TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/14 VGW-172/062/13355/2020, VGW-172/V/062/14633/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §135 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs1
ÄrzteG 1998 §136 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 25.06.2019, Zl. Dk ..., betreffend Ärztegesetz (ÄrzteG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 17.12.2020

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Aufgrund von zwei Beschwerden beim Patientenombudsmann vom 14.10.2018 und vom 7.11.2018 beantragte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer Dr. C. mit Schreiben vom 12.4.2019 zur GZ: DA ... bzw. GZ: DA... die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Dr. A. B..

Mit Beschluss des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, vom 7.5.2019 zur GZ: Dk ..., zugestellt am 13.5.2019, wurde das Disziplinarverfahren gegen Dr. B. wegen zwei Vorfällen vom 7.11.2018 und vom 11.10.2018 in seiner Ordination in Wien, D.-Straße eingeleitet, welche ein Disziplinarvergehen gemäß §°136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG darstellen würden.

Am 25.6.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission für Wien statt. Dabei wurden zwei Zeugen, Dr. E. F. und Frau G. H., einvernommen, die auch die Beschwerden an den Patientenombudsmann verfasst hatten. Dr. B. ist damals nicht erschienen. Er hatte im Vorfeld der Verhandlung am 13.5.2019 zunächst zugesagt, danach jedoch am 15.5.2019, 16.5.2019 bzw. 27.5.2019 abgesagt mit der Begründung, dass er am Verhandlungstag eine Operation im I. habe.

Am 25.6.2019 wurde die Entscheidung der Disziplinarkommission für Wien in Abwesenheit des Dr. B. verkündet. Er wurde schuldig im Sinne des Einleitungsbeschlusses erklärt, wonach Dr. B. am 7.11.2018 einen sechs Jahre alten Patienten bei der Untersuchung mehrmals angeschrien habe: „Halte die Klappe! Sei jetzt leise!“ sowie am 11.10.2018 einen Patienten mit den Worten angeschrien habe: „Scheiß auf die Orthopäden! und „Wenn Sie nachdenken, kommt nur ein Schmarren heraus!“, wodurch er das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt habe. Über ihn wurden wegen des Disziplinarvergehens nach § 136 Abs.°1 Z 1 ÄrzteG eine Geldstrafe iHv 2.000,- Euro gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG und Kosten iHv 1.000,- Euro gemäß § 163 Abs. 1 ÄrzteG verhängt.

Das Erkenntnis der Disziplinarkommission für Wien vom 25.6.2019 zur GZ: Dk ... wurde an Dr. B. mit Rsa-Zustellnachweis an seine Ordination in Wien, D.-Straße am 19.5.2020 abgefertigt und am 22.5.2020 (Freitag) dort zurückgelassen. Der nunmehrige Beschwerdeführer erklärte, er habe das Erkenntnis erst am 26.5.2020 (Dienstag) persönlich erhalten.

Am 16.6.2020 langte bei der Disziplinarkommission die Zahlung des Dr. B. über 3.000,- Euro ein.

Mit E-Mail vom 23.6.2020 ersuchte Dr. B. um Rückerstattung des „voreilig“ überwiesenen Geldbetrages auf sein Konto und gab eine inhaltliche Stellungnahme zum Erkenntnis vom 25.6.2019 ab. Er brachte in dieser Beschwerde im Wesentlichen vor, dass der mj. Patient getobt und geschimpft habe, sodass die Untersuchung nicht fortgeführt werden konnte. Die Mutter Frau H. sei mit der Situation überfordert gewesen. Erst als er verbal das Kind aufgefordert habe, ruhig zu sein, habe das Aufklärungsgespräch halbwegs ungestört beendet werden können. Er habe hier ein hyperaktives Kind zur Mäßigung bringen wollen. Frau H. habe die Ordination, ohne sich über seinen „verbalen Ordnungsruf zu deklarieren“, dann verlassen. Im Übrigen seien die Patienten zum überwiegenden Teil mit seinem Auftreten zufrieden. Die endgültige Verantwortung gegenüber Patienten obliege seiner Ansicht nach immer noch dem behandelnden Arzt.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 20.10.2020).

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.10.2020 wurde der Teilakt zur GZ: DA ... angefordert (ha. eingelangt am 6.11.2020) und um Mitteilung des Überweisungsdatums der Geldstrafe incl. Kosten ersucht.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien teilte der Beschwerdeführer am 17.11.2020 und - nach Vorhalt des § 157 Abs. 1 ÄrzteG mit Schreiben vom 18.11.2020 - am 25.11.2020 mit, dass er nicht zur Verhandlung am 17.12.2020 erscheinen werde, da er Visiten in zwei Pflegeheimen habe, die er nicht verschieben könne. Weiters verwies er auf sein Schreiben vom 23.6.2020 und erklärte, dass seine Aussagen in der Verhandlung zur Erkenntnisfindung des Gerichts nicht viel beitragen könnten. Zudem merkte er an, dass er formale Einwände gegen die in seiner Abwesenheit durchgeführte Verhandlung am 25.6.2019 habe (dort wäre auch nur eine Zeugin einvernommen worden) und er bezweifle die Zuständigkeit des Disziplinarrates. Auch die Zeitspanne zwischen Verhandlung (25.6.2019) und Erkenntnis (18.5.2020), d.h. elf Monate, sei beachtlich. Im Übrigen würde der angeblich stattgefundene Vorfall vom 7.11.2018 nicht das öffentliche Ansehen der Ärzteschaft schädigen, da er nicht in dieser Form bzw. in der Öffentlichkeit stattgefunden habe.

Aufgrund der Anfrage des Verwaltungsgerichtes vom 27.11.2020 teilten die Pflegeheime „J.“ und „K.“ am 2.12.2020 bzw. am 7.12.2020 mit, dass die Patientenbesuche ein Monat vorher vereinbart worden seien und verschiebbar seien.

Mit Schreiben vom 11.12.2020 teilte die Österreichische Ärztekammer mit, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine (weiteren) Verurteilungen im Disziplinarregister aufscheinen.

Am 17.12.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die zwei Zeugen Dr. E. F. und G. H. einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Im Anschluss erfolgte die Verkündung der Entscheidung, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Verhandlungsschrift wurde den Parteien zugestellt (dem Beschwerdeführer am 22.12.2020; der belangten Behörde und dem Disziplinaranwalt am 30.12.2020).

Mit E-Mail vom 12.1.2021, ha. eingelangt am 13.1.2021, stellte die Vorsitzende der Disziplinarkommission für Wien einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses vom 17.12.2020.

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer Dr. A. B. (geb. 1961) ist ordentliches Kammermitglied der Österreichischen Ärztekammer, Ärztekammer für Wien, seit 1.3.1992. Er ist niedergelassener Facharzt für … und hat seine Kassenordination in Wien, D.-Straße.

Die Ordinationszeiten des Beschwerdeführers sind laut seiner Homepage wie folgt (Stand 28.10.2020):

-    Montag: 8:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 17 Uhr

-    Dienstag: 14:00 – 17:00 Uhr

-    Mittwoch: 10:00 – 12:00 Uhr; 13:00 – 18 Uhr

-    Donnerstag: 13:00 – 18:00 Uhr

-    Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr

Am 11.10.2018 besuchte Dr. E. F. (geb. 1931) die Ordination des Beschwerdeführers wegen starken Schwindels. Im Zuge des Gesprächs wies der Patient Dr. F. darauf hin, dass er vor der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Behandlung (Infiltrationen) den Termin mit seinem Orthopäden Dr. L. abwarten wolle. Daraufhin schrie der Beschwerdeführer den Patienten Dr. F. an: „Scheiß auf die Orthopäden!“. Der Patient erklärte auch, dass er die vorgeschlagene Behandlung noch überdenken möchte, woraufhin der Beschwerdeführer meinte: „Wenn Sie nachdenken, kommt nur ein Schmarrn heraus.“ Der Patient lehnte schließlich die vorgeschlagene Behandlung ab, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte: „Verschwinden Sie da, Sie stehlen mir die Zeit.“ Nach Verlassen der Ordination reichte Dr. F. am 14.10.2018 Beschwerde beim Patientenombudsmann ein. Er hatte bereits zuvor schlechte Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht.

Am 7.11.2018 besuchte G. H. (geb. 1979) mit ihrem damaligen sechsjährigen Sohn, M. H. (geb. 2012), die Ordination des Beschwerdeführers, um die Nase und Ohren ihres Kindes untersuchen zu lassen. Als der Beschwerdeführer die Nase des Kindes untersuchte, rief das Kind „Aua“ und begann zu weinen. Der Beschwerdeführer brüllte „Halte die Klappe! Sei jetzt leise!“. Als der minderjährige Patient weiter weinte, schrie der Beschwerdeführer das Kind im Zuge der Ohrenkontrolle nochmals an und meinte lautstark, dass er so den Patienten nicht untersuchen könne. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, dass er jedoch nicht glaube, dass es am Gehör des Kindes liege. Frau H. verließ schließlich mit ihrem weinenden und aufgebrachten Sohn die Ordination, ohne etwas zu sagen. Am 7.11.2018 reichte Frau H. eine Beschwerde beim Patientenombudsmann ein, nachdem sie von einer weiteren Mutter über Facebook eine Rückmeldung auf ihr Posting eines ähnlichen Vorfalls (Anschreien eines Kindes) erhalten hatte. Durch den Vorfall vom 7.11.2018 hat sich die Angst von M. H. vor Arztbesuchen noch verstärkt.

Auch auf der Homepage „N.“ (Stand 2.11.2020) finden sich zumindest vier weitere Einträge von Patienten des Beschwerdeführers in Bezug auf Vorfälle in seiner Ordination, wo der Beschwerdeführer für seinen Umgang bei der Behandlung von Kindern bzw. für seinen Umgangston im Allgemeinen (u.a. „frech, unpassend, ungeduldig“) kritisiert wird.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten und verdient geschätzt ca. 4000,- Euro netto pro Monat.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in die Behördenakten zur GZ: DA ... und GZ: DA ..., verbunden zur GZ: Dk ... (insb. in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2019), das Beschwerdevorbringen bzw. die Eingaben des Beschwerdeführers und die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 gewürdigt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und seinen Einkommensverhältnissen ergeben sich aus dem Behördenakt (insb. Auszug aus der Ärzteliste vom 12.12.2018) und dem Schreiben der Österreichischen Ärztekammer vom 11.12.2020.

Die Feststellungen zu den Ordinationszeiten bzw. den Bewertungen durch die Patienten auf „N.“ ergeben sich aus der Homepage des Beschwerdeführers bzw. der Homepage „N.“ (siehe Aktenvermerk vom 2.11.2020).

Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde per se die beiden hg. Vorfälle nicht. Er zahlte sogar die vorgeschriebene Geldstrafe samt Kosten am 16.6.2020 ein (siehe Schreiben vom 2.11.2020). Er versuchte sein Verhalten vom 7.11.2018 nur insofern zu relativieren, als er sich darauf berief, dass das Kind hyperaktiv und die Mutter überfordert gewesen sei bzw. nicht eingegriffen habe. Zum Vorfall vom 11.10.2018 brachte er keine inhaltliche Stellungnahme vor, sondern behauptete, dass der Zeuge F. zur Verhandlung am 25.6.2019 nicht erschienen sei. Dazu ist anzumerken, dass sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 25.6.2019 (Seite 3) eindeutig ergibt, dass der Zeuge F. vor der Disziplinarkommission ausgesagt hat.

Die Zeugen F. und H. machten vor dem Verwaltungsgericht einen glaubhaften Eindruck und blieben – unter Wahrheitspflicht stehend – im Wesentlichen bei ihren damaligen Angaben vom 25.6.2019 (siehe auch die Beschwerden an den Patientenombudsmann vom 14.10.20118 und vom 7.11.2018). Sie konnten die Vorfälle genau schildern und den Sachverhaltsablauf schlüssig darlegen, ohne dass sie sich in Widersprüche verstrickten. Es ist auch kein Umstand ersichtlich, warum sie den Beschwerdeführer grundlos belasten sollten. Ihre Beschwerden an den Patientenombudsmann erfolgten zudem getrennt und unabhängig voneinander. Aus ihren Schilderungen und den Bewertungen auf „N.“ kann auch geschlossen werden, dass diese beiden Vorfälle keine Einzelfälle waren.

IV. Rechtsvorschriften

Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 25/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

3. Hauptstück

Disziplinarrecht

1. Abschnitt

Begriffsbestimmung

§ 135. (1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie alle Ärzte, die über eine Bewilligung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, unabhängig davon, ob sie ihre ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37. (…)

2. Abschnitt

Disziplinarvergehen

§ 136. (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

         1.       das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

         2.       die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. (…)

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

4. Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 139. (1) Disziplinarstrafen sind

         1.       der schriftliche Verweis,

         2.       die Geldstrafe bis zum Betrag von 36 340 Euro,

         3.       die befristete Untersagung der Berufsausübung,

         4.       die Streichung aus der Ärzteliste. (…)

(3) Die Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Ärzte entgegenzuwirken.

(6) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen zur Last, so ist, außer im Falle des Abs. 10, nur eine Disziplinarstrafe zu verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(7) Bei Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. (…)

5. Abschnitt

Disziplinarrat und Disziplinaranwalt

§ 140. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer.

(2) Im Rahmen des Disziplinarrates ist zur Durchführung der Disziplinarverfahren für den Bereich eines jeden Oberlandesgerichtssprengels zumindest eine Disziplinarkommission einzurichten. Die Bestellung mehrerer Disziplinarkommissionen mit örtlich verschiedenem Wirkungsbereich ist zulässig. Überdies sind jeder Disziplinarkommission mehrere vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellende rechtskundige Untersuchungsführer beizugeben, die in einer vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Liste zu erfassen sind.

(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.

(4) Die ärztlichen Beisitzer haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(5) Die einzelnen Disziplinarkommissionen des Disziplinarrates sind ermächtigt, soweit dies zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur rascheren Durchführung des Verfahrens angezeigt ist, ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten jener Ärztekammer auszuüben, der der Beschuldigte angehört.

6. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 145. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Disziplinaranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt,

         1.       seinen Berufssitz oder

         2.       im Falle, daß er nur mit Dienstort in der Ärzteliste eingetragen ist, seinen Dienstort hat oder

         3.       sofern es sich um einen Wohnsitzarzt handelt, mit seinem Wohnsitz in der Ärzteliste eingetragen ist.

(2) Hat der Disziplinarbeschuldigte Berufssitze oder Dienstorte in verschiedenen Disziplinarsprengeln, so ist jene Disziplinarkommission zuständig, in deren Sprengel das Disziplinarvergehen begangen worden ist, auch wenn der Erfolg in einem anderen Ort eingetreten ist. Im Zweifel entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit das Zuvorkommen mit der ersten Verfolgungshandlung.

(3) Hinsichtlich Ärzten gemäß den §§ 36 und 37 sowie außerordentlichen Kammerangehörigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Begehung des Disziplinarvergehens.

(4) Die Zuständigkeit der Disziplinarkommission wird durch eine nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eintretende Änderung der Kammerzugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten nicht berührt.

(5) Der Disziplinarrat schreitet von Amts wegen ein, sobald er von dem Disziplinarvergehen eines Arztes Kenntnis erhält. Er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Disziplinaranwaltes.

(6) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 157. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die Disziplinarkommission erheben. Über den Einspruch erkennt die Disziplinarkommission.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.

§ 163. (1) Im Falle eines Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß der Disziplinarbeschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens - einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses (§ 139 Abs. 10) - zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der Disziplinarkommission nach freien Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Doch sind im Falle, daß sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich jener Handlungen, deren der Disziplinarbeschuldigte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. (…)“

V. Rechtliche Beurteilung

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer als ordentliches Kammermitglied der Österreichischen Ärztekammer, Ärztekammer für Wien (Ordination in Wien), Arzt iSd § 135 Abs. 1 ÄrzteG ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Zuständigkeit des Disziplinarrates, Disziplinarkommission für Wien, in Zweifel zieht, wird auf die §§ 140, 145 ÄrzteG verwiesen.

Zu § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.7.2015, Ro 2014/09/0064, dargelegt, dass die Festlegung des Disziplinartatbestandes der Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch das Verhalten von Ärzten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der zulässig und mit Art. 18 B-VG vereinbar ist. Der Inhalt des Begriffes der auf diese Weise festgelegten allgemeinen Standespflichten kann aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des jeweiligen (Berufs-)Standes festgestellt werden, der Rechtsunterworfene kann sein Verhalten danach einrichten und die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Behörde kann auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.590/1993, 14.037/1995, 15.543/1999, 16.606/2002).

§ 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 legt allgemeine Standespflichten fest, der Arzt hat nach dieser Vorschrift daher in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufes auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Je näher in seinem Verhalten ein solcher Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Arztes gegeben ist, desto eher muss er auch im außerberuflichen Bereich auf die Wahrung des Standesansehens achten und ist insoferne auch in der freien Gestaltung seines Privatlebens beschränkt. Ob das Verhalten des Arztes an die Öffentlichkeit gedrungen ist, spielt bei dieser Beurteilung keine entscheidende Rolle, entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten als solches geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft zu beeinträchtigen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0044).

So wurden herabsetzende Äußerungen über andere Ärzte (vgl. VfGH 15.6.2009, B 717/08) und die Verwendung von ordinären oder unwürdigen Ausdrücken als Verstoß gegen § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG gewertet (vgl. Disziplinarsenat 2.12.1986, Ds 6/1986).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer während der Behandlung ein herabwürdigendes Verhalten gegenüber zwei Patienten an den Tag gelegt und diese angeschrien. Weiters hat er sich abwertend gegenüber Orthopäden vor einem Patienten geäußert. Da der Beschwerdeführer dieses Verhalten während seiner beruflichen Ausübung gesetzt hat, liegt ein dienstliches Fehlverhalten vor, welches einem weniger strengen Maßstab unterliegt als ein außerberufliches Verhalten (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010).

Durch das genannte Verhalten den Patienten gegenüber hat der Beschwerdeführer insgesamt jedenfalls das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigt.

Verschulden

Nach § 136 Abs. 7 ÄrzteG genügt - soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer grob schuldhaft gehandelt, da er bewusste Akte (insb. Schreien) setzte. Er hat es damit wohl auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch sein Verhalten die Außenwirkung der Ärzteschaft gegenüber den Patienten beeinträchtigt wird.

Strafbemessung

Gemäß § 139 Abs. 7 ÄrzteG ist bei Bemessung der Strafe insbesondere auf die Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Patientenschaft, bei Bemessung der Geldstrafe auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Ansehen der Ärzteschaft. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen der Patienten keinesfalls als gering zu werten. Die Angst des Kindes vor Arztbesuchen wurde durch den hg. Vorfall sogar verstärkt. Der Beschwerdeführer hat hier auch grob schuldhaft gehandelt (siehe oben). Daher scheidet aus den vorgenannten Gründen auch ein Vorgehen nach § 136 Abs. 8 ÄrzteG aus.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten, was bereits von der belangten Behörde mildernd berücksichtigt wurde. Weiters wurde die angespannte Situation mit dem weinenden sechsjährigen Patienten als mildernd gewertet.

Erschwerend wurde zu Recht gewertet, dass mehrere Verstöße vorliegen (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB; siehe § 139 Abs. 6 ÄrzteG, wobei bei der Bemessung der Strafe auf die Kumulation von Delikten Rücksicht genommen wird, vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht § 139 ÄrzteG Rz 1).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischen der Verhandlung und der Zustellung des Erkenntnisses ca. elf Monate vergingen, ist festzuhalten, dass das Erkenntnis mit der Verkündung am 25.6.2019 rechtlich existent wurde (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2020/09/0009). Eine Höchstfrist für die Ausfertigung des Erkenntnisses ist in § 162 ÄrzteG nicht normiert (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, ÄrzteG 1998 § 162 Rz 1). Im Übrigen wird hierdurch im konkreten Fall kein Milderungsgrund verwirklicht (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322; siehe auch Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 43 ff; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057 mwN, wonach dies erst bei 3,5 Jahren bejaht wurde).

Es ist weiters von einem geschätzten Einkommen iHv rund 4.000,- Euro netto pro Monat auszugehen. Sorgepflichten sind keine bekannt.

Die von der Behörde verhängte unbedingte Geldstrafe erweist sich zudem aus spezial- und generalpräventiven Gründen als erforderlich, sodass ein Vorgehen nach § 139 Abs. 3 ÄrzteG nicht geboten ist. Denn gerade hinsichtlich der Berufsausübung durch Ärzte, denen eine besondere Vertrauensstellung in der Bevölkerung bzw. Patientenschaft zukommen soll, ist es erforderlich, dem Ansehen der Ärzteschaft abträgliche Einflüsse hintanzuhalten und bei ärztlichem Fehlverhalten, etwa in Form mangelnder ärztlicher Gewissenhaftigkeit, eine entsprechende disziplinäre, spürbare Reaktion zu setzen, die der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056). Auch in Anbetracht der Einträge auf „N.“ und der Reaktion einer Mutter auf das Posting von Frau H. kann davon ausgegangen werden, dass die hg. beiden Vorfälle keine Einzelfälle waren, sodass die Verhängung der unbedingten Geldstrafe erforderlich erscheint.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu 36.340,- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens (§ 139 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG) ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als angemessen zu bewerten (hier wurde ca. 5,5 % des Strafrahmens ausgeschöpft).

Die Kostenentscheidung gründete sich auf § 163 Abs. 1 ÄrzteG (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2015/09/0090).

Die Verhandlung und Verkündung der Entscheidung konnte gemäß § 17 VwGVG iVm § 157 Abs. 1 ÄrzteG in Abwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Ladung zur hg. Verhandlung dem Beschwerdeführer am 12.11.2020 zugestellt wurde, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2020 nochmals auf § 157 Abs. 1 ÄrzteG hingewiesen wurde und er mit E-Mail vom 25.11.2020 lediglich erneut auf sein Schreiben vom 23.6.2020 verwies. Zudem wurde seitens des Kuratoriums Wiener Pensionisten-Wohnhäuser am 2.12.2020 bzw. am 7.12.2020 mitgeteilt, dass die Patientenbesuche durch den Beschwerdeführer am 17.12.2020 sehr wohl verschiebbar gewesen wären und ein Monat vorher vereinbart worden seien (u.a. VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095, wonach die berufliche Behinderung nur ein Fernbleiben entschuldigt, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann).

Allfällige Verfahrensmängel betreffend die Verhandlung am 25.6.2019 wurden mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verhandlung am 17.12.2020 jedenfalls saniert.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Disziplinarverfahren; Standespflichten; Arzt; berufliche Ausübung; dienstliches Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.172.062.13355.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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