RS Vwgh 2015/9/1 2012/15/0105

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Veröffentlicht am 01.09.2015
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Index

E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita
UStG 1994 §2 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art4 Abs2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art9 Abs1

Rechtssatz

Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: 6. RL), der Art. 9 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der mit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) entspricht, gilt als Steuerpflichtiger, wer die wirtschaftliche Tätigkeit eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Durch die Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten wird auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 2 Tz 8). Somit stellen sowohl die 6. RL (nunmehr MwStSystRL) als auch deren Umsetzung in § 2 Abs. 1 UStG 1994 auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab. Erfolgt die Überlassung der Nutzung des Wohnhauses an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur, um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 16. Mai 2007, 2005/14/0083, VwSlg 8229 F/2007, vom 7. Juli 2011, 2007/15/0255, VwSlg 8654 F/2011, vom 19. Oktober 2011, 2008/13/0046, VwSlg 8671 F/2011, und vom 19. März 2013, 2009/15/0215, ebenso Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 174). Vor dem Hintergrund, dass die Abgabenbehörde zur Überzeugung gelangte, dass dem Geschäftsführer der GmbH das hier in Rede stehende Fertigteilhaus causa societatis überlassen wurde, weil die bis dahin angemessene "Gesamtausstattung" des Geschäftsführers durch den Vorteil aus der unentgeltlichen Nutzung des Hauses überschritten wurde, stehen der GmbH die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes und den laufenden Kosten von vornherein nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012150105.X01

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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