TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/27 97/04/0044

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. November 1996, Zl. Ge-214643/9-1996/Pan/Neu, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. November 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 361 und § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging der Landeshauptmann nach der Begründung dieses Bescheides davon aus, unbestritten sei, daß am 1. September 1995 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers vom Landesgericht Steyr mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei. Erhebungen, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorlägen, hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Beitragsrückstand in der Höhe von S 293.840,14 aufzuweisen habe. Auch das Finanzamt Steyr spreche sich als Gläubiger gegen die Weiterführung des gegenständlichen Gewerbebetriebes durch den Beschwerdeführer aus. Darüber hinaus seien Exekutionen gegen den Beschwerdeführer ergebnislos geblieben, sodaß anzunehmen sei, es würden bei weiterer Gewerbeausübung neuerlich Gläubiger geschädigt. Wenn auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1996 behauptet habe, ein Großteil der diesen Exekutionen zugrunde liegenden Forderungen sei beglichen worden, so sei diese Behauptung ohne Nachweise geblieben. Sowohl die offenen Exekutionen als auch der Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ließen darauf schließen, daß der Beschwerdeführer seinen Zahlungspflichten bei Fälligkeit nicht nachkommen könne, da andernfalls derart hohe Beträge nicht offen sein dürften. Damit sei klargestellt, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 nicht erfüllt seien, sodaß ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 4. März 1997, Zl. B 5055/96-7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Ausübung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe die bei richtiger Lösung der Rechtsfrage notwendigen Feststellungen, die aus dem Akt ersichtlich seien, nicht getroffen bzw. negiert. So sei aus dem Exekutionsakt ersichtlich, daß er immer wieder Gläubiger befriedigt, Einstellungen erwirkt und Zahlungen geleistet habe. Wenn selbst die Wirtschaftskammer kein Urteil abgeben habe können, ob die Ausübung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger gelegen sei, hätte zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müssen, sein Gewerbe trage Gewinn und könne daher zumindest mehr oder weniger zur Verringerung des Schuldenstandes beitragen. Schon aus diesem Grund wie auch aus der Gewinntatsache, die sich aus den Vorschreibungen des Finanzamtes ergebe, könne dem Gewerbe eine gewisse Prosperität nicht abgesprochen werden, sodaß die Entziehung der Berechtigung weder im Sinne der Gläubiger noch im Sinne des Gewerbeberechtigten liegen könne, weshalb ein Entziehungsgrund in Wirklichkeit bei Abwägung aller Umstände nicht vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994, meint aber, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung seien nicht gegeben.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, sein Gewerbe trage soviel Gewinn, daß er "mehr oder weniger zur Verringerung des Schuldenstandes beitragen" könne, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Daß er aber in der Lage sei, jederzeit alle vorhandenen und fälligen Forderungen zur Gänze zu berichtigen, wird auch von ihm nicht behauptet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040044.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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