RS Lvwg 2020/12/2 LVwG-AV-1022/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2020
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
IPRG §6
IPRG §16 Abs2

Rechtssatz

Die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann, ob also ausreichend Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl VwGH Ra 2017/22/0144). Die diesbezüglichen Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG stellen – vom VfGH als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Antragsteller nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus; Eheschließung; Grundwertungen; Familienangehöriger; ortsübliche Unterkunft; Familienrichtsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1022.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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