RS Vwgh 2021/1/19 Fr 2020/14/0042

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Rechtssatz

Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, weggefallen (vgl. VwGH 8.7.2020, Fr 2020/14/0027; 15.10.2019, Fr 2019/01/0030). Das gilt auch in jenem Fall, in dem der Fristsetzungsantrag von der Behörde eingebracht wurde (vgl. nochmals VwGH Fr 2019/01/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140042.F02

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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