RS Lvwg 2020/12/22 LVwG-AV-892/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z6
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §6 Abs1 Z1
AWG 2002 §6 Abs6
AWG 2002 §37

Rechtssatz

Ob begründete Zweifel iSd § 6 Abs 1 AWG objektiven Kriterien entsprechen müssen ist grundsätzlich nicht festgelegt und geben die Gesetzesmaterialien darüber auch keinerlei Auskunft. Man wird daher davon ausgehen können, dass dann kein begründeter Zweifel besteht, wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Anhaltspunkt für eine Unklarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer der Kautelen des § 6 Abs 1 Z 1 bis Z 3 ersichtlich ist. Ein begründeter Zweifel wird nicht vorliegen, wenn bereits ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über die gleiche Sache besteht (Scheichl/Zauner/Berl, § 6 Rz 10 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfalleigenschaft; Alttextilien; Sammelcontainer; Lagerung; Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.892.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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