RS Vwgh 2021/1/18 Ra 2020/03/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2021
beobachten
merken

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
EisbEG 1954 §44 Abs1
EisbEG 1954 §7 Abs3

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren erkannt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Modell einer gleichzeitigen Entscheidung der Hauptsache und der Kosten in einem Bescheid ausgegangen ist. Dies schließt eine gesonderte Entscheidung über die Kosten jedoch nicht aus, macht sie der Behörde aber grundsätzlich vor der Erledigung in der Sache selbst nicht zur Pflicht (VwGH 26.1.1995, 94/06/0181). Die Zulässigkeit einer gesonderten Kostenentscheidung im Enteignungsverfahren bestätigte der VwGH auch in seiner weiteren einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.10.2000, 2000/05/0139).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030134.L01

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten