TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 L510 1307335-3

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1

Spruch

L510 1307335-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2020, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 11.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 18.07.2018 gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen (AS 11ff).

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde (AS 35ff).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch genannten Namen und das ebenso dort genannte Geburtsdatum. Sie ist Staatsangehörige des Irak.

1.2. Die Beschwerdeführer verfügt in Österreich aktuell über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus, die bis 24.09.2022 gültig ist.

1.3. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 1 Z 2 FPG vom 18.07.2018 an, dass die irakische Botschaft keine Reisepässe ausstelle. In der Beschwerde ergänzte sie, dass sie ohne Reisedokument bei vielen Angelegenheiten des Lebens, wie etwa Bankgeschäfte, Wohnungssuche, Arbeitssuche, mit großen Problemen konfrontiert sei, sie ohne Reisedokument auch nicht um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansuchen könne und es ihr verwehrt werde zu reisen, worunter insbesondere ihr zehnjähriger Sohn, der österreichischer Staatsbürger sei, leide. Es sei somit ein soziales Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die Beschwerdeführerin gegeben, um ihr ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (AS 1ff) und in der Beschwerde (AS 35ff) sowie aus einem Auszug aus dem Fremdenregister. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe auf Antrag für näher bezeichnete Personen (Z 1 bis Z 5) ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.

3.2. Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 (Stand 1.1.2015, rdb.at).

3.3. Mit ihrem Vorbringen, sie könne nicht reisen und sie habe insb. Schwierigkeiten bei Bankgeschäften, der Wohnungs- und der Arbeitssuche, legte die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt dar, welcher darauf schließen lassen könnte, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen wäre. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrags von neuem zu prüfen, ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0242).

3.4. Mangels Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an die Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Person hat das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.1307335.3.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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