TE Vfgh Erkenntnis 2020/12/9 E2473/2020

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §10
FremdenpoizeiG 2005 §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Berücksichtigung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Kindern wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und wegen Nichtdurchführung von Ermittlungen betreffend die Beziehung zu den Kindern

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan abgewiesen wird und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwölf Wochen festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Ghazni, bekennt sich zum muslimisch schiitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Bayat (einer Untergruppierung der Hazara) an.

2. In Österreich leben seine beiden minderjährigen Kinder und deren Mutter, mit der der Beschwerdeführer – nach Eheschließung im Iran – nach islamischem Recht traditionell verheiratet ist bzw war. Ob die Ehe inzwischen traditionell geschieden worden ist, ist nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geklärt, ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Die Kinder leben dauerhaft bei der Kindesmutter. Nach der im Protokoll des Bezirksgerichtes Schärding vom 28. Februar 2019 protokollierten Vereinbarung kommt dem Beschwerdeführer betreffend seine Kinder ein dreistündiges Besuchsrecht alle vierzehn Tage zu.

3. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Jänner 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der im Jahr 2012 geborene Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter reisten bereits zuvor nach Österreich ein und stellten am 9. Februar 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für den im August 2016 in Österreich geborenen jüngeren Sohn des Beschwerdeführers wurde am 31. August 2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei und für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheiden vom selben Tag ergingen spruchmäßig gleichlautende Bescheide hinsichtlich der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter. Die Bescheide vom 16. November 2017 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2019 behoben und die Angelegenheit(en) gemäß §28 Abs3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Juli 2019 wurde der Mutter seiner Kinder sowie gemäß §34 AsylG 2005 von dieser abgeleitet auch den Kindern des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls vom 10. Juli 2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß §57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2020 wurde die Beschwerde gegen den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 10. Juli 2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes VI. insoweit stattgegeben, als gemäß §55 Abs2 und 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwölf Wochen festgelegt wurde.

8. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht trifft unter anderem folgende Feststellungen:

"Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am [18].01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. [Die Mutter seiner Kinder] und der im Dezember 2012 geborene ältere Sohn des Beschwerdeführers reisten bereits zuvor nach Österreich und stellten am 09.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz, für den im August 2016 im Bundesgebiet geborenen jüngeren Sohn des Beschwerdeführers wurde am 31.08.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. [Der Mutter seiner Kinder] wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2019 der Status der Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 zuerkannt; den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom selben Tag im Familienverfahren gemäß §34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Zwischen dem Beschwerdeführer und [der Mutter seiner Kinder] besteht kein aufrechtes Familienleben; sie führen weder eine Beziehung noch leben sie im gemeinsamen Haushalt und haben kaum Kontakt. Ihre Lebensgemeinschaft bestand lediglich für rund einen Monat nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und ist nunmehr bereits seit mehreren Jahren durch Trennung dauerhaft aufgelöst. Die gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der [Mutter seiner Kinder] leben dauerhaft bei der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer hat das Recht, seine minderjährigen Kinder vierzehntägig, jeweils samstags [um] 13.00 Uhr am Bahnhof Linz abzuholen und um 16.00 Uhr am Bahnhof Linz der Kindesmutter zurückzugeben. Der Beschwerdeführer leistet weder für [die Mutter seiner Kinder] noch für seine minderjährigen Kinder Unterhalt. Der Beschwerdeführer lebt in Wien, [die Mutter seiner Kinder] lebt im gemeinsamen Haushalt mit den beiden minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Oberösterreich. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit [der Mutter seiner Kinder] und seinem älteren Sohn bestand lediglich für rund einen Monat nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich. Der Beschwerdeführer hat seine beiden minderjährigen Kinder seit seiner Einreise nach Österreich selten gesehen; auch derzeit besteht kaum eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus:

"Hinsichtlich eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen beiden minderjährigen Kindern sind nachstehende Erwägungen maßgeblich:

Der Beschwerdeführer hat lediglich mit seinem älteren Sohn rund einen Monat, nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hat seine Kinder seit seiner Einreise nach Österreich selten gesehen und war auch vor seiner Einreise von seinem bereits geborenen älteren Sohn, welcher gemeinsam mit seiner Mutter […] bereits zu einem früheren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet einreiste, getrennt. Inzwischen wurde dem Beschwerdeführer zwar ein vierzehntägiges Besuchsrecht zugesprochen, dieses beschränkt sich jedoch auf drei Stunden jeden zweiten Samstag und besteht auch aktuell kaum eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Unterhalt hat der Beschwerdeführer nie geleistet."

2.2. Die letzte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 3. Mai 2019. In dieser hat der Beschwerdeführer auf das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht betreffend seine Kinder hingewiesen. In der – mit 7. August 2019 datierten – Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, er sie jedoch regelmäßig besuche. Eine mündliche Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht durchgeführt.

Dem – auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Schärding vom 22. März 2018 bzw des ergänzenden Beschlusses vom 29. März 2018 erstatteten – Besuchsermittlungsbericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 12. Oktober 2018 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den begleiteten Treffen mit seinen Kindern sehr um eine Beziehung zu ihnen bemüht habe. Wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zwischen dem Schließen der im Protokoll des Bezirksgerichtes Schärding vom 28. Februar 2019 protokollierten Kontaktrechtsvereinbarung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2020 entwickelt hat, kann dem Erkenntnis (und auch den Akten) nicht entnommen werden.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2020 – somit fast ein Jahr nach dem zuletzt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers – zu dem Ergebnis kommt, dass "auch derzeit […] kaum eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern" bestehe.

2.3. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer in jenes Land ausgewiesen wird, in Bezug auf das der Mutter seiner Kinder und von dieser abgeleitet seinen minderjährigen Kindern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde (vgl ua VfGH 19.6.2015, E426/2015 mwN).

2.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht, das von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, in einem wesentlichen Punkt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und daher die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die aktuelle Beziehung zu seinen Kindern – sowie das Kindeswohl dieser Kinder nicht ausreichend berücksichtigt (vgl etwa VfGH 3.10.2019, E3456/2019 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht belastet sein Erkenntnis daher insoweit, als die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird, mit Willkür.

B. Im Übrigen (also hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan abgewiesen wird und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwölf Wochen festgesetzt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2473.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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