RS Vfgh 2020/11/24 E4578/2019 ua (E4578-4580/2019-9)

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, 17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer – den Parteien nicht zurechenbaren – Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bestellung zur Verfahrenshelferin gilt nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Beschluss des VwGH vom 29.01.2020 über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem VwGH bzw den entsprechenden Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 31.01.2020 beruft, liegt entgegen §17 Abs2 VfGG keine durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde vor, da die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen der vor dem VwGH bewilligten Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche, nicht aber auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.

Die von der Einschreiterin erhobene, den Parteien mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Vertreter, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4578.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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