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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §41b Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. September 2019, VGW-101/056/3171/2019-3, betreffend Antrag auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO (mitbeteiligte Partei: R-R in W, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. September 2019, VGW-101/056/3171/2019-3, betreffend Antrag auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO (mitbeteiligte Partei: R-R in W, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid des revisionswerbenden Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien den Bescheid des revisionswerbenden Magistrats der Stadt Wien, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Errichtung eines Behindertenparkplatzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO als unzulässig zurückgewiesen wurde, und es sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Magistrat habe zur Prüfung der Notwendigkeit einer Behindertenzone eine medizinische Stellungnahme über die Beeinträchtigung der Mitbeteiligten eingeholt, die jedoch im vorliegenden Umfang kein ausreichendes Gutachten darstelle. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, komme der Mitbeteiligten ein subjektives Antragsrecht zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung zu und sie habe somit einen Anspruch, dass ihr Antrag inhaltlich behandelt werde. Die Revision sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage gebe, ob ein subjektives Recht nach § 43 Abs. 1 lit. d StVO bestehe.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Magistrat habe zur Prüfung der Notwendigkeit einer Behindertenzone eine medizinische Stellungnahme über die Beeinträchtigung der Mitbeteiligten eingeholt, die jedoch im vorliegenden Umfang kein ausreichendes Gutachten darstelle. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, komme der Mitbeteiligten ein subjektives Antragsrecht zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung zu und sie habe somit einen Anspruch, dass ihr Antrag inhaltlich behandelt werde. Die Revision sei zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage gebe, ob ein subjektives Recht nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO bestehe.
3 In der dagegen erhobenen Amtsrevision macht der Magistrat geltend, das Verwaltungsgericht habe in die Kompetenz und somit in subjektive Rechte der Stadt Wien eingegriffen, eine Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ohne Beteiligung von Parteien zu erlassen. Subjektive Rechte von Personen mit Behinderungen würden mit der Einrichtung der personenbezogenen Stellplätze nicht begründet. Abgesehen davon, hätten die von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen eine Angewiesenheit auf einen Stellplatz nicht erkennen lassen, sie habe selbst zugestanden, zur Bewältigung längerer Wegstrecken in der Lage zu sein. Der Magistrat beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
4 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und brachte vor, § 43 Abs. 1 lit. d StVO ziele darauf ab, den Schutz der einzelnen Person mit Behinderung zu gewährleisten. Der Mitbeteiligten stehe somit ein subjektives Recht zu, das bei Vorliegen der Voraussetzungen über die Erlassung einer Verordnung einzuräumen sei. Die Zurückweisung ihres Antrags stelle die Verweigerung einer Sachentscheidung dar, womit das ihr eingeräumte subjektive Recht seiner Durchsetzbarkeit beraubt werde. Die Revision möge kos