RS Lvwg 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Rechtssatz

Das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts als Fremder nicht nur gesichert sein, sondern darf auch nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 2008/22/0709). Maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl VwGH 2009/18/0122).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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