RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-AV-892/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs6
AWG 2002 §37

Rechtssatz

Insbesondere, weil § 6 Abs 6 AWG die Erlassung eines förmlichen Feststellungsbescheides vorsieht, kann aus der Wortwahl „mitgeteilt“ abgeleitet werden, dass die Abfallrechtsbehörde lediglich ihre Rechtsmeinung kundgetan hat, und kein normativer Abspruch über eine etwaige Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG erfolgt ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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