TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/26 Ra 2020/02/0255

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Veröffentlicht am 26.01.2021
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §19 Abs1
WettenG Wr 2016 §19 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2020, 1. VGW-002/085/6647/2019 und 2. VGW-002/V/085/6648/2019, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. September 2020, VGW-002/V/085/11078/2020, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. P und 2. A GmbH, beide in G und beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat in Spruchunkt 1. des Straferkenntnisses vom 29. März 2019 die Erstrevisionswerberin schuldig erachtet, sie habe als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in N., in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, durch Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ausübe, am 1. März 2018 um 10.30 Uhr insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen müsse, dass der Zutritt zu Räumen mit Wettterminals und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht würden, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, nicht eingehalten habe, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um den Zutritt zum Raum, in dem zumindest ein Wettterminal aufgestellt gewesen sei, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, da bei Zutritt zum Aufstellungsraum der Wettterminals hinter der Glastür mit der Aufschrift „[zweitrevisionswerbende Partei]“ keine Kontrolle der Identität sowie des Alters der Kundinnen und Kunden durchgeführt worden seien.

2        Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich dieser Übertretung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

3        In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Kontrollorgan der belangten Behörde bei der am 1. März 2018 um 10.30 Uhr stattfindenden Kontrolle keine Personen beim Betreten des Raumes mit den Wettterminals wahrgenommen habe. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass zum Tatzeitpunkt eine Zutrittskontrolle unterblieben wäre. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass das objektive Tatbild der der Erstmitbeteiligten angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt sei.

4        Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Mitbeteiligten haben eine Revisionsbeantwortung erstattet.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Als zulässig erachtet der revisionswerbende Magistrat die Revision, weil Rechtsprechung fehle, ob § 19 Abs. 1 Wiener Wettengesetz bereits dann übertreten werde, wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals keine geeigneten Maßnahmen zur Zutrittskontrolle einrichtet oder ob das Betreten des Raumes durch eine Person erforderlich sei.

7        Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 leg. cit nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind.

8        Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, worauf das Verwaltungsgericht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Spruchpunkt I. stützt. Einziger Hinweis in diese Richtung ist die Formulierung „Aufgrund der unter Punkt IV.2. getroffenen Feststellungen ergibt sich jedoch, dass das objektive Tatbild der der [Erstmitbeteiligten] angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist“.

9        Bezieht sich das Verwaltungsgericht auf die Feststellung, dass „nicht festgestellt werden [kann], dass zum Tatzeitpunkt eine Zutrittskontrolle unterblieben wäre“, ist im Sinne der Zulässigkeitsbegründung darauf zu verweisen, dass nach § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz in der hier anzuwenden Fassung die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise für die näher ausgeführte Zutrittskontrolle zu sorgen haben. Ob dies vorliegend der Fall war, hat das Verwaltungsgericht in Verkennung dieser Rechtslage nicht festgestellt und es hat auch sonst nicht nachvollziehbar dargestellt, wie es zur Verfahrenseinstellung gelangt ist.

10       Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Jänner 2021

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020255.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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