RS Vfgh 2020/11/24 E3382/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §66, §84, §85,
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35, §82, §88a
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags auf Grund Nichtvorlage der angefochtenen Entscheidung; Ablauf der Beschwerdefrist mangels meritorischer Erledigung des Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen (die Beschwerde sei rechtzeitig, weil die zurückweisende Entscheidung des VfGH nach der Rsp des OGH in eine abweisende Entscheidung umzudeuten sei), dass die angefochtene Entscheidung nach Rsp des VfGH zur Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, zwingend mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen ist und damit einen notwendigen Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages darstellt, und übersieht auch, dass nach der Rsp des VfGH die Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung eines formellen Mangels zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages gemäß §20 Abs2 VfGG führt. Nur ein nach entsprechender Aufforderung gemäß §66 Abs2 ZPO unvollständig oder mangelhaft gebliebenes Vermögensbekenntnis ist nach der Rsp des VfGH in freier Beweiswürdigung gemäß §381 ZPO zu bewerten. Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.

Der Verfahrenshilfeantrag vom 26.06.2020 wurde daher nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte. Die sechswöchige Beschwerdefrist war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 06.10.2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E3382/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 E3382/2020

Schlagworte

Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3382.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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