TE Lvwg Beschluss 2020/12/10 LVwG-AV-220/003-2020

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

VwGG §30 Abs2

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über den Antrag der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Oktober 2020, Zl. LVwG-AV-220/001-2020, betreffend baubehördlichen Auftrag, erhobenen (außerordentlichen) Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

Dem Antrag wird stattgegeben.

Begründung:

1.1.  Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 04. Dezember 2019 mit einer Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei (im Instanzenzug) der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch einer „Terrassenüberdachung für Photovoltaikanlage“ erteilt.

1.2.  Die Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, welcher u.a. damit begründet wurde, dass der Abbruch mit massiven Mühewaltungen und Kosten für die revisionswerbende Partei verbunden wäre und im Falle des Obsiegens weitere Kosten für den Wiederaufbau aufliefen.

2.1.1  Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Landesverwaltungsgericht bis zur Vorlage der – auch außerordentlichen (vgl. VwGH vom 25. April 2017, Ra 2017/16/0039, oder vom 20. April 2017, Ra 2017/19/0113) – Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.1.2.  Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 09. Dezember 2020, eingelangt am 10. Dezember 2020, bekannt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die belangte Behörde sprach sich auch nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzugs liegen auf der Hand. Es ist nach der Aktenlage nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden. Auch die in der Stellungnahme der belangten Behörde geltend gemachte „Vorgeschichte“ des vom Abbruch betroffenen Objekts gebietet den sofortigen Vollzug nicht, weil insbesondere keine Gefahrenmomente aktenkundig sind.

2.2.  Dem Antrag ist daher stattzugeben.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Revision; Antrag; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.220.003.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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