1/14 Ra 2020/02/0106

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Lediglich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, das eine eindeutige und konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mit ausreichender Klarheit enthält, lässt sich erschließen, dass das VwG nicht von dem von der FMA der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt ausgegangen ist, sondern dem Beschuldigten nunmehr einen wesentlich anderen Sachverhalt vorwirft, den es unter eine andere Strafnorm subsumiert. Es kann dahin stehen, ob durch diese Vorgangsweise eine unzulässige Auswechslung der Tat durch Heranziehung eines anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes erfolgte, weil dem Spruch die wesentlichen Elemente wie in § 44a VStG gefordert nicht zu entnehmen sind.

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020106.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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