TE Vwgh Beschluss 2021/1/28 Ra 2020/02/0210

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Ing. P in G, vertreten durch die Niederbichler Griesbeck Schwarz Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Juli 2020, LVwG-603778/2/MS/BR, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Mai 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 6. Jänner 2020 zu konkret genannten Zeitpunkten jeweils auf näher genannten Abschnitten der A 8 Innkreis Autobahn als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW 1. die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 110 km/h überschritten, 2. die auf Autobahnen zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 32 km/h überschritten, 3. einen auf dem linken Fahrstreifen fahrenden PKW auf dem rechten Fahrstreifen rechts überholt, 4. bei leichtem Nebel, Dunkelheit und einer Außentemperatur von -4 °C einen auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden LKW auf dem rechts gelegenen und unter Vereisung stehenden Pannenstreifen rechts überholt und 5. den Pannenstreifen befahren.

2        Über den Revisionswerber wurde daher 1. wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 18 Stunden), 2. wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 zweiter Fall StVO gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), 3. wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), 4. wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 5. wegen Übertretung des § 46 Abs. 4 lit. d StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.Über den Revisionswerber wurde daher 1. wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 18 Stunden), 2. wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Fall StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), 3. wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), 4. wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und 5. wegen Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5        Liegen - wie im gegenständlichen Fall - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177, mwN).Liegen - wie im gegenständlichen Fall - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177, mwN).

6        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

7        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten 3. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu: Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 15 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 3.) und wegen Übertretung des § 46 Abs. 4 lit. d StVO (Spruchpunkt 5.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) verhängt, wobei die jeweils anzuwendende Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten 3. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu: Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 3.) und wegen Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera d, StVO (Spruchpunkt 5.) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) verhängt, wobei die jeweils anzuwendende Strafnorm gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht.

8        Die Revision war daher hinsichtlich der dritten und fünften Übertretung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher hinsichtlich der dritten und fünften Übertretung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.

9        Soweit sich die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses wendet, ist Folgendes auszuführen:

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen, weil sich der Revisionswerber stets damit verantwortet habe, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben, sondern er einen namentlich genannten Anhalter mazedonischer Herkunft das Fahrzeug habe lenken lassen, während der Revisionswerber am Beifahrersitz geschlafen habe. Das Verwaltungsgericht habe keinerlei Ermittlungen zu dieser Person durchgeführt und nicht versucht, diesen ausfindig zu machen. Da der Revisionswerber unvertreten gewesen sei, hätte ihn das Verwaltungsgericht anleiten müssen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die Frage der Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch KO-Tropfen wäre amtswegig durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Medizin zu klären gewesen.

14       Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

15       Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe, sondern in Deutschland an einer Tankstelle einen unbekannten mazedonischen Staatsangehörigen mitgenommen und diesem das Steuer überlassen habe, während der Revisionswerber, welchem KO-Tropfen verabreicht worden seien, auf dem Beifahrersitz geschlafen habe, mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig erachtet.

16       Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN).

17       Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Sachverhalt im gegenständlichen Fall hinreichend geklärt sei, begegnet angesichts der getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts - welche vom Revisionswerber nicht konkret bestritten wird und zu dessen Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen auch nicht berufen ist (vgl. erneut VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN) - keinen Bedenken. Dem Revisionswerber gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die unterbliebene Aufnahme weiterer amtswegiger, vom Revisionswerber im Verfahren nicht beantragter Beweise - wie die Ausforschung des namhaft gemachten Zeugen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens - im gegenständlichen Fall einen grob fehlerhaften, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler darstellen würde.Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach der Sachverhalt im gegenständlichen Fall hinreichend geklärt sei, begegnet angesichts der getroffenen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts - welche vom Revisionswerber nicht konkret bestritten wird und zu dessen Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen auch nicht berufen ist vergleiche , erneut VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN) - keinen Bedenken. Dem Revisionswerber gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die unterbliebene Aufnahme weiterer amtswegiger, vom Revisionswerber im Verfahren nicht beantragter Beweise - wie die Ausforschung des namhaft gemachten Zeugen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens - im gegenständlichen Fall einen grob fehlerhaften, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfenden Verfahrensfehler darstellen würde.

18       Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Verfahrensmängel - wie Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/19/0295, mwN). Dazu enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung jedoch keine Ausführungen, sodass eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird.Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Verfahrensmängel - wie Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/19/0295, mwN). Dazu enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung jedoch keine Ausführungen, sodass eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt wird.

19       Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht moniert, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2020/10/0066; VwGH 15.10.2015, 2013/02/0066, jeweils mwN).Soweit der Revisionswerber einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht moniert, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendende Paragraph 13 a, AVG nicht dazu verpflichtet, die Partei zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten vergleiche , VwGH 18.6.2020, Ra 2020/10/0066; VwGH 15.10.2015, 2013/02/0066, jeweils mwN).

20       In der Revision werden somit hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.In der Revision werden somit hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020210.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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