TE Vwgh Beschluss 2021/1/13 Ra 2020/05/0240

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Veröffentlicht am 13.01.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §71
B-VG Art130 Abs3
VwRallg
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. der E S und 2. des J S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Oktober 2020, VGW-111/067/5135/2020-9 und VGW-111/V/067/5136/2020, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Februar 2020, mit welchem deren nachträglich gestelltes Ansuchen auf Bewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) für einen PKW-Verkaufsplatz mit 42 PKW-Abstellplätzen, ein Blockhaus und ein mobiles WC auf näher genannten Grundstücken in Wien abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Februar 2020, mit welchem deren nachträglich gestelltes Ansuchen auf Bewilligung gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) für einen PKW-Verkaufsplatz mit 42 PKW-Abstellplätzen, ein Blockhaus und ein mobiles WC auf näher genannten Grundstücken in Wien abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (2.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges sowie von Rechtsvorschriften, soweit im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision relevant, zusammengefasst aus, für die in Rede stehende Liegenschaft mit einer näher genannten Grundstücksadresse in Wien sei im geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Widmung „Grünland, ländliche Gebiete“ mit der besonderen Festsetzung „BB 3“ festgelegt. Auf den mit „BB 3“ bezeichneten Flächen sei nach dieser Verordnung je Betriebseinheit die Errichtung von Wohngebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m und einer bebauten Grundfläche von maximal 250 m² zulässig. Die zur Errichtung gelangenden Gebäude dürften maximal drei Geschoße (zwei Hauptgeschoße, ein Dachgeschoß) aufweisen; der Abstand der Wohngebäude von der Straßenfluchtlinie dürfe 50,0 m nicht überschreiten. Nach der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bauansuchen ein einheitliches Projekt und als solches insgesamt zu bewilligen oder zu versagen. Gemäß § 6 Abs. 1 BO seien ländliche Gebiete für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt und dürften in ländlichen Gebieten nur Bauwerke errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienen und das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschritten. Hierzu gehörten auch die erforderlichen Wohngebäude; zulässig sei ferner die Errichtung von Bauwerken, die öffentlichen Zwecken dienen. Die revisionswerbenden Parteien hätten lediglich eine Bewilligung nach § 71 BO beantragt; für die Beurteilung eines solchen Ansuchens sei zu untersuchen, ob vom Bauwerber für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung angeführte oder aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorlägen, weil andernfalls eine Abstandnahme von den Vorschriften in keinem Fall als gerechtfertigt angesehen werden könnte (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die gegenständlich projektierten PKW-Abstellplätze nicht der nach § 6 Abs. 1 BO zulässigen Nutzung für ländliche Gebiete entsprächen, sei, auch vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Bewilligung nach § 71 BO beantragt worden sei, unstrittig. Das Baubewilligungsansuchen sei von den revisionswerbenden Parteien dahingehend begründet worden, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche nach dem heutigen Stand der landwirtschaftlichen Maschinen nicht rationell zu bewirtschaften sei, weshalb das Grundstück einer anderen Nutzung zugeführt werden solle. Damit sei jedoch für sich nicht dargetan, dass die Grundfläche nicht etwa auch einer berufsgärtnerischen Nutzung, respektive einer nicht maschinellen widmungsgemäßen Nutzung zuführbar wäre. Der Umstand, dass angrenzende bzw. naheliegende Grundflächen nicht landwirtschaftlich, sondern als Container-Abstellplätze genutzt würden, wofür keine Bewilligung nach der BO erwirkt worden sei, zeige für sich keinen besonderen Grund für eine Abstandnahme von § 6 Abs. 1 BO auf. Auch erhelle sich kein Grund, der für die Notwendigkeit der widmungswidrigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche gerade zu Zwecken der projektierten PKW-Abstellplätze spreche. In Ermangelung eines begründeten Ausnahmefalles, der für die Zulässigkeit einer widmungswidrigen Nutzung durch die projektierten PKW-Abstellplätze spreche, könne eine Abstandnahme von § 6 Abs. 1 BO nicht als gerechtfertigt angesehen werden.Begründend führte das Verwaltungsgericht hierzu nach Darstellung des Verfahrensganges sowie von Rechtsvorschriften, soweit im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision relevant, zusammengefasst aus, für die in Rede stehende Liegenschaft mit einer näher genannten Grundstücksadresse in Wien sei im geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die Widmung „Grünland, ländliche Gebiete“ mit der besonderen Festsetzung „BB 3“ festgelegt. Auf den mit „BB 3“ bezeichneten Flächen sei nach dieser Verordnung je Betriebseinheit die Errichtung von Wohngebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m und einer bebauten Grundfläche von maximal 250 m² zulässig. Die zur Errichtung gelangenden Gebäude dürften maximal drei Geschoße (zwei Hauptgeschoße, ein Dachgeschoß) aufweisen; der Abstand der Wohngebäude von der Straßenfluchtlinie dürfe 50,0 m nicht überschreiten. Nach der näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bauansuchen ein einheitliches Projekt und als solches insgesamt zu bewilligen oder zu versagen. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BO seien ländliche Gebiete für land- und forstwirtschaftliche oder berufsgärtnerische Nutzung bestimmt und dürften in ländlichen Gebieten nur Bauwerke errichtet werden, die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Zwecken dienen und das betriebsbedingt notwendige Ausmaß nicht überschritten. Hierzu gehörten auch die erforderlichen Wohngebäude; zulässig sei ferner die Errichtung von Bauwerken, die öffentlichen Zwecken dienen. Die revisionswerbenden Parteien hätten lediglich eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO beantragt; für die Beurteilung eines solchen Ansuchens sei zu untersuchen, ob vom Bauwerber für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung angeführte oder aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorlägen, weil andernfalls eine Abstandnahme von den Vorschriften in keinem Fall als gerechtfertigt angesehen werden könnte (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die gegenständlich projektierten PKW-Abstellplätze nicht der nach Paragraph 6, Absatz eins, BO zulässigen Nutzung für ländliche Gebiete entsprächen, sei, auch vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO beantragt worden sei, unstrittig. Das Baubewilligungsansuchen sei von den revisionswerbenden Parteien dahingehend begründet worden, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche nach dem heutigen Stand der landwirtschaftlichen Maschinen nicht rationell zu bewirtschaften sei, weshalb das Grundstück einer anderen Nutzung zugeführt werden solle. Damit sei jedoch für sich nicht dargetan, dass die Grundfläche nicht etwa auch einer berufsgärtnerischen Nutzung, respektive einer nicht maschinellen widmungsgemäßen Nutzung zuführbar wäre. Der Umstand, dass angrenzende bzw. naheliegende Grundflächen nicht landwirtschaftlich, sondern als Container-Abstellplätze genutzt würden, wofür keine Bewilligung nach der BO erwirkt worden sei, zeige für sich keinen besonderen Grund für eine Abstandnahme von Paragraph 6, Absatz eins, BO auf. Auch erhelle sich kein Grund, der für die Notwendigkeit der widmungswidrigen Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche gerade zu Zwecken der projektierten PKW-Abstellplätze spreche. In Ermangelung eines begründeten Ausnahmefalles, der für die Zulässigkeit einer widmungswidrigen Nutzung durch die projektierten PKW-Abstellplätze spreche, könne eine Abstandnahme von Paragraph 6, Absatz eins, BO nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

3        In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden, dagegen erhobenen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weise wesentliche Begründungsmängel auf, indem das Verwaltungsgericht nur auf die Widmungswidrigkeit abgestellt und sich „in keiner Weise“ damit auseinandergesetzt habe, dass eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung aufgrund der Konfiguration und geringen Grundstücksgröße nicht möglich und der geplanten Nutzung als Autoabstellplatz bzw. Autoverkaufsplatz seitens genannter Magistratsabteilungen nicht widersprochen worden sei. Gegenüber dem Grundstück der Revisionswerber lägen ebenfalls Grundstücke, die nicht der gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung dienten, sondern als Containerabstellplatz verwendet würden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BO verwiesen; werde die Versagung einer Bewilligung nach § 71 BO nicht begründet, würden „Rechte der Bewilligungswerber auch dann verletzt, wenn sich sein Bauansuchen nicht ausdrücklich auf eine Bewilligung nach § 71 bezieht“.In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden, dagegen erhobenen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weise wesentliche Begründungsmängel auf, indem das Verwaltungsgericht nur auf die Widmungswidrigkeit abgestellt und sich „in keiner Weise“ damit auseinandergesetzt habe, dass eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung aufgrund der Konfiguration und geringen Grundstücksgröße nicht möglich und der geplanten Nutzung als Autoabstellplatz bzw. Autoverkaufsplatz seitens genannter Magistratsabteilungen nicht widersprochen worden sei. Gegenüber dem Grundstück der Revisionswerber lägen ebenfalls Grundstücke, die nicht der gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung dienten, sondern als Containerabstellplatz verwendet würden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, BO verwiesen; werde die Versagung einer Bewilligung nach Paragraph 71, BO nicht begründet, würden „Rechte der Bewilligungswerber auch dann verletzt, wenn sich sein Bauansuchen nicht ausdrücklich auf eine Bewilligung nach Paragraph 71, bezieht“.

4        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 71 BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, mwN). Die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 71, BauO ist eine Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche , Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Das Gericht ist verpflichtet, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist vergleiche , VwGH 29.4.2015, Ra 2015/05/0021, mwN).

9        Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, in welchem es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen kein sachlich begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 71 BO vorliege, nachgekommen. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision liegt der Versagungsgrund für die Bewilligung nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in der Widmungswidrigkeit für sich, sondern darin, dass die revisionswerbenden Parteien besondere sachliche Gründe für eine Anwendung des § 71 BO nicht dargetan haben (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0083, 30.4.2013, 2010/05/0159, oder auch 23.2.2010, 2008/05/0176, jeweils mwN). Dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substantiell entgegen. Im Übrigen trifft es nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht zu, dass seitens aller von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogener Magistratsabteilungen positive Stellungnahmen zum Projekt abgegeben worden seien. Mit dem Hinweis der revisionswerbenden Parteien auf einen Containerabstellplatz auf einem Nachbargrundstück ist für die Revision insofern nichts gewonnen, als entscheidungswesentlich einzig der hier ermittelte Sachverhalt und die Widmung der in Rede stehenden Liegenschaft ist (vgl. etwa VwGH 24.6.2009, 2008/05/0240). Das Zulässigkeitsvorbringen schließlich, es würden im Falle einer mangelhaften Begründung Rechte der Bewilligungswerber auch dann verletzt, wenn sich ihr Bauansuchen „nicht ausdrücklich auf eine Bewilligung nach § 71“ BO beziehe, ist angesichts der ebenso unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, die revisionswerbenden Parteien hätten ausschließlich eine Bewilligung nach der genannten Gesetzesbestimmung beantragt - und der damit übereinstimmenden Angabe der revisionswerbenden Parteien in der Revision selbst - nicht nachvollziehbar.Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, in welchem es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausreichend nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen kein sachlich begründeter Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 71, BO vorliege, nachgekommen. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision liegt der Versagungsgrund für die Bewilligung nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht in der Widmungswidrigkeit für sich, sondern darin, dass die revisionswerbenden Parteien besondere sachliche Gründe für eine Anwendung des Paragraph 71, BO nicht dargetan haben vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 15.5.2014, 2012/05/0083, 30.4.2013, 2010/05/0159, oder auch 23.2.2010, 2008/05/0176, jeweils mwN). Dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichtes treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substantiell entgegen. Im Übrigen trifft es nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht zu, dass seitens aller von der belangten Behörde dem Verfahren beigezogener Magistratsabteilungen positive Stellungnahmen zum Projekt abgegeben worden seien. Mit dem Hinweis der revisionswerbenden Parteien auf einen Containerabstellplatz auf einem Nachbargrundstück ist für die Revision insofern nichts gewonnen, als entscheidungswesentlich einzig der hier ermittelte Sachverhalt und die Widmung der in Rede stehenden Liegenschaft ist vergleiche , etwa VwGH 24.6.2009, 2008/05/0240). Das Zulässigkeitsvorbringen schließlich, es würden im Falle einer mangelhaften Begründung Rechte der Bewilligungswerber auch dann verletzt, wenn sich ihr Bauansuchen „nicht ausdrücklich auf eine Bewilligung nach Paragraph 71, BO beziehe, ist angesichts der ebenso unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, die revisionswerbenden Parteien hätten ausschließlich eine Bewilligung nach der genannten Gesetzesbestimmung beantragt - und der damit übereinstimmenden Angabe der revisionswerbenden Parteien in der Revision selbst - nicht nachvollziehbar.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2021

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050240.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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