TE Vwgh Beschluss 2021/1/15 Ra 2020/20/0431

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Veröffentlicht am 15.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Rechtssache der Revision des N W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2020, W229 2177461-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2        Mit dem Bescheid vom 23. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 23. Oktober 2020 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen zur Konversion des Revisionswerbers zusammengefasst aus, dieser habe aus näher genannten Gründen nicht glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund eines inneren Entschlusses zum Christentum konvertiert sei. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Revisionswerber seinem Interesse am Christentum im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nachgehen würde.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von - näher genannter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung des Vorliegens einer Konversion abgewichen. Es habe eine unvertretbare, einseitige und willkürliche Beweiswürdigung zum Nachteil des Revisionswerbers vorgenommen und die Zeugenaussage des in der Verhandlung einvernommenen Pastors unzureichend berücksichtigt.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/20/0337, mwN).

9        Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und einen Pastor als Zeugen einvernahm, mit den vom Revisionswerber vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen sowie mit den für die Beurteilung einer Konversion maßgeblichen Aspekten - insbesondere mit dem Wissen des Revisionswerbers in Bezug auf das Christentum, seiner Motivation für die behauptete Konversion, seinen religiösen Aktivitäten sowie allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderungen - auseinander und gelangte mit ausführlicher Begründung in einer Gesamtschau zu dem Schluss, dass kein aus innerer Überzeugung vollzogener Religionswechsel stattgefunden habe. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, vermag die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht aufzuzeigen.

10       Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe mangelhafte Feststellungen dazu getroffen, welche Auswirkungen die Covid-19-Pandemie auf die Situation des Revisionswerbers bei einer Rückkehr in sein Heimatland haben werde, wendet sie sich erkennbar gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dem Revisionswerber sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar.

11       Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative stellt letztlich eine von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. u.a. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0578).

12       Das Bundesverwaltungsgericht traf unter Bezugnahme auf Länderberichte, die EASO-Guidelines zu Afghanistan 2019 sowie die UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 hinreichend aktuelle Feststellungen zur Situation in den genannten afghanischen Städten (Sicherheits- und Versorgungslage) sowie zu deren sicherer Erreichbarkeit und setzte sich mit den individuellen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Der Revisionswerber tritt den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei ihm um einen gesunden, volljährigen, und arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter handle, der über Schulbildung, Berufserfahrung sowie ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge und dem die Unterstützung durch Hilfsorganisationen freistehe, nicht entgegen.

13       Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich auch mit den Auswirkungen und Folgen der Covid-19-Pandemie in Afghanistan im Allgemeinen und in den für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Frage kommenden Städten im Besonderen unter Heranziehung diverser Länderberichte auseinander und traf dazu Feststellungen zur medizinischen Versorgung, (Versorgungs-)Lage in Provinzen und Städten und Situation der Rückkehrer. Ausgehend davon bejahte das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative.

14       In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass es für sich nicht entscheidungswesentlich ist, ob sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstelle, weil es darauf bei der Beantwortung der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. auch VwGH 9.11.2020, Ra 2020/20/0373, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200431.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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