Entscheidungsdatum
27.07.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
L519 2127403-2/15E
L519 2127404-2/14E
L519 2127402-2/14E
L519 2127400-2/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES 8.7.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , sämliche STA. Aserbaidschan, vertreten durch KOCHER & BUCHER Rae OG, gegen die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.10.2017, Zlen. 831786207-1762731, 831786000-1762740, 831786403-1763665 und 831786305-1762715, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.7.2020 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.
Gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 8.7.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L519.2127400.2.00Im RIS seit
19.02.2021Zuletzt aktualisiert am
19.02.2021