RS Pvak 2020/8/28 A12-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4
PVGO §8 bis §13

Schlagworte

Antragsberechtigung für PV; Freistellungen für PV; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; rechtskonforme Beschlussfassung nach ordnungsgemäßer Debatte

Rechtssatz

Weil der Beschlussfassung des ZA zu TOP 10.2 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 28./29. Jänner 2020 keine ordnungsgemäß geführte Debatte vorausging, erfolgte diese Beschlussfassung nicht in gesetzmäßiger Geschäftsführung, weshalb mit Bescheid vom 25. August 2020, GZ A 11-PVAB/20-20, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG die Gesetzwidrigkeit des Zustandekommens dieses Beschlusses des ZA festzustellen und der Beschluss aufzuheben war. Demzufolge ist der Beschluss des ZA zu TOP 10.2 seiner Sitzung vom 28./29. Jänner 2020 in der Rechtsordnung nicht mehr vorhanden, weshalb zum Antrag des Antragstellers vom 25. Mai 2020 kein bekämpfbarer Beschluss mehr vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A12.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten