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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0006 B 30. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).Mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, GESONDERT darzulegen, nicht entsprochen vergleiche B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070120.L01Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021