RS Vfgh 2020/11/24 E3748/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art130, Art141 Abs1 litb
Nö GdO 1973 §43, §108, §109
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Niederösterreichischen Kreiswahlbehörde durch das Landesverwaltungsgericht als unzulässig; Bescheid über die Wahl der Ausschüsse eines Gemeinderates nicht von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH fallen Wahlen in einen Ausschuss des Gemeinderates, der ausschließlich die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates hat, nicht unter den Begriff "mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde"; sie sind daher nicht nach Art141 Abs1 litb B-VG bekämpfbar. Da ein Gemeinderatsausschuss auch keinen "allgemeinen Vertretungskörper" darstellt, kann die Wahl in einen solchen auch nicht nach Art141 Abs1 lita B-VG angefochten werden.

Andere Bestimmungen als die oben genannten, die in Betracht kämen, um eine Kompetenz des VfGH zur Entscheidung über die Wahl in einen Ausschuss des Gemeinderates nach der NÖ GO 1973 zu begründen, gibt es nicht. Entgegen der Ansicht des LVwG hat daran auch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert, weil insbesondere die Bestimmungen der Art141 Abs1 lita und b B-VG durch diese Novelle unverändert geblieben sind und die in diesem Rahmen eingeführte Bestimmung des Art141 Abs1 litj B-VG an diese - wie gesagt nicht geänderten - Kompetenzen des VfGH nur anknüpft.

Vor diesem Hintergrund liegt dem im vorliegenden Fall nach §109 Abs1 NÖ GO 1973 erlassenen Bescheid der Kreiswahlbehörde Zwettl, mit dem über die Anfechtung von Wahlen in Ausschüsse des Gemeinderates entschieden wurde, keine Angelegenheit zugrunde, die nach Art130 Abs5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist. Vielmehr war gegen diesen Bescheid eine Beschwerde nach Art130 Abs1 Z1 B-VG zulässig. Das LVwG hätte also im vorliegenden Fall über die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde in der Sache entscheiden müssen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Wahlen, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Wahlanfechtung administrative, Landesverwaltungsgericht, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3748.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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