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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Abweisung von Anträgen auf Verlängerung bereits abgelaufener Sichtvermerke aufgrund der Annahme der Notwendigkeit der Antragstellung vom Ausland aus; kein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller; verfassungskonforme Auslegung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Antragstellung vom Inland aus in bestimmten Fällen gebotenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der im Jahr 1975 in Wien geborene Beschwerdeführer (nach der Aktenlage ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation) war nach Abschluß der Hauptschule als Kfz-Mechaniker-Lehrling in Wien berufstätig (welche Berufsausbildung er - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - durch Ablegung der Lehrabschlußprüfung am 16. Mai 1995 abgeschlossen hat). Nachdem der zuletzt erteilte Sichtvermerk am 12. Juli 1994 abgelaufen war, beantragte er am 25. Juli 1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien mit der Begründung verspäteter Antragstellung abgewiesen.römisch eins. Der im Jahr 1975 in Wien geborene Beschwerdeführer (nach der Aktenlage ein Staatsangehöriger der jugoslawischen Föderation) war nach Abschluß der Hauptschule als Kfz-Mechaniker-Lehrling in Wien berufstätig (welche Berufsausbildung er - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - durch Ablegung der Lehrabschlußprüfung am 16. Mai 1995 abgeschlossen hat). Nachdem der zuletzt erteilte Sichtvermerk am 12. Juli 1994 abgelaufen war, beantragte er am 25. Juli 1994 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien mit der Begründung verspäteter Antragstellung abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1995 unter Berufung auf §13 iVm §6 Abs2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. 466/1992, idF vor der Novelle BGBl. 351/1995 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer, welcher die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages versäumt habe, einen Erstantrag vom Ausland aus hätte stellen müssen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. April 1995 unter Berufung auf §13 in Verbindung mit §6 Abs2 des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt 466 aus 1992,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer, welcher die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages versäumt habe, einen Erstantrag vom Ausland aus hätte stellen müssen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen sei.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der insbesondere die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
II. Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B 1611-1614/94. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines am 16. Juni 1995 gefällten Erkenntnisses B 1611-1614/94 hinzuweisen, aus denen sinngemäß auch für den vorliegenden Beschwerdefall folgt, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid, der die Bestimmung des ersten Satzes des §6 Abs2 AufenthaltsG idF vor der Novelle BGBl. 351/1995 auf einen 20 Jahre in Österreich lebenden Fremden anwendet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt wurde und der Bescheid sohin aufzuheben war.römisch zwei. Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der Beschwerdesache B 1611-1614/94. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines am 16. Juni 1995 gefällten Erkenntnisses B 1611-1614/94 hinzuweisen, aus denen sinngemäß auch für den vorliegenden Beschwerdefall folgt, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid, der die Bestimmung des ersten Satzes des §6 Abs2 AufenthaltsG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, auf einen 20 Jahre in Österreich lebenden Fremden anwendet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt wurde und der Bescheid sohin aufzuheben war.
III. Die Kostenentscheidung
gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.
IV. Diese Entscheidung konnte
gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1759.1995Dokumentnummer
JFT_10049075_95B01759_00