TE Vwgh Beschluss 2021/1/13 So 2020/05/0002

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über den Antrag des J Z in W, vom 23. November 2020, betreffend den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2020, Ra 2020/05/0117-10, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Mai 2020 war eine Beschwerde des Einschreiters in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit als verspätet zurückgewiesen worden.

2        Mit hg. Beschluss vom 29. Oktober 2020, Ra 2020/05/0117-10, wurde die dagegen erhobene Revision des Einschreiters gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

3        Mit seiner nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 23. November 2020 stellt der Einschreiter den Antrag, den Beschluss Ra 2020/05/0117-10 dahingehend abzuändern, dass die Agenda als eine ordentliche Revision anerkannt, der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 13. Mai 2020 aufgehoben sowie dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Auftrag erteilt werde, die Beschwerde des Einschreiters vom 18. März 2020 als korrekt und fristgerecht eingebracht zu behandeln.

4        Eine gesetzliche Bestimmung, die es dem Verwaltungsgerichtshof ermöglichen würde, über diesen Antrag in der Sache zu entscheiden, besteht nicht. Es gibt auch keine andere Behörde, die gesetzlich zuständig wäre, über diesen Antrag abzusprechen, sodass eine Weiterleitung des Antrages an eine solche ausscheidet. Zu bemerken ist, dass in dem vorliegenden Antrag in keiner Weise Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 45 Abs. 1 VwGG geltend gemacht werden und der Antrag auch nicht als Wiederaufnahmeantrag bezeichnet wird.

5        Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG und § 6 AVG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2020050002.X00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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